Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

138 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen. 
selbständige Verwaltung aller Gemeindeangelegenheiten übertragen. Sie 
erhält zu diesem Zwecke zwei von den Gemeindemitgliedern gewählte 
Körperschaften, eine Stadtverordnetenversammlung als Vertretung der 
Gemeinde, und einen Magistrat als verwaltende und ausführende Be- 
hörde, ferner wird die Ausübung der staatlichen Aufsicht durch die 
Provinzialbehörden nach bestimmten gesetzlichen Bestimmungen geordnet. 
Auch die späteren Gesetzentwürfe und Gesetze über die Verfassung der 
Stadtgemeinden haben die vorstehenden Grundsätze beibehalten. Die 
revidierte Städteordnung vom 17. März 1831 (GS. S. 10) hat nur 
den Kreis der der Eigenverwaltung der Stadtgemeinden überlassenen 
Gebiete im Wege statutarischer Vorschriften erheblich erweitert. Eine 
einheitliche Regelung der Gemeindeverfassung für Städte, Landgemeinden 
und städtische Gutsbezirke bezweckte die Gemeindeordn. vom 11. März 
1850 (GS. S. 213), welche aber nicht zur Ausführung gelangte, 
sondern durch das Gesetz vom 24. Mai 1853 aufgehoben wurde. Fast 
gleichzeitig mit der Emanation der Gemeindeordnung wurde die Städte- 
ordnung für die östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 (GS. 
S. 261) 1) erlassen, welche noch gegenwärtig gültig ist. Zur Ausführung 
dieser Städteordnung ist noch die Instruktion vom 20. Juni 1853 
(MBl. S. 138) ergangen. 
Die Städteordnung fußt auf der Grundlage der früheren Städte- 
ordnungen und schließt sich eng an die Gemeindeordnung von 1850. 
Für Westfalen und die Rheinprovinz ergingen besondere Städte- 
ordnungen am 19. März bezw. am 15. Mai 1856 (GS. S. 237 
bezw. 406). Für die neuen Provinzen gelangten zur Einführung das 
Gemeindeverfassungsgesetz für die Stadt Frankfurt a. M. vom 25. März 
1867 (GS. S. 401), das Ges., betr. die Verfassung und Verwaltung 
der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein vom 14. April 
1869 (GS. S. 589), die Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassou 
vom 4. August 1897 (GS. S. 254). In der Provinz Hannover blieb 
die revidierte Städteordnung vom 24. Juni 1858 in Geltung. 
Durch die spätere Gesetzgebung ist die Städteordnung von 1853 in 
folgenden Punkten abgeändert und ergänzt worden: 
à) Durch die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Behörden 
in Angelegenheiten der Stadtgemeinden durch Titel IV des Zuständig- 
keitsges. vom 1. August 1883 (88 7—23). 
b) Durkbee Bestimmungen des Ges. v. 31. März 1882 (GS. S. 133), 
betreffend betreffend Anderung des Pensionswesens für mittelbare Staatsbeamte. 
Literatu Literatur zur Städteordnung: 
a) Kommentare von O. Oertel (4. Aufl.) 1906; L. Haase, Berlin 1891; Kappel- 
mann 1901; Plagge-B. Schulze (2. Aufl.) 1891; F. Marinowski u. E. Hoffmann 
(3. Aufl) Berlin 1890; W. Ledermann, Berlin 1890; J. Gerstmeyer, Kiel 1901; 
Zelle (4. Aufl.) Berlin 1904; v. Brauchitsch, Preuß. Verwaltungsges. Bd. 3 (16. Aufl.) 
Berlin 1903 S. 3 ff. 
b) Systematische Darstellungen des Stadtrechts. P. Schön, Das Recht der 
Kommunalverbände, Leipzig 1897; Leidig, Preuß. Stadtrecht, Berlin 1891; Preufß, 
Das stadtische Amtsrecht in Preußen, 1902; Jebens, Die Stadtverordneten (2. Aufl.) 
Berlin 1905; Derselbe, Die Instruktion für die Stadtmagistrate v. 25. Mai 1835. 
Berlin 1901.
	        
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