162 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
Pflichten gliedert man!) in materielle und ideelle. Im einzelnen sind
es folgende:
a) Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und
Anstalten der Gemeinde.
b) Recht zur Teilnahme an den Gemeindenutzungen.
() Recht zur Teilnahme an den Gemeindelasten nach den Vorschriften
des Kommunalabgabenges. vom 14. Juli 1893 (GS. S. 152).
d) Recht zur Teilnahme an der Gemeindeverwaltung.
e) Die Pflicht zur Teilnahme an der Gemeindeverwaltung.
Die Rechte zu a— genießen alle Gemeindeangehörigen (bei b
jedoch mit gewissen Einschränkungen), die Rechte zu d und e genießen
nur die Gemeindeglieder. Sie stellen dar das sogenannte Gemeinde-
recht, d. h. das Recht zur Teilnahme an dem Stimmrecht in der
Gemeindeversammlung oder, wo die letztere eine gewählte Gemeinde-
vertretung ist, zur Teilnahme an den Gemeindewahlen, und ferner
das Recht zur Bekleidung unbesoldeter Amter in der Verwaltung und
Vertretung der Gemeinde. Dem Gemeinderecht entspricht auch die
Pflicht zur Übernahme von unbesoldeten Gemeindeämtern (auf
mindestens 3 Jahre). Unbegründete Weigerung kann mit Suspension
des Gemeinderechts lauf 3—6 Jahre) und zu stärkerer Heranziehung
(um ½⅛ bis ¼½4) zu den direkten Gemeindeabgaben geahndet werden.
Ein Stimmrecht ist anerkannt, sofern die allgemeinen Voraussetzungen
für die Gemeindemitgliedschaft vorhanden sind, für den, welcher, ohne
im Gemeindebezirke einen Wohnsitz zu haben, in demselben seit einem
Jahre ein Grundstück besitzt, welches wenigstens den Umfang einer
die Haltung von Zugvieh zur Bewirtschaftung erfordernden Acker-
nahrung hat, oder auf welchem sich ein Wohnhaus, eine Fabrik oder
eine andere gewerbliche Anlage befindet, die dem Werte einer solchen
Ackernahrung mindestens gleichkommen. Ingleichen steht das Stimm-
recht juristischen Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, Bergwerkschaften, eingetragenen Genossenschaften und dem
Staatsfiskus zu, sofern dieselben Grundstücke von dem bezeichneten
Umfange besitzen. Frauen und nicht selbständige Personen sind, wenn
der ihnen im Gemeindebezirk gehörige Grundbesitz zum Stimmrecht
befähigt, stimmberechtigt, sofern die sonstigen allgemeinen Erfordernisse
der Gemeindemitgliedschaft erfüllt sind. Die Vertretungsbefugnis und
die Erfordernisse des Vertreters sind noch näher geregelt in den
§8 46, 47 LG0.
Die Gemeindeangehörigkeit, ebenso wie die Gemeindemitgliedschaft
wird ipso jure erworben. Verloren gehen das Gemeinderecht und
die unbesoldeten Gemeindeämter durch Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung von öffentlichen Amtern,
ferner sobald eine der allgemeinen Voraussetzungen zur Gemeinde-
mitgliedschaft in Wegfall kommt, oder der Wohnsitz in dem Gemeinde-
bezirke ausgegeben wird. Die Ausübung des Gemeinderechts ruht
während eines Konkurses oder eines Strafverfahrens, welches die Ab-
1) Vgl. v. Brauchitsch, a. a. O. Bd. 3 (16. Aufl.) S. 158 Anm. 1.