Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

g 34. Das Verwaltungsstreitverfahren. 131 
Auch hier erfolgt die Zufertigung der Entscheidung durch Vermittlung 
desjenigen Gerichts, welches in erster Instanz entschieden hat (8 98). 
Ist die Sache nicht spruchreif, so verweist das OVG. dieselbe zur 
anderweitigen Entscheidung an die dazu nach der Sachlage geeignete 
Instanz zurück und verordnet die Wiederholung und Ergänzung des 
Verfahrens, soweit es nach seinem Ermessen mit einem wesentlichen 
Mangel behaftet ist (§ 99 LVG.). 
Die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die im Ver- 
waltungsstreitverfahren ergangenen, rechtskräftig gewordenen Endurteile 
findet unter denselben Voraussetzungen, in demselben Umfange und 
innerhalb derselben Fristen statt, wie nach der ZPO. (Nichtigkeits- 
bezw. Restitutionsklage). Ausschließlich ist für die Klage das Ober- 
verwaltungsgericht zuständig. Ist die Klage begründet, so ist die an- 
gefochtene Entscheidung aufzuheben, die Sache zur anderweiten Ent- 
scheidung an die dazu nach der Sachlage geeignete Instanz, die Wieder- 
holung oder Ergänzung des Verfahrens, soweit dasselbe von dem An- 
fechtungsgrunde betroffen wird, zu verordnen (§ 100 LVG.). 
Bezüglich der Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens gilt der allge- 
meine Grundsatz, daß dem unterliegenden Teile die Kosten und die 
baren Auslagen, sowie die erforderlichen baren Auslagen des obsiegen- 
den Teils (Gebühren eines Rechtsanwalts nach den für dieselben bei 
den ordentlichen Gerichten geltenden Vorschriften, für Wahrnehmung der 
mündlichen Verhandlung vor dem Bez.-Aussch. und dem OG.) zur 
Last zu legen sind. Im Endurteile ist der Wert des Streitobjektes 
festzusetzen (§ 103). Die Kosten und baren Auslagen fallen dem 
obsiegenden Teile zur Last, soweit sie durch sein eigenes Verschulden 
im prozessualen Sinne entstanden sind (§ 104). Diese Entscheidung 
über den Kostenpunkt (§§ 103, 104) kann nur gleichzeitig mit der 
Hauptsache durch Berufung oder Revision angefochten werden (§ 105). 
Bezüglich der Höhe der Kosten kommt ein Pauschquantum zur Hebung, 
welches im Höchstbetrage bei dem Kreisausschusse und bei dem Be- 
zirksausschusse 60 M., bei dem Oberverwaltungsgerichte 150 M. nicht 
übersteigen darf. Für die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen 
gelten die in Zivilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften. 
Nur in gewissen, in § 107 Z. 1—5 näher bezeichneten Fällen findet 
die Erhebung des Pauschquantums nicht statt. Die Kosten und baren 
Auslagen des Verfahrens werden für jede Instanz von dem Gericht 
feftgesetzt, bei dem die Sache selbst anhängig gewesen ist. Die von 
der obsiegenden Partei zur Erstattung seitens des unterliegenden Teils 
liquidierten Auslagen werden für alle Instanzen von demjenigen Ge- 
richt festgesetzt, bei dem die Sache in erster Instanz anhängig gewesen 
ist. Gegen den Festsetzungsbeschluß des Kreisausschusses findet inner- 
halb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß, gegen den 
in erster Instanz ergangenen Festsetzungsbeschluß des Bezirksausschusses 
findet innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an das Oberverwaltungs- 
gericht statt (§ 108). Das Verwaltungsstreitverfahren ist stempelfrei. 
Dies bezieht sich jedoch nicht auf die Vollmachten. [Verf. vom 26. Juni 
1896 (MBl. S. 116).] Zur Erhebung von Kompetenzkonflikten sind 
9. 
  
 
	        
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