172 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
treten unter Leitung des Landrats an dem von dem Kreisausschusse
zu bestimmenden Wahlorte zur Wahl der Abgeordneten zusammen
(KO. 8 104).
Wählbar zum Wahlmanne und zum Kreistagsabgeordneten ist:
à) Im Wahlverbande der Städte jeder Bürger.
b) In den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer, sowie der
Landgemeinden ein jeder seit 1 Jahre in dem Kreise angesessene
ländliche Grundbesitzer, sowie ein jeder, welcher in einer Versammlung
dieser Verbände ein Wahlrecht ausübt und seit 1 Jahre in dem Kreise
seinen Wohnsitz hat.
Die Geschäfte des Kreistages sind folgende:
a) Allgemein ist er zur Vertretung des Kreiskommunalverbandes
berufen.
b) Im besonderen liegt ihm ob:
a) Beratung und Beschließung aller kommunalen Kreisangelegen-
heiten.
8) Feststellung des Kreishaushaltsetats.
7) Feststellung der Grundsätze für die Verwaltung des Kreisver-
mögens.
0) Beschlußfassung über die Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichtung
oder im Interesse des Kreises.
6) Beschlußfassung über die Einrichtung von Kreisämtern, Zahl
und Besoldung der Kreisbeamten.
5 Wahlen zum Kreisausschusse.
7) Abgabe von Gutachten an die Staatsbehörden.
Der Kreistag ist von dem Landrat zu berufen, welcher verpflichtet
ist, jährlich wenigstens 2 Kreistage anzuberaumen, außerdem aber ist
er hierzu berechtigt, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Zusammen-
berufung des Kreistages muß erfolgen, sobald dieselbe von einem
Viertel der Kreistagsabgeordneten oder von dem Kreisausschusse ver-
langt wird.
Den Vorsitz im Kreistage führt der Landrat, welcher auch die
Verhandlungen leitet und die Ordnung in der Versammlung handhabt.
Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich; für einzelne Gegenstände
kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß der Ver-
sammlung die Offentlichkeit ausgeschlossen werden. Der Kreistag kann
nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Die Beschlüsse des Kreistages werden nach Mehrheit der Stimmen
gefaßt, nur ausnahmsweise bei neuer Belastung der Kreisangehörigen,
Veräußerung von Grund= oder Kapitalvermögen des Kreises, Ver-
änderung des festgestellten Verteilungsmaßstabes für die Kreisabgaben
ist eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der Abstimmenden
erforderlich. »
2.DerKreisausschuß.Uberihns.S.106ss.
Zur Besorgung von einzelnen Kreisangelegenheiten und für die
unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Kreisinstitute
kann der Kreistag nach Bedürfnis besondere Kommissionen oder
Kommissare aus der Zahl der Kreisangehörigen bestellen.