206 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
binnen vier Wochen einhulegenden Beschwerde an den Finanzminister. Der
Antrag ist nur zulässig bis zum Ablaufe des 3. Monats nach dem
Schlusse desjenigen Steuerjahres, in welchem die Einkommensminderung
eingetreten ist.
2c) Infolge von Zugängen, indem Personen durch Zuzug aus
anderen Bundesstaaten und dem Auslande, Austritt aus einer besteuerten
Haushaltung, Ausscheiden aus dem Militärdienst rc. steuerpflichtig
werden, oder infolge von Abgängen.
9. Steuererhebung (§8§ 67—71 n. F.) erfolgt in vierteljährlichen
Beträgen in der ersten Hälfte des zweiten Monats. Niederschlagung
ist zulässig, wenn die Beitreibung die wirtschaftliche Existenz gefährdet
oder auch voraussichtlich ohne Erfolg sein würde.
Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung von
Rechtsmitteln nicht aufgehalten.
10. An Strafbestimmungen (8§8 72—76 n. F.) kommen
folgende in Betracht: Wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei
Beantwortung der von zuständiger Stelle an ihn gerichteten Fragen,
oder zur Begründung eines Rechtsmittels v
a) Über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das Einkommen
der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der
Steuer zu führen,
b) steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Vorschriften
dieses Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt, wird, wenn eine
Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit dem vier= bis zehnfachen
Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte,
mindestens aber mit einer Geldstrafe von einhundert Mark bestraft, ev.
mit 20—100 M., wenn die unrichtige Angabe bezw. Verschweigung zwar
wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt ist.
Straffrei bleibt derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine An-
zeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an
zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt bezw. das verschwiegene Ein-
kommen angibt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist
entrichtet. Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und
unabhängig von der Strafe. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der
Steuer verjährt in 10 Jahren und geht auf die Erben, jedoch für
diese mit einer Verjährungsfrist von 5 Jahren und nur auf die
Höhe ihres Erbanteils, über. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf
des Steuerjahres, in welchem die Hinterziehung begangen wurde. Die
Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung zu, gegen deren Ent-
scheidung nur Beschwerde binnen 4 Wochen an den Finanzminister zu-
ig ist.
Mit Geldstrafe bis 300 M. wird bestraft, wer die in Gemäßheit des
8 23 von ihm erforderte Auskunft nicht oder unvollständig oder
unrichtig erteilt. Die bei der Steuerveranlagung beteiligten Beamten
sowie die Mitglieder der Komissionen werden, wenn sie die zu ihrer
Kenntnis gelangten Erwerbs-, Vermögens= oder Einkommensverhältnisse
eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den Inhalt einer Steuer-