124 3. Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
2. daß die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden
seien, welche die Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt
haben würden.
Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen polizeilichen
Verfügung erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher
nach ⅜ 2 des Ges. vom 11. Mai 1842 (GS. S. 192] (Behauptung
des von der polizeilichen Verfügung Betroffenen, daß er auf Grund
einer besonderen gesetzlichen Vorschrift oder eines speziellen Rechtstitels
von der ihm auferlegten Verpflichtung befreit sei) der ordentliche
Rechtsweg zulässig war. Die Entscheidung ist endgültig, unbeschadet
aller privatrechtlichen Verhältnisse (§ 127 LVG.).
§ 33. Die Verwaltungsgerichte und deren Instanzenzug.
I. Im Verwaltungsstreitverfahren ist der Instanzenzug folgender:
F Als Verwaltungsgericht erster Instanz fungiert regel-
mäßig «
a)inLandkreisenderKreisausschuß,.
b) in Stadtkreisen der Stadtausschuß. »
2. Als Verwaltungsgericht zweiter Instanz (Berufungs-
instanz) dient regelmäßig der Bezirksausschuß, in einzelnen im Gesetz
näher bezeichneten Streitsachen z. B. Armenangelegenheiten als erste
Instanz.
3. Als Verwaltungsgericht dritter Instanz (Revisionsinstanz)
dient das Oberverwaltungsgericht. Dasselbe ist jedoch gleich-
zeitig in den Sachen, in welchen der Bezirksausschuß die erste Instanz
bildet, die zweite Instanz (Berufungsinstanz) und bei anderen besonders
aufgeführten Verwaltungssachen z. B. auf erhobene Anfechtungsklage
erste und letzte Instanz.
Das Oberverwaltungsgericht ist durch das Gesetz, betreffend die Ver-
fassung der Verwaltungsgerichte vom 3. Juli 1875, 2. August 1880
(GS. 1880 S. 328) als höchster preußischer Gerichtshof für streitige
Verwaltungssachen ins Leben gerufen.
Die sachliche Zuständigkeit dieses Gerichtshofs beruht vornehmlich
auf den Bestimmungen des Landesverwaltungs= und Zuständigkeits-
gesetzes. Daneben ist aber noch durch eine Reihe von Spezialgesetzen
diesem Gerichtshof die Entscheidung in letzter Instanz auf den ver-
schiedensten Gebieten des öffentlichen Rechts übertragen worden, so daß
fast in allen Zweigen der Staats= und Kommunalverwaltung die Maß-
nahmen der Behörden der Rechtskontrolle durch diesen Gerichtshof
unterworfen sind. Aus der Fülle der verschiedensten Materien sollen
hier nur die wichtigsten berührt werden; es kommen in Betracht die
mannigfaltigsten Angelegenheiten der Kommunen und Kommunal=
verbände, insbesondere Streitigkeiten wegen der Kommunalabgaben,
Wege= und Schullasten, Angelegenheit der Hilfskassen, Kranken= und
Unfallversicherung, der Gewerbe-, Bau-, Wege-, Wasser= und Jagd-
polizei. Der Gerichtshof entscheidet ferner über die Kompetenzkonflikte
zwischen den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten; auf er-
hobenen Konflikt bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts= und