166 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
durch den Landrat, welche nur unter Zustimmung des Kreisausschusses
versagt werden kann. Vor dem Amtsantritt wird der als solcher be-
stätigte Gutsvorsteher von dem Landrate oder in dessen Auftrage von
dem Amtsvorsteher vereidigt. — Unterläßt der Besitzer des Guts, so-
fern er die Gutsvorstehergeschäfte nicht selbst wahrnehmen will oder
kann, die Bestellung eines Stellvertreters, so erfolgt auf seine Kosten
die Ernennung des Stellvertreters durch den Landrat unter Zustimmung
des Kreisausschusses. Letzterer hat auch auf Antrag der Beteiligten die
dem stellvertretenden Gutsvorsteher zu gewährende Remuneration fest-
zusetzen. Gegen die bezüglichen Beschlüsse des Kreisausschusses findet
nur die Beschwerde an den Bezirksausschuß statt, welcher endgültig
entscheidet (KO. §## 31—34, L2VG. 8 121).
Dritter Titel.
Kommnunalverbände.
§ 46. Gemeindeverbände.
1. Begriff und Zweck des Gemeindeverbandes. Land-
gemeinden und Gutsbezirke können mit nachbarlich belegenen Land-
gemeinden oder Gutsbezirken zur Wahrnehmung einzelner kommunaler
Angelegenheiten nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Guts-
besitzer durch Beschluß des Kreisausschusses verbunden werden, wenn
die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 128 Abs. 1 LG0.).
Als derartige kommunale Angelegenheiten, zu deren Erfüllung eine
derartige Verbindung mehrerer Ortsgemeinden erfolgen kann, sind zu
nennen: gemeinsame Unterhaltung einer Schule, Gemeindekranken-
versicherung, Wegeverbände zur gemeinsamen Erfüllung der Wegebau-
pflicht, Armenverbände im Interesse einer besseren Wahrnehmung der
öffentlichen Armenpflege, Voreinschätzungsbezirke (8 31 des Einkommen-
steuergesetzes vom 24. Juni 1891) u. dgl. m.
Diese Vereinigung bewirkt eine wirtschaftliche Einheit, einen Zweck-
verband, im Gegensatz zur „Samtgemeinde“. Der Zweckverband ver-
folgt die Förderung und Erreichung bestimmter Spezialaufgaben. Auf
ihren Antrag können diesen Verbänden mit königlicher Genehmigung die
Rechte öffentlicher Körperschaften beigelegt werden (§ 129 Abs. 2
LVG). Die Bildung solcher Zweckverbände ist fakultativ, grundsätzlich
erfordert sie Einwilligung aller beteiligten Gemeinden. Liegt aber
ein „öffentliches Interesse“ vor, so kann die mangelnde Einwilligung
durch den Kreisausschuß ergänzt und der Verband durch den Ober-
präsidenten errichtet werden. Nach denselben Grundsätzen erfolgt auch
die Veränderung oder Auflösung des Verbandes.
2. Die Rechtsverhältnisse (Organisation und Zweckbestimmung)
der Gemeindeverbände werden durch ein Statut geregelt, welches von
den Beteiligten im Wege freier Vereinbarung festzustellen ist und der
Bestätigung des Kreisausschusses unterliegt. Über die infolge einer
Verbindung oder infolge einer Anderung der Zusammensetzung oder
Auflösung der Verbände notwendig werdende Regelung der Verhältnisse