Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Dividenden= §* 31. Die Dividenden, welche auf den Regierungsantheil ausfallen, werden so lange, 
schein. als die Staatsregierung die Ausfertigung von Dividendenscheinen auf die ihr nach § 22 
zu gewährenden Actien nicht verlangt, gegen Quittung, die Dividenden für die übrigen im 
— freien Verkehre befindlichen Actien gegen Rückgabe der nach dem unter F. angefügten Muster 
auszustellenden Dividendenscheine in Dresden, Bautzen und Leipzig ausgezahlt. 
Talons. § 132. Gleichzeitig mit den Actien (§ 13) werden Talons nach dem Sub G. beige- 
fügten Muster nebst Dividendenscheinen, welche auf einen mehrjährigen Zeitraum lauten, 
später aber an die Inhaber der Talons gegen deren Rückgabe im Zahlungstermine des letzten 
der mit ihnen emittirten Dividendenscheine neue Talons und neue Serien von Dividenden- 
scheinen ausgegeben. 
C.) Gemeinschaftliche Bestimmungen. 
Auszahlung. § 33. Zinsen werden nur an die Vorzeiger der Interimsactien (§ 12), Dividenden 
nur an die Inhaber der Dividendenscheine gegen deren Rückgabe ausgezahlt und hierdurch 
alle weitern an die Gesellschaft zu machenden Ansprüche ausgeschlossen. Auch kann deren 
Zahlung bei dem Directorio durch gerichtliches Verbot nicht gehindert werden. 
Verjährung. § 34. Zinsen und Dividenden, welche innerhalb vier Jahre vom Zahlungstermine 
an gerechnet nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse und es werden mit dieser 
Frist die betreffenden Dividendenscheine ungültig, dafern das Directorium vor Ablauf der 
gedachten Verjährungsfrist von dem Antrage auf Edictalladung wegen der entsprechenden 
Documente keine Kenntniß erhält. Hat dagegen ein Mortificationsverfahren nach §& 40 flg. 
stattgefunden, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkennmmisses schon 
zahlbar gewesenen Renten, welche wegen Mangels der betreffenden Documente vor beendig- 
tem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn sie in- 
nerhalb eines Jahres vom Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an nicht erhoben 
werden. Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährungsfrist erlischt 
jeder Anspruch an die Actiengesellschaft. 
Reservefond. 
Entstehung und §* 35. Von dem nach Gewährung einer Jahresdividende von 4 5 für das gesammte 
Höhe. Aectieneapital (§ 3) sich ergebenden Reinertrage ist die Hälfte bis zum Betrage eines halben 
Procents zu Bildung eines Reservefonds zurückzulegen. Dieser Beitrag kann durch Beschluß 
des Directorit und Gesellschaftsausschusses mit Zustimmung der Regierung bis auf ein Pro- 
cent erhöht werden. Der Bestand des Reservefonds soll sich jedoch nicht höher als 5 1. 
des Anlagecapitals belaufen. 
Zweck und Ver- §36. Dieser Reservefond dient zu Bestreitung außerordentlicher Ausgaben. Dar- 
wendung. über hat das Directorium im Einverständnisse mit dem Gesellschaftsausschusse zu verfügen.
	        
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