194 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
eine Ziehung zu nehmen und den hierfür bestimmten Betrag (Einsatz)
zu entrichten; er hat aber gegen Zahlung der entsprechenden weiteren
Einsätze das Recht auf eine Erneuerung des Loses derselben Serie
und Nummer in dieser und den folgenden vorgesehenen Klassen. Der
Fiskus ist hiernach durch einen Vertrag auß Gewährung der betr.
Losnummern gegen Zahlung der Einsätze verpflichtet, während die
Erneuerung “—' einen neuen Vertrag darstellt. (Vgl. Dernburg Bf.
Bd. 2 § 214.
Der Lrii zwischen dem Fiskus und dem einzelnen Losabnehmer
kommt zustande durch Leistung des bestimmten Einsatzes gegen Empfang
des damit bezahlten Loses. Der Abschluß des Spielvertrages wird
bei der preußischen Klassenlotterie durch Lotteriekollekteure vermittelt.
Diese Kollekteure, welche Provisionen und Anteile am Gewinn der in
ihre Kollekte auf die von ihnen vertriebenen Lose gefallenen Gewinne
erhalten, sind lediglich Agenten, keine Vertreter der Lotterie. Sie
übernehmen nur den Vertrieb der Lose mit Einzahlungs= und Gewinn-
auszahlungsmandat.
Zum Schutze der preußischen Klassenlotterie wurde durch Ges. vom
29. Juli 1885 das Spielen in auswärtigen Lotterien unter Androhung
öffentlicher Strafe verboten. Daneben bestand noch die allgemeine
Strafvorschrift des § 286 des deutschen Strafgesetzbuchs, nach welcher
derjenige, welcher ohne obrigkeitliche Erlaubnis öffentliche Lotterien ver-
anstaltet, mit Gefängnis bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
3000 M. bestraft wird. Bei Inkrafttreten des BG#B. ist die Frage auf-
geworfen worden, ob das Ges. vom 29. Juli 1885 nicht durch den § 763
B#B., welcher bestimmt, daß ein Lotterievertrag oder ein Ausspiel-
vertrag verbindlich ist, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich
genehmigt ist, außer Kraft gesetzt ist.
Die herrschende Meinung (RG. E. in Strafs. 33 S. 196, 395 und
KG. vom 9. April 1900 in Jahrb. 20 C. 95) hat die Frage dahin
beantwortet, daß § 763 BG#B. nur die zivilrechtliche Wirksamkeit des
Lotterievertrages regle und damit der Gültigkeit des preußischen Gesetzes,
welchem der Charakter eines Verbots= und Strafgesetzes zukomme, und
welches aus finanzpolitischen Erwägungen entstanden ist, nicht ent-
gegenstehe. Die Regelung des öffentlichen Rechts und des Landes-
strafrechts lag auch außerhalb des Rahmens des BG.
Ein besonderes Verbot des Privathandels mit Staatslotterielosen
ist durch Ges. vom 18. August 1891 (GS. S. 353) ausgesprochen
worden, indem mit Strafe bedroht wird, wer ohne staatliche Genehmigung
gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte der königlich preußischen Staats-
lotterie oder Urkunden, durch welche Anteile an solchen Losen oder
Losabschnitten zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden,
feilbietet oder veräußert oder zeitweise an einen anderen überläßt,
und wer ein solches Geschäft als Mittelsperson befördert. Ergänzend
tritt zu diesem Gesetz noch das preußische Gesetz vom 17. April 1894,
welches den gewerbsmäßigen Vertrieb von Losen zu Privatlotterien
und Ausspielungen unter Strafe stellt, sofern es sich dabei um
geringere als genehmigte Anteile handelt.