114 2. Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
S. 230) die Befugnis zu, hinsichtlich derjenigen Beamten des Polizei-
und Sicherheitsdienstes, welche Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind,
die ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäfts zu rügen und
die Erledigung eines Amtsgeschäfts durch Ordnungsstrafen bis zum
Gesamtbetrage von 100 M. zu erzwingen. Der Festsetzung einer
Strafe muß die Androhung derselben vorausgehen. Diese Befugnis
steht jedoch der Staatsanwaltschaft nicht zu gegenüber Beamten, welche
ihr Amt als Ehrenamt versehen. Durch diese Stellung zur Staats-
anwaltschaft wird der Beamte aber weder Beamter der Staatsanwalt--
schaft noch polizeilicher Vollstreckungsbeamter im Sinne des § 34 Nr. 5
und 6 GVG. (ME. vom 21. November 1890, MBl. S. 236).
Unter die dem Amtsvorsteher entzogenen Gebiete der Polizei ge-
hören außer der Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei die Wegepolizei
hinsichtlich der Chausseen, die Jagdpolizei (Ges. vom 7. März 1850,
GS. S. 164), welche für Landkreise dem Landrat zusteht, Beaufsichti-
gung der Binnenfischerei, Schonreviere, Fischpässe (§ 46 des Fischereiges.
vom 30. Mai 1874), wofür besondere vom Staate angestellte Beamte
berufen sind, Bergpolizei, Eisenbahnpolizei, Deichpokizei u. dgl. m.
2. Die Verwaltung aller anderen öffentlichen Ange-
legenheiten des Amtsbezirks nach den Vorschriften der Kreis-
ordnung. Die Gemeinde= und Gutsvorsteher sind verbunden, den An-
weisungen und Aufträgen des Amtsvorstehers, welche derselbe in Ge-
mäßheit seiner gesetzlichen Befugnisse in Dienstangelegenheiren an sie
erläßt, nachzukommen und können hierzu von ihm unter Anwendung
der den Ortspolizeibehörden nach S§ 132 LVG. zustehenden Zwangs-
mittel (d. h. Befugnis, die zu erzwingende Handlung, sofern es tunlich
ist, durch einen dritten auf Kosten des Verpflichteten ausführen zu
lassen oder gegen den Verpflichteten, falls die Handlung durch einen
dritten nicht geleistet werden kann, Geldstrafen bis zur Höhe von
60 M. anzudrohen und festzusetzen), mit Ausnahme der Haftstrafe,
angehalten werden.
Der Landrat und der Kreisausschuß sind befugt, für die Geschäfte
der allgemeinen Landes= und Kreiskommunalverwaltung, sowie bei Be-
aufsichtigung der Kommunalangelegenheiten der zu dem Amtsbezirke
gehörenden Gemeinden und Gutsbezirke die vermittelnde und begut-
achtende Tätigkeit des Amtsvorstehers in Anspruch zu nehmen (§66 Kr O.).
8§9 30. Stadtbezirksbehörden.
(St O. vom 30. Nov. 1853 8§8 56, 62, LVG. F 4).
Zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen Landesver-
waltung (örtlichen Staatsverwaltung) sind in den einem Landdkreise
angehörenden Städten der Bürgermeister und der Magistrat berufen.
I. Der Bürgermeister.
Dem Bürgermeister liegen folgende Geschäfte ob:
1. Die Handhabung der Ortspolizei;
2. die Verrichtung eines Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft sowie
eines Amtsanwalts;