184 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
wicklung genommen: Das Edikt vom 13. August 1713 erklärte die
Domänen für unveräußerlich zugunsten des Regierungsnachfolgers und
dadurch mittelbar zu Staatseigentum. Das preußische ALR. II, 14
§ 11 bestimmt, daß die Domänen oder Kammergüter in unveräußer-
lichem Eigentum des Staates stehen, und dem Staatsoberhaupte die
ausschließliche Benutzung an ihnen zukommt. Hiervon wurde aller-
dings in den Zeiten der Not, insbesondere nach 1806/7 abgewichen
und durch Hausgesetz vom 17. Dezember 1808 und Edikt vom
6. November 1809 die entgeltliche Veräußerung insoweit gestattet,
als die Staatsbedürfnisse und das Interesse des königlichen Hauses
es notwendig machten. Die gleichen Grundsätze wurden auf die durch
Säkularisation erworbenen Domänen (V. vom 6. Juni 1812 GS.
S. 108), auf die Domänen in den neu= und wiedererworbenen Landes-
teilen (V. v. 9. März 1819 GS. S. 73) und in den 1866 erworbenen
Provinzen (V. vom 5. Juli 1867 GS. S. 1182 § 2) ausgedehnt.
Hiernach ist die unentgeltliche Veräußerung der Domänen unbedingt
untersagt, eine entgeltliche ist seit 1808 in der Form des Ver-
kaufs im Staatsinteresse gestattet, doch ist in den Gebietsteilen, die
1808 den preußischen Staat bildeten, die Zustimmung des Kronprinzen
und des ältesten Prinzen des königlichen Hauses erforderlich. 1)
Bei Regelung des Staatsschuldenwesens wurde dem königlichen
Hause als Abfindung für die Domänen eine Rente von 7719 296 M.
(Kronfideikommiß) gewährt. Die Domänen selbst wurden den Staats-
gläubigern als Sicherheit bestellt. In den 1866 erworbenen neuen
Provinzen wurde den früheren Herrschern (König von Hannover,
Kurfürsten von Hessen und Herzog von Schleswig-Holstein) Abfindungen
gewährt, welche allerdings bezüglich des vormaligen Königs von
Hannover und des früheren Kurfürsten von Hessen wegen deren feind-
licher Stellung zum preußischen Staat mit Beschlag belegt wurden
und erst beim Tode des Kurfürsten von Hessen durch Ges. vom 26. Juli
1875 (GS. S. 583) und bezüglich Hannovers durch Ges. vom
10. April 1892 (GS. S. 79) freigegeben wurden. Im übrigen gilt
bezüglich der Domänen auch in diesen Landesteilen dasselbe, wie in
Altpreußen. ·
Nach der Art der Nutzung zerfallen die Domänen in die Domänen
im engeren Sinne und in die Forsten.
Erstere sind die landwirtschaftlich genutzten Güter. Bereits seit 1651
ist es in Preußen herkömmlich, dieselben auf längere Zeit zu verpachten.
Der Zeitraum ist in der Regel 18 Jahre. Dem Pächter ist die Be-
wirtschaftungsart überlassen. Die Verpachtung geschieht meist auf
Grund vorheriger Ausschreibung im Wege des Meistgebots. Die mit
dem Grundbesitz verbundenen besonderen Nutzungen (Jagd, Fischerei
u. dgl. m.) werden gleichfalls meistbietend verpachtet.
Eine eigene Verwaltung der Domänen seitens des Staats kommt
nur vorübergehend vor.
II. Forsten werden dagegen vom Staate unmittelbar verwaltet.
1) Vgl. hierzu Bornhak im Verwaltungsarchiv 13 S. 303 ff.