§ 44. Die Landgemeinden. 159
bei den Aufsichtsbehörden sind in allen Instanzen innerhalb 2 Wochen
anzubringen (§ 7 Z0).
Unterläßt oder verweigert die Stadtgemeinde, die ihr gesetzlich ob-
liegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit
festgestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außer-
ordentlich zu genehmigen, so verfügt der Regierungspräsident unter
Anführung der Gründe die Eintragung in den Etat (Zwangs-
etati sierung) bezw. die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe.
Gegen diese Verfügung steht der Gemeinde die Klage beim OG. zu
E 19 80).
8 44. Die Laudgemeinden. 7)
1. Geschichtliches und Allgemeines.
Versuche zu einer organischen und einheitlichen Gestaltung des länd-
lichen Gemeindeverfassungsrechts hängen mit der Vorschrift des Art. 105
der preuß. Vll. zusammen, welche dahin ging, daß die Vertretung und
Verwaltung der Gemeinden, Kreise und Provinzen durch besondere
Gesetze näher bestimmt werden soll.
Es waltete dabei die Absicht ob, die Verschiedenheit der bis dahin be-
standenen Gemeindeverfassungen durch eine einheitliche Ordnung zu be-
seitigen und zwar auf einer der Selbstverwaltung Rechnung tragenden
Grundlage.
Die diesen Erfordernissen entsprechende Gemeindeordnung vom
11. März 1850 (GS. S. 213) gelangte nicht zur Ausführung, sondern
wurde durch Gesetz vom 24. Mai 1853 (GS. S. 228, 238) wieder
aufgehoben und damit der vordem vorhandene Zustand wiederherge-
stellt. Eine neue gesetzliche Regelung erfolgte demnächst durch die
beiden Gesetze, betr. die ländlichen Ortsobrigkeiten und die Land-
gemeindeverfassungen in den 6 östlichen Provinzen der preußischen
Monarchie vom 14. April 1856 (GS. S. 354, 359). Wichtige
Punkte des Gemeindeverfassungsrechts, z. B. bezüglich der Voraus-
setzungen des Erwerbes und des Verlustes des Gemeinderechtes, der
Verpflichtungen der Gemeindeangehörigen und der Gemeindeglieder be-
züglich des Gemeindeabgabewesens, der Abgrenzung der Befugnisse
des Gemeindevorstandes und der Gemeindeversammlung, der Verbindung
nachbarlich belegener Gemeinde= und Gutsbezirke behufs gemeinsamer
Erfüllung kommunaler Aufgaben blieben ungeregelt. Eine umfassende
und erschöpfende Kodifikation des Gemeindeverfassungsrechts geschah
erft durch die Landgemeindeordnung für die 7 östlichen
Provinzen vom 3. Juli 1891 (GS. S. 233), welche mit einzelnen
Abänderungen auf Schleswig-Holstein durch Ges. vom 4. Juli 1892,
auf Hessen-Nassau durch Ges. vom 4. August 1897 ausgedehnt wurde.“)
1) Literatur: Keil, Die LGO. (Freiburg i. B. u. Leipzig) 1896; Freytag, Die
LGO. Breslau 1892; Hahn, LG. Berlin 1891; Genzmer, Die LG0. 2. Aufl.
Berlin 1900; Schön, Recht der Kommunalverbände in Preußen. Leipzig 1897;
v. Brauchitsch, Preuß. Verwaltungsgesetze. Bd. 8 (16. Aufl.) Berlin 1993 S. 131 ff.
*) Außerdem gelten für die Rheinprovinz die GO. v. 23. Juli 1845 und
15. Mai 1856, für Westfalen v. 19. März 1856. Bei den übrigen neu einver-
leibten Landesteilen gelten die bei ihrer Einverleibung dort vorgefundenen GO. fort.