Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 46. Gemeindeverbände. 167 
zwischen den Beteiligten beschließt der Kreisausschuß vorbehaltlich der 
denselben gegeneinander zustehenden Klage im Verwaltungsstreit- 
verfahren. Die Verbände sind berechtigt, die Ausführung der in ihrem 
gemeinsamen Interesse liegenden Maßnahmen und Veranstaltungen auf 
gemesnlam Kosten zu beschließen (§ 131 LGO.). Das Statut muß 
enthalten: 
à) die Bezeichnung derjenigen Gemeinden und selbständigen Guts- 
bezirke, welche den Verband bilden, 
b) die Bezeichnung der von dem Verbande wahrzunehmenden An- 
gelegenheiten, 
c) die Benennung des Verbandes und die Angabe des Ortes, wo 
dessen Verwaltung geführt wird, 
d) die Festsetzung der Art und Weise, in welcher über die gemein- 
samen Angelegenheiten des Verbandes Beschluß gefaßt wird, 
e) eine Bestimmung über die Wahl oder die sonstige Art der Be- 
rufung des Verbandsvorstehers, sowie über die Vertretung des Ver- 
bandes nach außen, 
f) die Bestimmung des Maßstabes für die Verteilung der Beiträge 
zu den gemeinsamen Ausgaben auf die Verbandsmitglieder. 
Das Statut ist durch das Regierungsamtsblatt und das Kreisblatt 
zur öffentlichen Kenntnis zu bringen 6#“ 132 LG.). 
In der Regel bestehen zwei Organe des Gemeindeverbandes: Ver- 
bandsvorsteher und Verbandsausschuß. 
à) Verbandsvorsteher. Diese können nur solche Personen sein, 
bei welchen die Voraussetzungen zur Übernahme des Amts als 
Gemeinde= oder Gutsvorsteher vorliegen. Er wird gewählt vom 
Verbandsausschuß aus seiner Mitte auf 6 Jahre und bedarf, wenn 
der Gewählte nicht zugleich Gemeinde-, Guts= oder Amtsvorsteher ist, 
der Bestätigung durch den Landrat. Dem Vorsteher liegt die Aus- 
führung der von dem Verbandsausschuß gefaßten Beschlüsse ob. Außer 
ihm wird auch noch ein Stellvertreter gewählt. 
b) Der Verbandsausschuß, welcher über alle Angelegenheiten 
des Verbandes zu beschließen hat, besteht aus Vertretern sämtlicher 
zu dem Verbande gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke. Jede Ge- 
meinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens durch einen Abgeordneten 
zu vertreten. Die Vertretung der Landgemeinden in dem Verbands- 
ausschusse erfolgt durch den Gemeindevorsteher, die Schöffen und, wenn 
deren Zahl nicht ausreichen sollte, durch andere von der Gemeinde zu 
wählende Abgeordnete. Die Zahl der zu entsendenden Abgeordneten 
sowie der den Gutsbezirken einzuräumenden Stimmen bemißt sich nach 
dem Gesamtbetrage der zu dem Zeitpunkte der Feststellung des Statuts 
in den Gemeindebezirken und von den Gutsbesitzern zu entrichtenden 
direkten Staatssteuern. 
Was im vorstehenden von der Verbindung von Landgemeinden 
und Gutsbezirken gilt, findet auch auf die Verbindung von Stadt- 
gemeinden Anwendung mit den Maßgaben, daß an die Stelle des 
Kreisausschusses der Bezirksausschuß, an die Stelle des Landrats der 
Regierungspräsident tritt, und daß die Vertretung der Stadtgemeinde
	        
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