130 3. Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
Tage der Zustellung ab die Beschwerde an das Berufungsgericht zustehe,
widrigenfalls es bei dem Bescheide verbleibe (LVG. § 86). Der Be-
rufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, selbst wenn die
Berufungsfrist verstrichen ist (LVG. § 87). Nach Ablauf der Frist sind
die Verhandlungen dem Berufungsgerichte einzureichen. Die Parteien
sind hiervon unter abschriftlicher Mitteilung der eingegangenen Gegen-
erklärungen zu benachrichtigen (LWVG. § 89). Ist kein Antrag auf münd-
liche Verhandlung gestellt, so kann das Berufungsgericht gemäß § 67 LVG.
einen Bescheid erlassen mit der Maßgabe, daß gegen den Bescheid
nur der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig ist. Die Ab-
änderung der durch Berufung angefochtenen Entscheidung findet n#u#
nach vorgängiger Anberaumung der mündlichen Verhandlung statt
(§5 89 LVG.). Die Ladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung
erfolgt unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben nach Lage der
Verhandlungen werde entschieden werden. Die Anordnung des persön-
lichen Erscheinens der Parteien zur Aufklärung des Sachverhältnisses
ist auch für diese Instanz zulässig (§ 90 LVG.). Ist die Berufung
von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses oder Bezirksausschusses
aus Gründen des öffentlichen Interesses eingelegt, so entscheidet das
Berufungsgericht zunächst über die Vorfrage, ob das öffentliche Interesse
für beteiligt zu erachten ist. Wird die Vorfrage verneint, so weist
das Berufungsgericht, ohne im übrigen in die Sache selbst einzutreten,
die Berufung als unstatthaft zurück (§ 91 LVG.). Die Zufertigung
der Entscheidung erfolgt durch Vermittlung desjenigen Gerichts, gegen
dessen Entscheidung die Berufung eingelegt worden war (§ 92 LVG.).
Gegen die von den Bezirksausschüssen in zweiter Instanz erlassenen
Endurteile steht, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher Vorschrift
diese Urteile endgültig oder die gegen dieselben stattfindenden Rechts-
mittel in abweichender Weise geregelt sind, den Parteien das Rechts-
mittel der Revision an das Oberverwaltungsgericht zr.
Soweit das Rechtsmittel der Revision überhaupt zugelassen ist, steht
dasselbe aus Gründen des öffentlichen Interesses auch dem Vorsitzenden
des Bezirksausschusses zu (§ 93 LVG.). Die Revision kann nur
darauf gestützt werden:
1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung
oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden
Rechts, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zu-
ständigkeit erlassenen Verordnungen beruhe;
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide
(6 94 LV.).
In der Revisionsschrift ist anzugeben, worin die behauptete Nicht-
anwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder
worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden (8 90).
Das Oberverwaltungsgericht ist jedoch bei seiner Entscheidung an die-
jenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten
Anträge geltend gemacht worden sind (§ 97). Erachtet das O#.
die Revision für begründet, so hebt es die angefochtene Entscheidung
auf und entscheidet in der Sache selbst, wenn diese spruchreif erscheint.