154 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
vermögen, wie insbesondere das der Separationsinteressenten, die
Jagdnutzungen der Grundbesitzer der einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk
bildenden Gemeindefeldmark. Endlich ist noch von dem eigentlichen
Gemeindevermögen zu scheiden, das städtische Stiftungsvermögen.
Letzteres umfaßt diejenigen Vermögensobjekte, welche von der Gemeinde
selbst oder dritten milden Zwecken gewidmet sind, wobei sie mit
selbständiger juristischer Persönlichkeit ausgestattet sein können, oder
aber unter einer bestimmten, dem Zwecke des Vermögens entsprechenden
Auflage direkt der Gemeinde gewidmet und übereignet sein können
(BGB. 88 s80 ff., 626, 1940).
Über die Benutzung der vorstehenden Vermögensarten gilt, soweit
die Stadtgemeinde in Frage kommt, folgendes:
Über die Benutzung des Gemeindevermögens beschließen die Stadt-
verordneten; die Deklaration vom 26. Juli 1847 (GS. S. 327)
bleibt dabei maßgebend (§ 49 Abs. 1 der StO.). Die grundlegenden
Bestimmungen der Deklaration sind folgende:
Das zur Bestreitung der Lasten und Ausgaben der Stadt= oder
Landgemeinde bestimmte Vermögen (in Städten Kämmereivermögen
genannt) kann durch eine Gemeinheitsteilung niemals in Privatver=
mögen der Gemeindeglieder verwandelt werden. Ebensowenig darf
derjenige Teil des Vermögens einer Stadt= oder Landgemeinde, dessen
Nutzungen den einzelnen Gemeindemitgliedern oder Einwohnern ver-
möge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (das Gemeindegliedervermögen,
in Städten Bürgervermögen genannt), durch eine Gemeinheitsteilung
in Privatvermögen der Mitglieder oder Einwohner verwandelt werden.
Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn die den Mit-
gliedern oder Einwohnern als solchen zustehenden Nutzungsrechte noch
außerdem durch den Besitz eines Grundstücks oder durch besondere
persönliche Verhältnisse bedingt sind. Die Abfindung für solche
Nutzungsrechte fällt daher der Gemeinde als Korporation zu, während
die berechtigten Gemeindemitglieder oder Einwohner die Benutzung
dieser Abfindung für die Dauer ihrer Nutzungsrechte erhalten. (§ 1).
Nutzungsrechte der Gemeindemitglieder oder Einwohner am Ge-
meindegliedervermögen, welche denselben nicht vermöge dieser ihrer
Eigenschaft, sondern aus einem andern Rechtstitel gebühren, gehören
nicht zum Gemeindevermögen, sondern zum Privatvermögen der
Nutzungsberechtigten, in welches daher auch die auf diese Rechte bei
der Gemeinheitsteilung fallenden Abfindungen übergehen (§ 2). Eine
Verteilung des Gemeindegliedervermögens nach den Regeln des gemein-
samen Eigentums (preußisches Ab. II, 6 § 72 und 8 § 160) findet
nur insoweit statt, als die Verwaltung des Vermögens (nicht die
Proprietät) in Frage kommt (§ 3). Hiernach unterstehen der Ver-
fügungsmacht der Stadtverordneten sowohl das Gemeindevermögen im
engeren Sinne, als auch das Gemeindegliedervermögen.
Über das Vermögen, welches nicht der Gemeindekorporation in ihrer
Gesamtheit gehört, kann die Stadtverordnetenversammlung nur insofern
beschließen, als sie dazu durch den Willen der Beteiligten oder durch
sonstige Rechtstitel berufen ist (§ 49 Abs. 2 StO.). Hiernach ist