§ 46. Gemeindeverbände. 167
zwischen den Beteiligten beschließt der Kreisausschuß vorbehaltlich der
denselben gegeneinander zustehenden Klage im Verwaltungsstreit-
verfahren. Die Verbände sind berechtigt, die Ausführung der in ihrem
gemeinsamen Interesse liegenden Maßnahmen und Veranstaltungen auf
gemesnlam Kosten zu beschließen (§ 131 LGO.). Das Statut muß
enthalten:
à) die Bezeichnung derjenigen Gemeinden und selbständigen Guts-
bezirke, welche den Verband bilden,
b) die Bezeichnung der von dem Verbande wahrzunehmenden An-
gelegenheiten,
c) die Benennung des Verbandes und die Angabe des Ortes, wo
dessen Verwaltung geführt wird,
d) die Festsetzung der Art und Weise, in welcher über die gemein-
samen Angelegenheiten des Verbandes Beschluß gefaßt wird,
e) eine Bestimmung über die Wahl oder die sonstige Art der Be-
rufung des Verbandsvorstehers, sowie über die Vertretung des Ver-
bandes nach außen,
f) die Bestimmung des Maßstabes für die Verteilung der Beiträge
zu den gemeinsamen Ausgaben auf die Verbandsmitglieder.
Das Statut ist durch das Regierungsamtsblatt und das Kreisblatt
zur öffentlichen Kenntnis zu bringen 6#“ 132 LG.).
In der Regel bestehen zwei Organe des Gemeindeverbandes: Ver-
bandsvorsteher und Verbandsausschuß.
à) Verbandsvorsteher. Diese können nur solche Personen sein,
bei welchen die Voraussetzungen zur Übernahme des Amts als
Gemeinde= oder Gutsvorsteher vorliegen. Er wird gewählt vom
Verbandsausschuß aus seiner Mitte auf 6 Jahre und bedarf, wenn
der Gewählte nicht zugleich Gemeinde-, Guts= oder Amtsvorsteher ist,
der Bestätigung durch den Landrat. Dem Vorsteher liegt die Aus-
führung der von dem Verbandsausschuß gefaßten Beschlüsse ob. Außer
ihm wird auch noch ein Stellvertreter gewählt.
b) Der Verbandsausschuß, welcher über alle Angelegenheiten
des Verbandes zu beschließen hat, besteht aus Vertretern sämtlicher
zu dem Verbande gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke. Jede Ge-
meinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens durch einen Abgeordneten
zu vertreten. Die Vertretung der Landgemeinden in dem Verbands-
ausschusse erfolgt durch den Gemeindevorsteher, die Schöffen und, wenn
deren Zahl nicht ausreichen sollte, durch andere von der Gemeinde zu
wählende Abgeordnete. Die Zahl der zu entsendenden Abgeordneten
sowie der den Gutsbezirken einzuräumenden Stimmen bemißt sich nach
dem Gesamtbetrage der zu dem Zeitpunkte der Feststellung des Statuts
in den Gemeindebezirken und von den Gutsbesitzern zu entrichtenden
direkten Staatssteuern.
Was im vorstehenden von der Verbindung von Landgemeinden
und Gutsbezirken gilt, findet auch auf die Verbindung von Stadt-
gemeinden Anwendung mit den Maßgaben, daß an die Stelle des
Kreisausschusses der Bezirksausschuß, an die Stelle des Landrats der
Regierungspräsident tritt, und daß die Vertretung der Stadtgemeinde