Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 31. Landgemeinde-Gutsbezirksbehörden. § 82. Die Grenzen 2c. 115 
3. alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und 
allgemeinen Staatsverwaltung, namentlich auch das Führen der Per- 
sonenstandsregister, sofern nicht andere Behörden dazu bestimmt sind. 
Einzelne dieser unter 1—3 erwähnten Geschäfte können mit Ge- 
nehmigung des Regierungspräsidenten (für Berlin des Oberpräsidenten 
LVG. 8§§ 18, 42; Z3G. §.7) einem anderen Magistratsmitgliede 
übertragen werden. 
II. Der Magistrat. 
besorgt in kollegialer Verfassung alle durch Gesetze, Verordnungen und 
Verfügungen ihm übertragenen Geschäfte der örtlichen Staatsver- 
waltung (Steuer-, Einquartierungs= und Aushebungssachen, Aufstellung 
der Urwählerlisten für die Wahlen zum Abgeordnetenhause, die Urlisten 
für die Wahl der Schöffen und Geschworenen, Abgrenzung der Schieds- 
mannsbezirke usw.). 
8 31. Laudgemeinde-Gutsbezirksbehörden. 
Im Landgemeindebezirk werden die Geschäfte der örtlichen Staats- 
verwaltung wahrgenommen von dem Gemeindevorsteher. Dieser 
ist die Obrigkeit der Landgemeinde und führt deren Verwaltung. Als 
solchem steht ihm auch die Lokalpolizei zu, jedoch ist er hier lediglich 
das ausführende Organ des Amtsvorstehers; letzterer kann daher 
demselben nicht die gesetzlich ihm obliegende Polizeiverwaltung zu 
selbständiger Wahrnehmung übertragen, also nicht Dienstobliegenheiten, 
welche selbständige polizeiliche Entschließungen und Verfügungen er- 
heischen (OVG. E. Bd. 6 S. 200, v. Kamptz, Bd. 1. S. 329). 
Neben der polizeilichen Tätigkeit hat der Gemeindevorsteher auf dem 
Gebiete der allgemeinen Landesverwaltung bei dem staatlichen Steuer- 
wesen, dem Militärersatzwesen, dem Schulwesen, der örtlichen Statistik, 
dem Standesamtswesen mitzuwirken. 
Dieselben Geschäfte der örtlichen Staatsverwaltung, welche dem 
Gemeindevorsteher im Bezirke seiner Landgemeinde üÜbertragen sind, 
werden im Gutsbezirk von dem Gutsvorsteher besorgt. 
  
Drittes Buch. 
Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des 
öffentlichen Rechts. 
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 
§8 22. Die Grenzen zwischen Justiz und Verwaltung 
Rechtssache. (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Offentlich 
rechtliche Ansprüche. Zulässigkeit des Rechtswegs.) Kom- 
peten zkonflikt. Konflikt bei gerichtlichen Verfolgungen 
wegen Amts= und Diensthandlungen. Anwendungsgebiet 
der Verwaltungsgerichtsbarkeit. (Begriff der Verwal- 
tungsstreitsache.) 
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