. 53. Staatsvermögen. 185
Die oberste (Zentral-) Verwaltung erfolgt durch das landwirtschaft-
liche Ministerium, in dem zu diesen Zwecke ein Oberlandforstmeister
und mehrere Landforstmeister angestellt sind.
Die Provinzialverwaltung wird durch die Regierung (Abteilung für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten) ausgeübt, bei welcher unter einem
Oberforstmeister als Mitdirigenten Forsträte als Mitglieder angestellt
sind. Die Forsträte haben gleichzeitig einen Forstinspektionsbezirk, indem
ihnen die Aufsicht über die Oberförster ihres Bezirks und die Über-
wachung des Forsthaushalts obliegt.
Die Oberförster sind die einem größeren Forstbezirk vorgesetzten
höheren forstlichen Ortsverwaltungsbeamten.
Unter den Oberförstern stehen die Forstschutzbeamten (Revierförster,
Hegemeister, Förster, Waldwärter und Forsthilfsaufseher). Die Forst-
anstellungsberechtigung wird durch Militärdienst im Jägerkorps, prak-
tische Beschäftigung und Absolvierung zweier Prüfungen erworben. Die
ahäm sind Beamte und haben das Vorrecht zum Waffen-
gebrauch.
Bezüglich der Bewirtschaftung der Staatsforsten wird als
Grundsatz festgehalten, die vorhandenen Forsten zu erhalten und den
Waldbestand durch Ankauf und Aufforstung geeigneter Flächen (Berg-
hänge, Heide= und Odland) zu erweitern. Außer dem Waldbau und
Waldanbau liegt der Forstverwaltung insbesondere der Forstschutz, Forst-
nutzung (die forstmäßige Veräußerung von Waldbeständen geschieht im
Wege der Versteigerung), die Beschreibung der Forsten, Vermessung,
Kartierung und Abschätzung ob.
III. Die Kapitalfonds sind gegenwärtig nur noch von geringer
Bedeutung. Der frühere preußische Staatsschatz ist durch Ges. vom
18. Dezember 1871, (GS. S. 593) aufgehoben worden und aus ihm zu-
folge RE. vom 11. November 1871 (RGBl. S. 403) nebst AV. vom
22. Januar 1874 (RGl. S. 9) und 31. März 1897 (RGBl. S. 169)
der Reichskriegsschatz in Höhe von 120000000 M. gebildet worden.
Dieser Schatz befindet sich im Juliusturme zu Spandau. Er dient
nur für Mobilmachungszwecke und wird vom Reichskanzler (durch Be-
amte der Reichshauptkasse) und unter Kontrolle der Reichsschulden-
kommission bezw. des Bundesrats und des Reichtages verwaltet. Der
vormalige kurhessische Hausschatz ist auf den Staat übergegangen.
Ges. vom 16. März 1881 (GS. S. 140).
IV. Als gewerbliche Staatsbetriebe kommen in Betracht
1. der Berg bau.
Das preußische ALR. behandelt im vierten Abschnitt des 2. Teils
im 16. Titel in den §§ 69—480 das Bergrecht und gibt dem ganzen
Abschnitt die Überschrift: Vom Bergwerksregal. Damit wird das
Prinzip des landrechtlichen Bergrechts, welches im wesentlichen das ge-
meine Bergrecht kodifiziert, gekennzeichnet, es beruht auf der Regalität.
Einerseits bezeichnet das Landrecht alle Metalle, Halbmetalle, Edelsteine,
Salze, Inflammabilien als Vorbehalt des Staates, der sein Recht auch
Privaten abtreten konnte, anderseits wurde die Bergbaufreiheit an-
erkannt, indem es mit Erlaubnis des Bergamts jedem das Schürfen