Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

186 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
auf fremden Grund und Boden gestattete und mit dem Funde das 
Recht auf Verleihung verknüpfte. Gleichzeitig unterwarf es den Berg- 
bau einem System vormundschaftlicher Beaufsichtigung und Verwaltung 
durch das Bergamt (Direktionsprinzip), welches sich namentlich darin 
aussprach, daß das Bergamt die Preise der Bergwerksprodukte regu- 
lierte, Zubuße und Ausbeuteverteilung bestimmte, Arbeiter, Schicht- 
meister und Steiger annahm. Da die Geltung des landrechtlichen 
Bergrechts nur eine subsidiäre war, bestanden 12 Provinzialberg- 
ordnungen fort und daneben das französische Berggesetz vom 21. April 
1810. In der Folgezeit wurde durch besondere Gesetze besonders das 
Direktionsprinzip abgeschwächt und insoweit das Bergrecht abgeändert. 
Zu einer tatsächlichen, wenn auch nicht ausdrücklichen Aufgabe des 
Bergregals des Staates kam es erst durch die für die anderen deutschen 
Staaten vorbildliche umfassende Kodifikation des Bergrechts, das 
preußische Berggesetz vom 24. Juni 1865 (GS. S. 705). Die 
leitenden Grundsätze dieses Gesetzes bestehen in der Trennung des 
Bergbaues von dem Grundeigentum, in dem Prinzip der Bergbau- 
freiheit, indem das Schürfen ohne Schürfschein mit der nur unter be- 
stimmten gesetzlichen Voraussetzungen, durch das Bergamt zu ergänzenden 
Genehmigung des Grundeigentümers jedem gestattet, das Bergbaurecht 
jedem verliehen werden muß, welcher es in den Formen und unter 
den Bedingungen des Gesetzes nachsucht. An Stelle des nunmehr auf- 
gegebenen Direktionsprinzipes ist das Recht des Staates gesetzt, das 
Bergbaurecht zu verleihen und den Bergbau im allgemeinen berg- 
polizeilichen und staatswirtschaftlichen Interesse zu beaufsichtigen. Vgl. 
Ocr. Bd. 75 S. 210 ff. 
Das Privatbergregal ist unberührt geblieben. 
2. Die Staatslotterie. Über diese vgl. S. 193 ff. Der Ertrag aus 
der Lotterie betrug für den Staat nach einer im Jahre 1886 erfolgten 
Vermehrung der Loose ungefähr (1903) 9,2 Millionen Mark. 
3. Die Preußische Seehandlung. Sie wurde 1772 als eine 
Handelsgesellschaft mit Monopol zur Einführung fremden Seesalzes in 
Preußen gegründet. Das Unternehmen wurde 1810 verstaatlicht, 
ursprünglich als selbständige Staatsanstalt (Ges. vom 17. Januar 1820 
GS. S. 25) organisiert, demnächst aber dem Finanzminister unterstellt 
(AE. vom 17. April 1848 GS. S. 109). Sie dient heute als ein 
Geld= und Handelsinstitut des preußischen Staates, welches Handel und 
Gewerbe unterstützen, zur Anlage von Kapitalien und Niederlegung der- 
selben dienen soll, auch die Emission von Staatsanleihen mitzubesorgen 
hat. Zur Zeit verwaltet die Seehandlung die Bromberger Mühlen und 
die Flachsgarnmaschinenspinnerei in Landshut. 
Unter der Seehandlung steht das durch Kab. O. vom. 25 Februar 
1834 begründete Königliche Leihamt zu Berlin (mons pietatis). 
4. Die Porzellanmanufaktur auf Anregung Friedrich des 
Großen 1762 begündet, seit 1763 vom Staate übernommen, dient als 
gewerbliche Kunst= und Musteranstalt. 
5. Eisenbahnbetrieb. 
Ursprünglich war der Eisenbahnbetrieb in Preußen ausschließlich der 
 
	        
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