Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

130 3. Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. 
Tage der Zustellung ab die Beschwerde an das Berufungsgericht zustehe, 
widrigenfalls es bei dem Bescheide verbleibe (LVG. § 86). Der Be- 
rufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, selbst wenn die 
Berufungsfrist verstrichen ist (LVG. § 87). Nach Ablauf der Frist sind 
die Verhandlungen dem Berufungsgerichte einzureichen. Die Parteien 
sind hiervon unter abschriftlicher Mitteilung der eingegangenen Gegen- 
erklärungen zu benachrichtigen (LWVG. § 89). Ist kein Antrag auf münd- 
liche Verhandlung gestellt, so kann das Berufungsgericht gemäß § 67 LVG. 
einen Bescheid erlassen mit der Maßgabe, daß gegen den Bescheid 
nur der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig ist. Die Ab- 
änderung der durch Berufung angefochtenen Entscheidung findet n#u# 
nach vorgängiger Anberaumung der mündlichen Verhandlung statt 
(§5 89 LVG.). Die Ladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung 
erfolgt unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben nach Lage der 
Verhandlungen werde entschieden werden. Die Anordnung des persön- 
lichen Erscheinens der Parteien zur Aufklärung des Sachverhältnisses 
ist auch für diese Instanz zulässig (§ 90 LVG.). Ist die Berufung 
von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses oder Bezirksausschusses 
aus Gründen des öffentlichen Interesses eingelegt, so entscheidet das 
Berufungsgericht zunächst über die Vorfrage, ob das öffentliche Interesse 
für beteiligt zu erachten ist. Wird die Vorfrage verneint, so weist 
das Berufungsgericht, ohne im übrigen in die Sache selbst einzutreten, 
die Berufung als unstatthaft zurück (§ 91 LVG.). Die Zufertigung 
der Entscheidung erfolgt durch Vermittlung desjenigen Gerichts, gegen 
dessen Entscheidung die Berufung eingelegt worden war (§ 92 LVG.). 
Gegen die von den Bezirksausschüssen in zweiter Instanz erlassenen 
Endurteile steht, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher Vorschrift 
diese Urteile endgültig oder die gegen dieselben stattfindenden Rechts- 
mittel in abweichender Weise geregelt sind, den Parteien das Rechts- 
mittel der Revision an das Oberverwaltungsgericht zr. 
Soweit das Rechtsmittel der Revision überhaupt zugelassen ist, steht 
dasselbe aus Gründen des öffentlichen Interesses auch dem Vorsitzenden 
des Bezirksausschusses zu (§ 93 LVG.). Die Revision kann nur 
darauf gestützt werden: 
1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung 
oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden 
Rechts, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zu- 
ständigkeit erlassenen Verordnungen beruhe; 
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide 
(6 94 LV.). 
In der Revisionsschrift ist anzugeben, worin die behauptete Nicht- 
anwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder 
worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden (8 90). 
Das Oberverwaltungsgericht ist jedoch bei seiner Entscheidung an die- 
jenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten 
Anträge geltend gemacht worden sind (§ 97). Erachtet das O#. 
die Revision für begründet, so hebt es die angefochtene Entscheidung 
auf und entscheidet in der Sache selbst, wenn diese spruchreif erscheint.
	        
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