Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

g 809. Stadtgemeinden. 143 
schläge bereits 160 Prozent betragen, kann eine stärkere Belastung der 
Zuschläge (2 Prozent Zuschläge auf 1 Prozent Realsteuern) erfolgen 
(58 54—58 KAG. und Ausf. Instr. vom 14. Juli 1893 Art. 39). 
Personen mit mehrfachem Wohnsitz dürfen zur Einkommensteuer 
in jeder preußischen Wohnsitzgemeinde nur mit einem der Zahl dieser 
Gemeinden entsprechenden Bruchteil ihres Einkommens herangezogen 
werden. Es folgt das aus dem Verbot der Doppelbesteuerung (KA#. 
88 47 ff. 50). 
E. Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Teilnahme an 
den Wahlen, sowie in der Befähigung zur Übernahme unbesoldeter 
Amter der Gemeindeverwaltung und zur Gemeindevertretung. 
Jeder selbständige d. h. 24 Jahre alte Einwohner, mit eigenem Haus- 
stand, wobei die Verfügung über eine oder mehrere Wohnräume genügt 
(OVG. Bd. 14 S. 170), sofern ihm nicht das Verfügungsrecht über 
sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richterlichen Beschluß ent- 
zogen ist, erwirbt dasselbe, wenn er seit 1 Jahre Einwohner des Stadt- 
bezirks ist und zur Stadtgemeinde gehört, keine Armenunterstützung aus 
öfentlichen Mitteln empfangen, die ihn betreffenden Gemeindeabgaben 
gezahlt hat und außerdem entweder ein Wohnhaus im Stadtbezirk 
besitzt, oder ein stehendes Gewerbe selbständig als Haupterwerbsquelle 
und in Städten von mehr als 100000 Einwohnern mit wenigstens 
2 Gehülfen selbständig betreibt, zur Einkommensteuer oder zu einem 
fingierten Normalsteuersatz von 4 M. veranlagt ist oder ein Einkommen 
von mehr als 600—900 M. bezieht. 
Verlegt ein Bürger seinen Wohnsitz nach einer anderen Stadt, so 
kam ihm das Bürgerrecht in seinem neuen Wohnort, wenn sonst die 
Erfordernisse zur Erlangung desselben vorhanden sind, von dem Magistrat 
im Einverständnisse mit der Stadtverordnetenversammlung schon vor 
Ablauf eines Jahres verliehen werden. 
Das „Bürgerrecht“ wird gleichfalls ipso jure erworben. Ein 
Bürgerrechtsbrief ist nur statutarisch. Wie das Bürgerrecht aktives 
und passives Wahlrecht gewährt, verpflichtet es aber auch zur Über— 
nahme von unbesoldeten Gemeindeämtern (auf mindestens 3 Jahre). 
Unbegründete Weigerung kann die Suspension des Bürgerrechts auf 
3—6 Jahre und stärkere Heranziehung (lum 1/2— ¼) zu den direkten 
Gemeindeabgaben zur Folge haben. 
Das Bürgerrecht geht verloren durch Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter. Es 
ruht während eines Konkurses oder eines Strafverfahrens, welches die 
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann. 
F. Die Stadtgemeinde und deren Organe. Die Stadt- 
gemeinden sind Korporationen. Sie besitzen die Autonomie auf allen 
Gebieten zum Zwecke der Wohlfahrt der ganzen Gemeinde. Sie werden 
hierin nur durch das staatliche Aufsichtsrecht beschränkt (OVG. Bd. 12 
S. 155 v. Kamptz Bd. 1 S. 774). 
Organe der Stadtgemeinde sind der Magistrat (kollegialischer Ge- 
meindevorstand) und die Stadtverordnetenversammlung, welche die 
Stadt nach Maßgabe der Städteordnung vertreten. Der Magistrat ist 
 
	        
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