Object: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

228 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
bezirksveränderungen). Die Gemeinden sind berechtigt, diese Befreiungen 
durch Zahlung des zwanzigfachen Jahreswertes derselben nach dem 
Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem 1. April desjenigen 
Rechnungsjahres, in welchem die Ablösung beschlossen wird, abzulösen 
21). 
Vorschriften, welche eine Befreiung von Gewerbesteuer in sich 
schließen, finden auf Gewerbe, welche nach Verkündung des KA#. 
in Betrieb gesetzt werden, keine Anwendung. Auch hier sind die Ge- 
meinden berechtigt, Ablösung durch Zahlung des 13 ⅛ fachen Jahres- 
wertes vorzunehmen (§ 22). 
Als Arten der direkten Gemeindebesteuerungen sind ausschließlich 
gestattet: Steuern vom Grundbesitz und vom Betriebe stehender Ge- 
werbe (Realsteuern) und Steuern vom Einkommen der Steuerpflichtigen 
(Einkommensteuer). Beide Arten von Steuern werden entweder in 
Prozenten der vom Staate veranlagten Steuern bezw. als Zuschläge 
zur staatlichen Einkommensteuer, oder auf Grund einer anderweitigen 
Veranlagung als besondere Steuern erhoben. Die Einführung und 
Abänderung besonderer Steuern kann nur durch Steuerordnungen er- 
folgen, welche besonderer Genehmigung bedürfen. Die Einkommensteuer 
kann zum Teil durch Aufwandssteuern ersetzt werden, wobei jedoch 
die Aufwandssteuern grundsätzlich die geringeren Einkommen nicht ver- 
hältnismäßig höher als die größeren belasten dürfen. Miets= und 
Wohnungssteuern dürfen nicht neu eingeführt werden. 
a) Realsteuern. 
a) Vom Grundbesitz. 
Steuerpflichtig sind: die in der Gemeinde belegenen bebauten 
und unbebauten Grundstücke. 
Steuerfrei sind: die königlichen Schlösser, einschließlich der zu- 
gehörigen Nebengebäude, Hofräume und Gärten; die einem fremden 
Staate gehörigen Grundstücke, auf denen Botschafts= oder Gesandtschafts- 
gebäude errichtet sind, einschließlich der auf ihnen errichteten Gebäude, 
sofern von dem fremden Staate Gegenseitigkeit gewährt wird; die dem 
Staate, den Provinzen, den Kreisen, den Gemeinden oder sonstigen 
kommunalen Verbänden gehörigen Grundstücke und Gebäude, sofern sie zu 
einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind; Brücken, Kunst- 
straßen, Schienenwege, schiffbare Kanäle, Deichanlagen, Anlagen der Ent- 
und Bewässerungsverbände, Universitäts= und andere zum öffentlichen 
Unterricht bestimmte Gebäude, Kirchen, Kapellen und andere dem öffent- 
lichen Gottesdienst gewidmete Gebäude, Armen., Waisen-, öffentl. Kranken- 
häuser, Gefängnis-, Besserungs-, Bewahr-, Wohltätigkeitsanstalten, 
Gebäude milder Stiftungen, Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen 
der Geistlichen, Kirchendiener und Volksschullehrer, soweit ihnen bis- 
her Steuerfreiheit zustand. Alle sonstigen, nicht auf einem besonderen 
Rechtstitel beruhenden Befreiungen, insbesondere auch diejenigen der 
Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Beamten sind aufgehoben. 
Besteuerungsart. Das Gesetz hat den Gemeinden die Ein- 
führung besonderer Steuern vom Grundbesitz gestattet. Macht die 
Gemeinde hiervon Gebrauch, so kann die Umlegung insbesondere er-
	        
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