Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

160 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen. 
Die LG. zerfällt in 6 Titel. 
Der 1. Titel enthält allgemeine Bestimmungen (§§ 1—4); 
Der 2. Titel behandelt in 10 Abschnitten die Landgemeinden 
(68 5—121); 
Der 3. Titel behandelt die selbständigen Gutsbezirke (§§ 122— 127); 
Der 4. Titel behandelt die Verbindung nachbarlich belegener Ge- 
meinden und selbständiger Gutsbezirke behufs gemeinsamer Wahr- 
nehmung kommunaler Angelegenheiten (88 128—138); 
Der 5. Titel enthält Vorschriften über die Aufsicht des Staates 
Es 139—1435). » 
Der 6. Titel enthält die Ausführungs= und Übergangsbestimmungen. 
Einige Abänderungen hat die LGO. durch das Kommunalabgaben- 
gesetz vom 14. Juli 1893 und durch die Ges. vom 30. Juli 1899 
und 30. Juni 1900, betreffend die Anstellung und Versorgung der 
Kommunalbeamten bezw. betr. die Bildung der Wählerabteilungen bei 
den Gemeindewahlen erfahren. 
Zur Ausführung der LGO. sind auf Grund des § 149 von dem 
Minister des Innern drei Anweisungen vom 7. November, 28. und 
29. Dezember 1891 erlassen worden. 
2. Landgemeindebezirk. Wie die Stadtgemeinde gehören auch 
die Landgemeinden (Dorfgemeinden) zu den Ortsgemeinden. Der 
Landgemeindebezirk wird gebildet von allen Grundstücken im Dorf 
und in der bäuerlichen Feldmark. 
Die zur Zeit des Inkrafttretens der LG O. vorhandenen Landgemeinden 
und Gutsbezirke bleiben in ihrer bisherigen Begrenzung bestehen. 
Zur Vereinigung mit einer Landgemeinde oder einem Gutsbezirk 
von bisher noch keinem Gemeinde= oder Gutsbezirke angehörenden 
Grundstücken genügt nach Vernehmung der Beteiligten Beschluß des 
Kreisausschusses. Zur Vereinigung von Landgemeinden und 
Gutsbezirken mit anderen ist nach Anhörung der beteiligten 
Gemeinden und Gutsbesitzer, sowie des Kreisausschusses Königliche 
Genehmigung erforderlich. Sämtliche Beteiligte müssen einverstanden 
sein, mangels dessen kann, sofern das öffentliche Interesse die Ver- 
einigung erfordert, die mangelnde Zustimmung im Beschlußverfahren 
durch den Kreisausschuß ersetzt werden. Gegen den auf Beschwerde 
ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses steht den Beteiligten und 
dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses (S§ 123 LVG.) die weitere 
Beschwerde an den Provinzialrat zu. Erachtet der Oberpräsident das 
öffentliche Interesse durch den Beschluß des Provinzialrats für gefährdet, 
so steht demselben die Beschwerde an das Staatsministerium offen. 
Zur Abtrennung einzelner Teile von einem Gemeinde= oder 
Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem anderen Gemeinde- 
oder Gutsbezirke bedarf es gleichsalls, wenn die beteiligten Gemeinden 
und Gutsbesitzer sowie die Besitzer der betreffenden Grundstücke ein- 
willigen, oder wenn beim Widerspruch Beteiligter das öffentliche 
Interesse es erheischt, des Beschlusses des Kreisausschusses. Rechts- 
mittel und weiteres Verfahren sind dieselben wie bei der Vereinigung. 
Landgemeinden und Gutsbezirke, welche ihre öffentlich rechtlichen
	        
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