Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 39. Stadtgemeinden. 151 
der stimmfähigen Bürger. Bezüglich der Stimmfähigkeit ist zu 
prüfen, ob die in die Liste einzutragenden Einwohner zur Zeit der Auf- 
stellung bezw. Berichtigung die erforderlichen Voraussetzungen des aktiven 
Wahlrechts besitzen. Die Aufnahme in die Liste beweist die Erfüllung 
dieser Voraussetzungen. Die Liste ist von dem Magistrat zu führen 
und alljährlich im Juli zu berichtigen. Die Liste wird nach den 
Wahlabteilungen bezw. nach den Wahlbezirken eingeteilt. Von 1. bis 
15. Juli schreitet der Magistrat zur Berichtigung der Liste. Zu diesem 
Zwecke wird die Liste in einem oder mehreren zu öffentlicher Kenntnis 
gebrachten Lokalen in der Stadtgemeinde offen gelegt. Während der 
Dauer der Auslegung dieser Liste kann jedes Mitglied der Stadt- 
gemeinde gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Magistrat Einspruch 
erheben (Z6. § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2). Die Stadtver- 
ordnetenversammung hat darüber bis zum 15. August zu beschließen. 
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren 
statt. Die Klage steht auch dem Gemeindevorstande zu. Die Klage 
hat keine aufschiebende Wirkung. Zuständig in erster Instanz im Ver- 
waltungsstreifverfahren ist der Bezirksausschuß. Seitens der Gemeinde- 
verwaltung bezw. des Gemeindevorstandes kann ein besonderer Ver- 
treter im Verwaltungsstreitverfahren bestellt werden. Vor Ausstreichung 
des Namens eines in die Liste ausgenommenen Einwohners hat der 
Togiftat ihm dies acht Tage vorher unter Angabe der Gründe mit- 
zuteilen. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordneten- 
versammlung finden alle zwei Jahre im November statt. Bei dem zu- 
nächst vorhergehenden öffentlichen Hauptgottesdienst ist auf die Wichtig- 
keit dieser Handlung hinzuweisen. Die Wahlen der dritten Abteilung 
erfolgen zuerst, die der ersten zuletzt. 
Ersatzwahlen müssen erforderlichenfalls angeordnet werden. 
Der Magistrat hat jederzeit die nötige Bestimmung zur Ergänzung 
der erforderlichen Anzahl von Hausbesitzern (§ 16) zu treffen. Ist 
die Zahl der Hausbesitzer, welche zu wählen sind, nicht durch die Zahl 
der Wahlbezirke teilbar, so wird die Verteilung auf die einzelnen Wahl- 
bezirke durch das Los bestimmt. Vierzehn Tage vor der Wahl werden 
die in der Liste verzeichneten Wähler durch den Magistrat zu den Wahlen 
mittels schriftlicher Einladung oder ortsüblicher Bekanntmachung berufen. 
Die Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und 
die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzu- 
geben sind, genau bestimmen. Der Wahlvorstand besteht in den ein- 
zelnen Wahl-, Abstimmungsbezirken oder Gruppen aus dem Bürger- 
meister und aus zwei von der Stadtverordnetenversammlung gewählten 
Beisitzern; für den Vorsitzenden werden von dem Bürgermeister und 
für die Beisitzer von der Stadtverordnetenversammlung je ein oder 
mehrere Vertreter aus der Zahl der stimmfähigen Bürger bestellt. 
Für die Wahl selbst besteht die Vorschrift, daß jeder Wähler dem Wahl- 
vorstande mündlich und laut zu Protokoll erklären muß, wem er seine 
Stimme geben will. Nur die juristischen oder außerhalb des Stadt- 
bezirks wohnenden, höchstbesteuerten Personen können ihr Stimmrecht 
 
	        
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