152 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
durch Bevollmächtigte, welche selbst stimmfähige Bürger sein müsssen,
ausüben. Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung
die meisten Stimmen und zugleich absolute Stimmenmehrheit (mehr als
die Hälfte der Stimmen) erhalten haben. Wenn sich bei der ersten
Abstimmung nicht für soviel Personen, als zu wählen sind, die absolute
Stimmenmehrheit ergeben hat, so wird zu einer zweiten Wahl geschritten.
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst
den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, soweit zusammen,
daß die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird.
Diese Zusammenstellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren. Zu
der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine, das Ergebnis der
ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort
oder spätestens innerhalb 8 Tagen aufgefordert. Bei der zweiten Wahl
ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich. Unter denjenigen,
die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, gibt das Los
den Ausschlag. Wer in mehreren Abteilungen oder Wahlbezirken ge-
wählt ist, hat zu erklären, welche Wahl er annehmen will.
Gegen die Gültigkeit der Wahlen kann von jedem stimmfähigen
Bürger innerhalb 2 Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses
bei dem Gemeindevorstande Einspruch erhoben werden. Bei erheb-
lichen Unregelmäßigkeiten sind die Wahlen für ungültig zu erklären.
Die Stadtverordneten beschließen über die Gültigkeit der Wahlen zur
Gemeindevertretung (ZG. § 10 Abs. 1 Nr. 2). Einsprüche gegen die
Gültigkeit dieser Wahlen sind innerhalb 2 Wochen nach Bekannt--
machung des Wahlergebnisses bei dem Magistrate zu erheben (86.
§ 10 Abs. 2). Gegen den Beschluß der Stadtverordneten findet binnen
2 Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt (ZG. § 21). Die
bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Stadtverordneten treten
mit dem Anfang des nächstfolgenden Jahres ihre Verrichtungen an;
die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mit-
glieder in Tätigkeit.
Die Zuständigkeit der Versammlung ist
à) eine beschließende: für alle städtischen Angelegenheiten, so-
weit sie nicht ausschließlich dem Magistrat überwiesen sind, insbesondere
die Feststellung des städtischen Haushaltsetats, Verwaltung des Ge-
meindevermögens und Aufbringung von Gemeindesteuern. Die Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, wobei die Beschlußfähigkeit der
Versammlung nur gegeben ist, wenn mehr als die Hälfte der Mit-
glieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die
Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben
Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl er-
schienen sind, und auf diese Folge ausdrücklich bei der zweiten Zu-
sammenberufung hingewiesen worden ist. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Stimmenmehrheit wird
nur nach der Zahl der Stimmenden festgestellt;
b) eine kontrollierende: für die laufende Verwaltung des
Magistrats. Die Beschlüsse der Versammlung bedürfen, wenn sie solche
Angelegenheiten betreffen, welche durch das Gesetz dem Magistrat zur