Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

114 2. Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung. 
S. 230) die Befugnis zu, hinsichtlich derjenigen Beamten des Polizei- 
und Sicherheitsdienstes, welche Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, 
die ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäfts zu rügen und 
die Erledigung eines Amtsgeschäfts durch Ordnungsstrafen bis zum 
Gesamtbetrage von 100 M. zu erzwingen. Der Festsetzung einer 
Strafe muß die Androhung derselben vorausgehen. Diese Befugnis 
steht jedoch der Staatsanwaltschaft nicht zu gegenüber Beamten, welche 
ihr Amt als Ehrenamt versehen. Durch diese Stellung zur Staats- 
anwaltschaft wird der Beamte aber weder Beamter der Staatsanwalt-- 
schaft noch polizeilicher Vollstreckungsbeamter im Sinne des § 34 Nr. 5 
und 6 GVG. (ME. vom 21. November 1890, MBl. S. 236). 
Unter die dem Amtsvorsteher entzogenen Gebiete der Polizei ge- 
hören außer der Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei die Wegepolizei 
hinsichtlich der Chausseen, die Jagdpolizei (Ges. vom 7. März 1850, 
GS. S. 164), welche für Landkreise dem Landrat zusteht, Beaufsichti- 
gung der Binnenfischerei, Schonreviere, Fischpässe (§ 46 des Fischereiges. 
vom 30. Mai 1874), wofür besondere vom Staate angestellte Beamte 
berufen sind, Bergpolizei, Eisenbahnpolizei, Deichpokizei u. dgl. m. 
2. Die Verwaltung aller anderen öffentlichen Ange- 
legenheiten des Amtsbezirks nach den Vorschriften der Kreis- 
ordnung. Die Gemeinde= und Gutsvorsteher sind verbunden, den An- 
weisungen und Aufträgen des Amtsvorstehers, welche derselbe in Ge- 
mäßheit seiner gesetzlichen Befugnisse in Dienstangelegenheiren an sie 
erläßt, nachzukommen und können hierzu von ihm unter Anwendung 
der den Ortspolizeibehörden nach S§ 132 LVG. zustehenden Zwangs- 
mittel (d. h. Befugnis, die zu erzwingende Handlung, sofern es tunlich 
ist, durch einen dritten auf Kosten des Verpflichteten ausführen zu 
lassen oder gegen den Verpflichteten, falls die Handlung durch einen 
dritten nicht geleistet werden kann, Geldstrafen bis zur Höhe von 
60 M. anzudrohen und festzusetzen), mit Ausnahme der Haftstrafe, 
angehalten werden. 
Der Landrat und der Kreisausschuß sind befugt, für die Geschäfte 
der allgemeinen Landes= und Kreiskommunalverwaltung, sowie bei Be- 
aufsichtigung der Kommunalangelegenheiten der zu dem Amtsbezirke 
gehörenden Gemeinden und Gutsbezirke die vermittelnde und begut- 
achtende Tätigkeit des Amtsvorstehers in Anspruch zu nehmen (§66 Kr O.). 
8§9 30. Stadtbezirksbehörden. 
(St O. vom 30. Nov. 1853 8§8 56, 62, LVG. F 4). 
Zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen Landesver- 
waltung (örtlichen Staatsverwaltung) sind in den einem Landdkreise 
angehörenden Städten der Bürgermeister und der Magistrat berufen. 
I. Der Bürgermeister. 
Dem Bürgermeister liegen folgende Geschäfte ob: 
1. Die Handhabung der Ortspolizei; 
2. die Verrichtung eines Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft sowie 
eines Amtsanwalts; 
 
	        
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