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derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schrift-
wechsel zu führen und die Gemeindeurkunden in der Urschrift zu voll-
ziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden namens der Stadt-
gemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig
unterzeichnet; werden in denselben Verpflichtungen der Stadtgemeinde
übernommen, so muß noch die Unterschrift eines Magistratsmitgliedes
hinzukommen; in Fällen, wo die Genehmigung der Aussichtsbehörde
erforderlich ist, muß dieselbe in beglaubigter Form der gedachten Aus-
fertigung beigefügt werden.
8. Die städtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den
Gesetzen und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu verteilen und die
Beitreibung zu bewirken.
Die Beschlußfähigkeit des Magistrats ist davon abhängig, daß
mindestens die Hälfte, in Stadtgemeinden, welche mehr als 100 000
Einwohner haben, mindestens ein Drittel seiner Mitglieder zugegen
ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den
Vorsitz führt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende
ist verpflichtet, wenn ein Beschluß des Magistrats dessen Befugnisse
überschreitet, gesetz= oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das
Gemeininteresse verletzt, die Ausführung eines solchen Beschlusses zu
beanstanden. Der Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle der
Stellvertretung an den Verhandlungen und Beschlüssen teil.
Das Verfahren für die Beanstandung von Magistratsbeschlüssen ist
verschieden gestaltet, je nachdem es sich um Beschlüsse handelt, welche
die Befugnisse des Magistrats überschreiten oder die Gesetze verletzen,
oder um solche Beschlüsse, welche das Staatswohl oder das Gemein-
interesse verletzen.
Im ersteren Falle sind gemäß 8§ 15 ZG. die Aussichtsbehörden
befugt, die Beanstandung herbeizuführen, und es findet alsdann gegen
die Verfügung des Bürgermeisters Klage im Verwaltungsstreitver-
fahren binnen 2 Wochen beim Bezirksausschuß, für Berlin beim OVG.
statt, während in den anderen vorbezeichneten Fällen (Verletzung des
Staatswohls und des Gemeininteresses) gemäß 3G. 8§ 17 Nr. 1
die Beschlußfassung des Bezirksausschusses (für die Stadt Berlin des
Oberpräsidenten) eintritt, falls die Behörden nicht der Ansicht sind,
daß die Angelegenheit auf sich beruhen bleiben kann.
Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den ganzen Geschäftsgang
der städtischen Verwaltung. In allen Fällen, wo die vorherige
Beschlußnahme durch den Magistat einen nachteiligen Zeitverlust ver-
msachen würde, muß der Bürgermeister die dem Magistrat obliegenden
Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem letzteren in der nächsten
Sitzung behufs der Bestätigung oder anderweitigen Beschlußnahme
Bericht erstatten. Zur Erhaltung der nötigen Disziplin steht dem
Bürgermeister das Recht zu, den Gemeindebeamten, zu denen Magistrats-
mitglieder nicht gehören, Geldbußen bis zu 9 M. und außerdem den
umteren Beamten, d. h. Exekutoren, Kastellanen, Boten, Dienern, städtischen
Polizeibeamten, Arreststrafen bis zu drei Tagen aufzuerlegen (88 15,
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