§ 39. Stadtgemeinden. 151
der stimmfähigen Bürger. Bezüglich der Stimmfähigkeit ist zu
prüfen, ob die in die Liste einzutragenden Einwohner zur Zeit der Auf-
stellung bezw. Berichtigung die erforderlichen Voraussetzungen des aktiven
Wahlrechts besitzen. Die Aufnahme in die Liste beweist die Erfüllung
dieser Voraussetzungen. Die Liste ist von dem Magistrat zu führen
und alljährlich im Juli zu berichtigen. Die Liste wird nach den
Wahlabteilungen bezw. nach den Wahlbezirken eingeteilt. Von 1. bis
15. Juli schreitet der Magistrat zur Berichtigung der Liste. Zu diesem
Zwecke wird die Liste in einem oder mehreren zu öffentlicher Kenntnis
gebrachten Lokalen in der Stadtgemeinde offen gelegt. Während der
Dauer der Auslegung dieser Liste kann jedes Mitglied der Stadt-
gemeinde gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Magistrat Einspruch
erheben (Z6. § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2). Die Stadtver-
ordnetenversammung hat darüber bis zum 15. August zu beschließen.
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
statt. Die Klage steht auch dem Gemeindevorstande zu. Die Klage
hat keine aufschiebende Wirkung. Zuständig in erster Instanz im Ver-
waltungsstreifverfahren ist der Bezirksausschuß. Seitens der Gemeinde-
verwaltung bezw. des Gemeindevorstandes kann ein besonderer Ver-
treter im Verwaltungsstreitverfahren bestellt werden. Vor Ausstreichung
des Namens eines in die Liste ausgenommenen Einwohners hat der
Togiftat ihm dies acht Tage vorher unter Angabe der Gründe mit-
zuteilen.
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordneten-
versammlung finden alle zwei Jahre im November statt. Bei dem zu-
nächst vorhergehenden öffentlichen Hauptgottesdienst ist auf die Wichtig-
keit dieser Handlung hinzuweisen. Die Wahlen der dritten Abteilung
erfolgen zuerst, die der ersten zuletzt.
Ersatzwahlen müssen erforderlichenfalls angeordnet werden.
Der Magistrat hat jederzeit die nötige Bestimmung zur Ergänzung
der erforderlichen Anzahl von Hausbesitzern (§ 16) zu treffen. Ist
die Zahl der Hausbesitzer, welche zu wählen sind, nicht durch die Zahl
der Wahlbezirke teilbar, so wird die Verteilung auf die einzelnen Wahl-
bezirke durch das Los bestimmt. Vierzehn Tage vor der Wahl werden
die in der Liste verzeichneten Wähler durch den Magistrat zu den Wahlen
mittels schriftlicher Einladung oder ortsüblicher Bekanntmachung berufen.
Die Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und
die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzu-
geben sind, genau bestimmen. Der Wahlvorstand besteht in den ein-
zelnen Wahl-, Abstimmungsbezirken oder Gruppen aus dem Bürger-
meister und aus zwei von der Stadtverordnetenversammlung gewählten
Beisitzern; für den Vorsitzenden werden von dem Bürgermeister und
für die Beisitzer von der Stadtverordnetenversammlung je ein oder
mehrere Vertreter aus der Zahl der stimmfähigen Bürger bestellt.
Für die Wahl selbst besteht die Vorschrift, daß jeder Wähler dem Wahl-
vorstande mündlich und laut zu Protokoll erklären muß, wem er seine
Stimme geben will. Nur die juristischen oder außerhalb des Stadt-
bezirks wohnenden, höchstbesteuerten Personen können ihr Stimmrecht