§ 32. Die Grenzen zwischen Justiz und Verwaltung. 117
Privatrechtsansprüche z. B. Streit um Wildschaden nach Reichs= oder
Landesrecht besondere Verwaltungsbehörden oder Gerichte bestimmt sind.
Rechtssachen dagegen, die auf öffentlichrechtlichen Ansprüchen beruhen,
sind im allgemeinen den „ordentlichen Gerichten“ entzogen.
Für die Streitigkeiten des öffentlichen Rechts gebührt die Ent-
scheidung besonderen Gerichtshöfen, den „Verwaltungsgerichten.“
Jedoch schließt der Umstand, daß ein Anspruch auf einem öffentlich-
rechtlichen Verhältnis beruht, allein noch nicht die bürgerliche Rechts-
streitigkeit aus (RG. Bd. 41 S. 272). Deshalb bestimmt auch § 13
des G., daß „alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche nicht
entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs-
gerichten begründet ist,“ vor dic ordentlichen Gerichte gehören.
Kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen sind gewisse öffentlich-
rechtliche Ansprüche der Entscheidung der ordentlichen Gerichte aus-
drücklich vorbehalten. So enthält § 9 GVG. bezüglich der Richter
die Bestimmung, daß wegen vermögenerechtlicher Ansprüche dieser aus
ihrem Dienstverhältnis, insbesondere auf Gehalt, Wartegeld oder
Ruhegehalt der Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden darf. Auch im
BG. sind gewisse Ansprüche, obwohl öffentlichrechtlicher Natur, aus-
drücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesen, so die Ansprüche auf
Schadenersatz wegen Verletzung der Amtspflicht §§ 839 ff. BGB.
Dagegen sind die Ansprüche der Beamten, Geistlichen, Lehrer auf
Gehalt 2c. (EG. z. BGB. Art 80), die Rückerstattung zu Unrecht
erhobener öffentlicher Abgaben (EG. z. BGB. Art. 104), Anspruch
auf Schadenersatz bei Benutzung eines öffentlichen Grundstücks, Ent-
ziehung und Beschädigung von Eigentum im öffentlichen Interesse
(EGS. z. BGB. Art. 109) u. a. m. den Landesgesetzen überlassen.
Letztere find daher bei den vorbezeichneten Ansprüchen für die nähere
Bestimmung bezüglich der Zulässigkeit des Rechtsweges maßgebend.
Für Preußen ist der Rechtsweg ausdrücklich zugelassen, sofern ein
Eingriff in ein Privatrecht durch polizeiliche Verfügung stattgefunden
hat1), ferner durch das wichtige Gesetz, betreffend die Erweiterung des
Rechtsweges vom 24. Mai 1861 bei vermögenerechtlichen Ansprüchen
der Staatsbeamten gegen den Staat, in Beziehung auf öffentliche
Abgaben wegen Erstattung des Gezahlten, wegen Rückforderung zuviel
gezahlter Stempel unter gewissen Beschränkungen.
3. Kompetenzkonflikt. Bei Streitigkeiten über die Zuständig-
keit zwischen den ordentlichen Gerichten und Verwaltungsorganen,
spricht man von einem sogenannten Kompetenzkonflikt.
Reichsgesetzlich entscheiden über die Zulässigkeit des Rechtsweges die
Gerichte (§ 17 GV.), jedoch kann die Landesgesetzgebung die Ent-
scheidung von Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges
1) §§ 4—7 des Ges. über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf
volizeil. Verf. v. 11. Mai 1842 (GS. S. 192). Diese Paragraphen sind von
diesem Gesetz allein noch in Geltung. Die §8§ 1 und 2 sind durch die §§ 127 ff.
W ., § 3 ist durch § 53 L2W. aufgehoben bezw. ersetzt Vgl. Oppenhoff, die
Ressortverh. zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden (1868) S. 337 ff.;
Löning im Verwaltungsarchiv 3. S. 122 ff.; insbesondere Anschütz im Verwaltungs-
archiv 5. S. 81, 82.