§ 57. Einkommensteuer. 203
Die Steuersätze bemißt der dem Gesetze beigefügte Tarif (88 16,
17, 18 n. F.) im allgemeinen auf 3 vom Hundert des Einkommens.
Dieser Satz fällt jedoch bei Einkommen unter 9500 M. und steigt
bei solchen über 30 500 M. bis zu einem Einkommen von 100 000 M.,
wo ein 4 prozentige Besteuerung eintritt.
Eine Ermäßigung der Steuersätze tritt für jedes Familienglied
unter 14 Jahren von dem 3000 M. nicht übersteigenden steuerpflichtigen
Einkommen des Haushaltungsvorstandes in Höhe von 50 M. ein,
mit der Maßgabe, daß in jedem Falle eine Ermäßigung stattfindet
um eine der im § 17 vorgeschriebenen Steuerstufen bei dem Vorhanden-
sein von 3 oder 4, um zwei Stufen bei dem Vorhandensein von 5
oder mehr derartigen Familiengliedern. Bei Einkommen von mehr
als 3000 M., aber nicht mehr als 6500 M., wird der im § 17
vorgeschriebene Steuersatz ermäßigt um eine Stufe, wenn der Steuer-
pflichtige 3 oder 4, um zwei Stufen, wenn der Steuerpflichtige 5 oder
mehr Kindern oder anderen Familienangehörigen auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung Unterhalt gewährt (§ 19 n. F.). Bei der Veranlagung
ist es gestattet, besondere, die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen
wesentlich beeinträchtigende wirtschaftliche Verhältnisse, z. B. außer-
gewöhnliche Belastungen durch Unterhalt und Erziehung der Kinder,
Verpflichtung zum Unterhalte mittelloser Angehöriger, andauernde
Krankheit, Verschuldung, besondere Unglücksfälle in der Art zu be-
rücksichtigen, daß bei einem steuerpflichtigen Einkommen von nicht mehr
als 9500 M. eine Ermäßigung der Steuersätze um höchstens dreie
Stufen gewährt wird (§ 20 n. F.).
4. Veranlagungsort ist in der Regel der Wohnsitz oder Auf-
enthaltsort des Steuerpflichtigen zur Zeit der Aufstellung der Personen=
standsliste. Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes steht dem Steuer-
pflichtigen die Wahl des Ortes der Veranlagung zu. Hat er von
diesem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht, und ist die Veranlagung
an mehreren Orten erfolgt, so gilt nur die Veranlagung an dem-
jenigen Orte, an welchem die Einschätzung zu dem höchsten Steuer-
betrage stattgefunden hat (§ 21 n. F.).
Die Vorbereitung der Veranlagung geschieht durch den Gemeinde-,
Gutsvorstand mittels Aufnahme einer Nachweisung der steuerpflichtigen
Personen, Gesellschaften, Genossenschaften, sowie Grundbesitzungen und
gewerblichen Unternehmungen unter Einziehung der nötigen Nachrichten
und Eintragung des mutmaßlichen Einkommens in die Einkommens-
nachweisung (§§ 22—24 n. F.). Steuererklärungen. Jeder
bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 M. Veranlagte ist
auf die öffentliche, jeder andere auf besondere Aufforderung hin verpflichtet,
binnen 14 Tagen bei Vermeidung der im § 31 angedrohten Rechtsnachteile,
sowie der Strafbestimmungen des § 72 eine Neuerklärung schriftlich
oder zu Protokoll unter der Versicherung, daß die Angaben nach bestem
Wissen und Gewissen gemacht sind, abzugeben, welche den Gesamt-
betrag des Einkommens getrennt nach den Quellen angibt, sowie das
außerhalb des Veranlagungsbezirks vorhandene Einkommen aus Grund-
besitz oder Gewerbebetrieb und die beanspruchten Abzüge, bei unbe-