Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

206 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
binnen vier Wochen einhulegenden Beschwerde an den Finanzminister. Der 
Antrag ist nur zulässig bis zum Ablaufe des 3. Monats nach dem 
Schlusse desjenigen Steuerjahres, in welchem die Einkommensminderung 
eingetreten ist. 
2c) Infolge von Zugängen, indem Personen durch Zuzug aus 
anderen Bundesstaaten und dem Auslande, Austritt aus einer besteuerten 
Haushaltung, Ausscheiden aus dem Militärdienst rc. steuerpflichtig 
werden, oder infolge von Abgängen. 
9. Steuererhebung (§8§ 67—71 n. F.) erfolgt in vierteljährlichen 
Beträgen in der ersten Hälfte des zweiten Monats. Niederschlagung 
ist zulässig, wenn die Beitreibung die wirtschaftliche Existenz gefährdet 
oder auch voraussichtlich ohne Erfolg sein würde. 
Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung von 
Rechtsmitteln nicht aufgehalten. 
10. An Strafbestimmungen (8§8 72—76 n. F.) kommen 
folgende in Betracht: Wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei 
Beantwortung der von zuständiger Stelle an ihn gerichteten Fragen, 
oder zur Begründung eines Rechtsmittels v 
a) Über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das Einkommen 
der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvoll- 
ständige Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der 
Steuer zu führen, 
b) steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt, wird, wenn eine 
Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit dem vier= bis zehnfachen 
Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte, 
mindestens aber mit einer Geldstrafe von einhundert Mark bestraft, ev. 
mit 20—100 M., wenn die unrichtige Angabe bezw. Verschweigung zwar 
wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt ist. 
Straffrei bleibt derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine An- 
zeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an 
zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt bezw. das verschwiegene Ein- 
kommen angibt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist 
entrichtet. Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und 
unabhängig von der Strafe. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der 
Steuer verjährt in 10 Jahren und geht auf die Erben, jedoch für 
diese mit einer Verjährungsfrist von 5 Jahren und nur auf die 
Höhe ihres Erbanteils, über. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf 
des Steuerjahres, in welchem die Hinterziehung begangen wurde. Die 
Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung zu, gegen deren Ent- 
scheidung nur Beschwerde binnen 4 Wochen an den Finanzminister zu- 
ig ist. 
Mit Geldstrafe bis 300 M. wird bestraft, wer die in Gemäßheit des 
8 23 von ihm erforderte Auskunft nicht oder unvollständig oder 
unrichtig erteilt. Die bei der Steuerveranlagung beteiligten Beamten 
sowie die Mitglieder der Komissionen werden, wenn sie die zu ihrer 
Kenntnis gelangten Erwerbs-, Vermögens= oder Einkommensverhältnisse 
eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den Inhalt einer Steuer- 
 
	        
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