Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

172 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen. 
treten unter Leitung des Landrats an dem von dem Kreisausschusse 
zu bestimmenden Wahlorte zur Wahl der Abgeordneten zusammen 
(KO. 8 104). 
Wählbar zum Wahlmanne und zum Kreistagsabgeordneten ist: 
à) Im Wahlverbande der Städte jeder Bürger. 
b) In den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer, sowie der 
Landgemeinden ein jeder seit 1 Jahre in dem Kreise angesessene 
ländliche Grundbesitzer, sowie ein jeder, welcher in einer Versammlung 
dieser Verbände ein Wahlrecht ausübt und seit 1 Jahre in dem Kreise 
seinen Wohnsitz hat. 
Die Geschäfte des Kreistages sind folgende: 
a) Allgemein ist er zur Vertretung des Kreiskommunalverbandes 
berufen. 
b) Im besonderen liegt ihm ob: 
a) Beratung und Beschließung aller kommunalen Kreisangelegen- 
heiten. 
8) Feststellung des Kreishaushaltsetats. 
7) Feststellung der Grundsätze für die Verwaltung des Kreisver- 
mögens. 
0) Beschlußfassung über die Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichtung 
oder im Interesse des Kreises. 
6) Beschlußfassung über die Einrichtung von Kreisämtern, Zahl 
und Besoldung der Kreisbeamten. 
5 Wahlen zum Kreisausschusse. 
7) Abgabe von Gutachten an die Staatsbehörden. 
Der Kreistag ist von dem Landrat zu berufen, welcher verpflichtet 
ist, jährlich wenigstens 2 Kreistage anzuberaumen, außerdem aber ist 
er hierzu berechtigt, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Zusammen- 
berufung des Kreistages muß erfolgen, sobald dieselbe von einem 
Viertel der Kreistagsabgeordneten oder von dem Kreisausschusse ver- 
langt wird. 
Den Vorsitz im Kreistage führt der Landrat, welcher auch die 
Verhandlungen leitet und die Ordnung in der Versammlung handhabt. 
Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich; für einzelne Gegenstände 
kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß der Ver- 
sammlung die Offentlichkeit ausgeschlossen werden. Der Kreistag kann 
nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend 
ist. Die Beschlüsse des Kreistages werden nach Mehrheit der Stimmen 
gefaßt, nur ausnahmsweise bei neuer Belastung der Kreisangehörigen, 
Veräußerung von Grund= oder Kapitalvermögen des Kreises, Ver- 
änderung des festgestellten Verteilungsmaßstabes für die Kreisabgaben 
ist eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der Abstimmenden 
erforderlich. » 
2.DerKreisausschuß.Uberihns.S.106ss. 
Zur Besorgung von einzelnen Kreisangelegenheiten und für die 
unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Kreisinstitute 
kann der Kreistag nach Bedürfnis besondere Kommissionen oder 
Kommissare aus der Zahl der Kreisangehörigen bestellen.
	        
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