156 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
die Verwaltung der den Gemeinden gehörigen Holzungen. Danach
amterliegen die Holzungen der Gemeinden, sowohl die zum Kämmerei-
vermögen, als die zum Gemeindegliedervermögen gehörigen Waldgrund-
stücke der Oberaufsicht des Staates (§ 1). Die Benutzung und Be-
wirtschaftung muß sich innerhalb der Grenzen der „Nachhaltigkeit“ be-
wegen, d. h. die Nutzungen und der Zuwachs des Waldes sollen in gleichem
Verhältnis stehen, und die Nebennutzungen hinter die Hauptnutzungen
zurücktreten (HH. Sten. Ber. S. 97). Insbesondere darf die Er-
haltung der standortsgemäßen Holz= und Betriebsarten nicht durch die
Nebennutzungen gefährdet werden (§ 2). Der Bewirtschaftung sind
Betriebspläne zugrunde zu legen, welche der Feststellung durch den
Regierungspräsidenten bedürfen. Die im Betriebsplan festgesetzte nach-
haltige Holzabnutzung (Abnutzungssatz) ist für den jährlichen Holz=
einschlag maßgebend. Nur bei einer ganz geringen Gesamtfläche des
Waldbesitzes kann von der Aufstellung förmlicher Wirtschaftspläne Ab-
stand genommen werden (§ 3). Abweichungen von dem festgestellten
Betriebsplane durch Rodungen, Abtrieb von Holzbeständen, Holz-
fällungen um mehr als 20 Prozent des Abnutzungssatzes bedürfen der
Genehmigung des Regierungspräsidenten (§ 4). Der Regierungs-
präsident kann nach eigenem Ermessen oder auf Antrag des Waldeigen-
tümers die Betriebspläne der Revision und der erneuten Feststellung
unterziehen; er kann auch den Zustand und die Bewirtschaftung der
Waldungen an Ort und Stelle untersuchen lassen. Mindestens alle
10 Jahre muß eine Revision stattfinden (§ 5). Die Eigentümer der
Holzungen sind verpflichtet, für den Schutz und die Bewirtschaftung
derselben durch genügend befähigte Personen ausreichende Fürsorge zu
treffen (§ 7). Unter Umständen sind die Gemeinden verpflichtet, im
Interesse der Landeskultur unkultivierte Grundstücke mit Holz anzu-
bauen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung können die Gemeinden nach
Anhörung ihrer Vertreter und des Kreisausschusses durch Beschluß des
Bezirksschusses (LVG. §§ 51, 121, 153) angehalten werden. Gegen
den Beschluß des Bezirksausschusses findet innerhalb einer Präklusiv-
frist von 2 Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat statt (8 8).
Bei bedürftigen Gemeinden kann denselben zwecks Aufforstung un-
kultivierter Grundstücke aus der Staatskasse nach Maßgabe der im
Staatshaushaltsetat angesetzten Mittel zu diesem Zwecke eine angemessene
Beihülfe gewährt werden (§ 9). Kommt ein Waldeigentümer den ihm
im Gesetz auferlegten Verpflichtungen nicht nach, so ist der Regierungs-
präsident befugt, die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen
Handlungen durch einen dritten ausführen zu lassen, den Betrag der
Kosten vorläufig zu bestimmen und im Wege der Exekution von dem
Verpflichteten einzuziehen. Gegen die nach Maßgabe dieses Ges. von
dem Regierungspräsidenten erlassenen Verfügungen kann binnen zwei
Wochen Beschwerde an den Oberpräsidenten eingeleitet und gegen den
Bescheid des Oberpräsidenten Klage beim OVG. erhoben werden. Die
Klage ist jedoch an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die Klage
gegen den Endbescheid des Regierungs= bezw. Oberpräsidenten bei polizei-
lichen Verfügungen (§ 11).