Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

154 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen. 
vermögen, wie insbesondere das der Separationsinteressenten, die 
Jagdnutzungen der Grundbesitzer der einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk 
bildenden Gemeindefeldmark. Endlich ist noch von dem eigentlichen 
Gemeindevermögen zu scheiden, das städtische Stiftungsvermögen. 
Letzteres umfaßt diejenigen Vermögensobjekte, welche von der Gemeinde 
selbst oder dritten milden Zwecken gewidmet sind, wobei sie mit 
selbständiger juristischer Persönlichkeit ausgestattet sein können, oder 
aber unter einer bestimmten, dem Zwecke des Vermögens entsprechenden 
Auflage direkt der Gemeinde gewidmet und übereignet sein können 
(BGB. 88 s80 ff., 626, 1940). 
Über die Benutzung der vorstehenden Vermögensarten gilt, soweit 
die Stadtgemeinde in Frage kommt, folgendes: 
Über die Benutzung des Gemeindevermögens beschließen die Stadt- 
verordneten; die Deklaration vom 26. Juli 1847 (GS. S. 327) 
bleibt dabei maßgebend (§ 49 Abs. 1 der StO.). Die grundlegenden 
Bestimmungen der Deklaration sind folgende: 
Das zur Bestreitung der Lasten und Ausgaben der Stadt= oder 
Landgemeinde bestimmte Vermögen (in Städten Kämmereivermögen 
genannt) kann durch eine Gemeinheitsteilung niemals in Privatver= 
mögen der Gemeindeglieder verwandelt werden. Ebensowenig darf 
derjenige Teil des Vermögens einer Stadt= oder Landgemeinde, dessen 
Nutzungen den einzelnen Gemeindemitgliedern oder Einwohnern ver- 
möge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (das Gemeindegliedervermögen, 
in Städten Bürgervermögen genannt), durch eine Gemeinheitsteilung 
in Privatvermögen der Mitglieder oder Einwohner verwandelt werden. 
Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn die den Mit- 
gliedern oder Einwohnern als solchen zustehenden Nutzungsrechte noch 
außerdem durch den Besitz eines Grundstücks oder durch besondere 
persönliche Verhältnisse bedingt sind. Die Abfindung für solche 
Nutzungsrechte fällt daher der Gemeinde als Korporation zu, während 
die berechtigten Gemeindemitglieder oder Einwohner die Benutzung 
dieser Abfindung für die Dauer ihrer Nutzungsrechte erhalten. (§ 1). 
Nutzungsrechte der Gemeindemitglieder oder Einwohner am Ge- 
meindegliedervermögen, welche denselben nicht vermöge dieser ihrer 
Eigenschaft, sondern aus einem andern Rechtstitel gebühren, gehören 
nicht zum Gemeindevermögen, sondern zum Privatvermögen der 
Nutzungsberechtigten, in welches daher auch die auf diese Rechte bei 
der Gemeinheitsteilung fallenden Abfindungen übergehen (§ 2). Eine 
Verteilung des Gemeindegliedervermögens nach den Regeln des gemein- 
samen Eigentums (preußisches Ab. II, 6 § 72 und 8 § 160) findet 
nur insoweit statt, als die Verwaltung des Vermögens (nicht die 
Proprietät) in Frage kommt (§ 3). Hiernach unterstehen der Ver- 
fügungsmacht der Stadtverordneten sowohl das Gemeindevermögen im 
engeren Sinne, als auch das Gemeindegliedervermögen. 
Über das Vermögen, welches nicht der Gemeindekorporation in ihrer 
Gesamtheit gehört, kann die Stadtverordnetenversammlung nur insofern 
beschließen, als sie dazu durch den Willen der Beteiligten oder durch 
sonstige Rechtstitel berufen ist (§ 49 Abs. 2 StO.). Hiernach ist
	        
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