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Dividenden= §* 31. Die Dividenden, welche auf den Regierungsantheil ausfallen, werden so lange,
schein. als die Staatsregierung die Ausfertigung von Dividendenscheinen auf die ihr nach § 22
zu gewährenden Actien nicht verlangt, gegen Quittung, die Dividenden für die übrigen im
— freien Verkehre befindlichen Actien gegen Rückgabe der nach dem unter F. angefügten Muster
auszustellenden Dividendenscheine in Dresden, Bautzen und Leipzig ausgezahlt.
Talons. § 132. Gleichzeitig mit den Actien (§ 13) werden Talons nach dem Sub G. beige-
fügten Muster nebst Dividendenscheinen, welche auf einen mehrjährigen Zeitraum lauten,
später aber an die Inhaber der Talons gegen deren Rückgabe im Zahlungstermine des letzten
der mit ihnen emittirten Dividendenscheine neue Talons und neue Serien von Dividenden-
scheinen ausgegeben.
C.) Gemeinschaftliche Bestimmungen.
Auszahlung. § 33. Zinsen werden nur an die Vorzeiger der Interimsactien (§ 12), Dividenden
nur an die Inhaber der Dividendenscheine gegen deren Rückgabe ausgezahlt und hierdurch
alle weitern an die Gesellschaft zu machenden Ansprüche ausgeschlossen. Auch kann deren
Zahlung bei dem Directorio durch gerichtliches Verbot nicht gehindert werden.
Verjährung. § 34. Zinsen und Dividenden, welche innerhalb vier Jahre vom Zahlungstermine
an gerechnet nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse und es werden mit dieser
Frist die betreffenden Dividendenscheine ungültig, dafern das Directorium vor Ablauf der
gedachten Verjährungsfrist von dem Antrage auf Edictalladung wegen der entsprechenden
Documente keine Kenntniß erhält. Hat dagegen ein Mortificationsverfahren nach §& 40 flg.
stattgefunden, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkennmmisses schon
zahlbar gewesenen Renten, welche wegen Mangels der betreffenden Documente vor beendig-
tem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn sie in-
nerhalb eines Jahres vom Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an nicht erhoben
werden. Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährungsfrist erlischt
jeder Anspruch an die Actiengesellschaft.
Reservefond.
Entstehung und §* 35. Von dem nach Gewährung einer Jahresdividende von 4 5 für das gesammte
Höhe. Aectieneapital (§ 3) sich ergebenden Reinertrage ist die Hälfte bis zum Betrage eines halben
Procents zu Bildung eines Reservefonds zurückzulegen. Dieser Beitrag kann durch Beschluß
des Directorit und Gesellschaftsausschusses mit Zustimmung der Regierung bis auf ein Pro-
cent erhöht werden. Der Bestand des Reservefonds soll sich jedoch nicht höher als 5 1.
des Anlagecapitals belaufen.
Zweck und Ver- §36. Dieser Reservefond dient zu Bestreitung außerordentlicher Ausgaben. Dar-
wendung. über hat das Directorium im Einverständnisse mit dem Gesellschaftsausschusse zu verfügen.