Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

140 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen. 
kann nach erfordertem Gutachten des Kreistages durch Beschluß des 
Bezirksausschusses vorgenommen werden, wenn außer den Vertretungen 
der beteiligten Gemeinden und den beteiligten Gutsbesitzern auch die 
Eigentümer jener Grundstücke darin einwilligen, oder wenn beim Wider- 
spruche Beteiligter das öffentliche Interesse es erheischt. Gegen den 
auf Beschwerde ergehenden Bescheid des Provinzialrats steht dem Ober- 
präsidenten die weitere Beschwerde an das Staatsministerium mit der 
schon früher erörterten Maßgabe zu. Ein öffentliches Interesse liegt 
vor, wenn Landgemeinden oder Gutsbezirke ihre öffentlichrechtlichen 
Verpflichtungen zu erfüllen außer stande sind, wenn die Zersplitterung 
eines Gutsbezirks oder die Bildung von Kolonien in einem Guts- 
bezirke die Abtrennung einzelner Teile desselben und deren Zuschlagung 
zu einer oder mehreren Stadtgemeinden notwendig macht, wenn infolge 
örtlich verbundener Lage von Landgemeinden oder von Gutsbezirken 
oder Teilen derselben mit Stadtgemeinden ein erheblicher Widerstreit 
der kommunalen Interessen entstanden ist, dessen Ausgleichung auch durch 
Bildung von Verbänden im Sinne der 8§§ 128 ff. der Landgemeinde- 
grntns vom 3. Juli 1891 (GS. S. 233) nicht zu erreichen ist (LG#. 
2 Nr. 5). ZX 
In den vorstehend bezeichneten, der königlichen Genehmigung unter- 
liegenden Fällen ist vor deren Erwirkung der Beschluß des Bezirks- 
ausschusses (für Berlin zuständig der Oberpräsident) oder des Provinzial- 
rats (für Berlin Minister d. J.) sowie das Gutachten des Kreistages 
mitzuteilen (LGO. 8§ 2 Nr. 7). 
ber die infolge derartiger Veränderungen notwendig werdende Aus- 
einandersetzung zwischen den Beteiligten beschließt der Bezirksausschuß, 
vorbehaltlich der den Beteiligten gegeneinander zustehenden Klage 
im uhsunzestrettnersahne bei dieser Behörde (für Berlin OVG. 
ZG. 8§ 21). 
Weitere Direktiven über die Auseinandersetzung werden in § 3 LGO. 
gegeben. Grundsätzlich gilt, daß im Falle der Vereinigung von Ge- 
meinden das Vermögen derselben auf die neugebildete Gemeinde über- 
geht. 
Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen 
niemals gestört werden. Eine jede solche Veränderung ist durch das Re- 
gierungsamtsblatt bekannt zu machen. 
Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbezirke unter- 
liegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren (8G. § 9). Uber 
die Festsetzung streitiger Grenzen beschließt vorläufig, sofern es das 
öffentliche Interesse erfordert, der Bezirksausschuß. Bei dem Beschlusse 
behält es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreit- 
verfahren sein Bewenden (ZG. § 90). Für Berlin entscheidet an 
Stelle des Bezirksausschusses in diesen Fällen das OVG. (ZG. 8§ 21). 
C. Die städtische Bevölkerung zerfällt in Gemeindeange- 
hörige und Bürger. 
Gemeindeangehörige sind mit Ausnahme der servisberechtigten 
kilitärpersonen des aktiven Dienstandes alle (Inländer wie Ausländer), 
die in dem Stadtbezirk einen Wohnsitz haben („Einwohner").
	        
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