Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 39. Stadtgemeinden. 139 
I) Durch die Bestimmungen betreffend die Wahl der Stadtverordneten, 
Ges. vom 1. März 1891 (GS. S. 19 und 20). 
d) Durch Emanation der Landgemeindeordnung für die sieben öst- 
lichen Provinzen der Monarchie vom 3. Juli 1891 (GS. S. 233) 
sind die Vorschriften über die Bildung und Begrenzung der Stadt- 
bezirke geändert worden. 
e) Durch die völlige Neuordnung des staatlichen Steuerwesens in 
Preußen ist auch das Steuerwesen für die Stadtgemeinden neu ge- 
staltet worden. Es find die Ges. vom 14. Juli 1893 wegen Auf- 
hebung direkter Staatssteuern und das Kommunalabgabengesetz vom 
gleichen Tage (GS. S. 119 und 152), abgeändert durch die Nov. 
vom 30. Juli 1895 (GS. S. 409), welche eine völlige Umgestaltung 
des kommunalen Steuerwesens nach sich gezogen haben. 
1) Die Rechtsverhältnisse der städtischen Beamten sind neu geordnet 
worden durch das Gesetz, betr. die Anstellung und Versorgung der 
Kommunalbeamten vom 30. Juli 1899 (GS. S. 141). 
8) Die Bildung der Wählerabteilungen für die Wahlen zur Stadt- 
verordnetenversammlung ist neu geordnet worden durch das Ges., be- 
treffend die Bildung der Wählerabteilungen bei den Gemeindewahlen 
vom 30. Juni 1900 (GS. S. 185). 
B. Stadtbezirk. Den städtischen Gemeindebezirk bilden alle die- 
jenigen Grundstücke, welche demselben bisher angehört haben. Grund- 
stücke, welche bisher noch keinem Gemeinde= oder selbständigen Guts- 
bezirke angehört haben, können nach Vernehmung der Beteiligten und 
nach Anhörung des Kreistages durch Beschluß des Bezirksausschusses 
mit dem Stadtbezirk vereinigt werden. Eine Vereinigung eines länd- 
lichen Gemeinde= oder eines selbständigen Gutsbezirks mit einer Stadt- 
gemeinde kann nur nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und des 
Gutsbesitzers, sowie des Kreistages und des Bezirksausschusses mit 
löniglicher Genehmigung erfolgen, wenn die Beteiligten hiermit ein- 
verstanden sind. Wenn ein Einverständnis der Beteiligten nicht zu er- 
zielen ist, so ist die Zustimmung derselben, sofern das öffentliche Inter- 
esse dies erheischt, im Beschlußverfahren durch den Bezirksausschuß 
nach erfordertem Gutachten des Kreistages zu ersetzen. Gegen den auf 
Beschwerde ergehenden Beschluß des Provinzialrats 1) steht dem Ober- 
präsidenten, wenn er das öffentliche Interesse durch denselben für ge- 
fährdet hält, gemäß § 123 LVG. die weitere Beschwerde an das 
Staatsministerium offen. Der mit Gründen zu versehende Beschluß des 
Staatsministeriums ist dem Oberpräsidenten behufs Zustellung an die 
Beteiligten zuzufertigen (LGO. § 2 Nr. 6, 3). 
Die Abtrennung einzelner Teile von einem Stadtbezirk und deren 
Vereinigung mit einem angrenzenden Landgemeinde= oder selbständigen 
Gutsbezirk, sowie die Abtrennung einzelner bisher zu einer anderen 
Landgemeinde oder zu einem selbständigen Gute gehörender Grundstücke 
1) Gemäß § 43 LVG. Für den Stadtkreis Berlin besteht ein besonderer Be- 
s#irksausschuß. An die Stelle des Provinzialrats tritt in den Fällen, in welchen 
derselbe in erster Instanz beschließt, der Oberpräsident, in den übrigen Fällen der zu- 
ständige Minister.
	        
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