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steuerrecht auf keine neue Grundlage gestellt. Das Gesetz von 1895
schließt sich nicht nur inhaltlich, sondern auch in seiner äußeren Ge-
staltung und Struktur dem preußischen Gesetze von 1822 an, es besteht,
wie dieses, aus dem eigentlichen Gesetz und aus dem eine Anlage
zu § 1 bildenden Tarif.
Im Gesetz wird der allgemeine Teil des Stempelsteuerrechts dar-
gestellt, während der Tarif die einzelnen Rechtsakte oder Urkunden,
welche einen Gegenstand der Besteuerung bilden, und die zur Anwendung
gelangenden Steuersätze samt den Normen für die Berechnung der
einzelnen Stempelabgaben enthält.
2. Gliederung des Stempelsteuergesetzes von 1895.
Das Gesetz zerfällt in drei Abschnitte:
Abschnitt 1: Von der Pflicht zur Entrichtung der Stempelsteuer
(88 1—13). .
Abschnitt 2: Von der Erfüllung der Stempelpflicht und den Folgen
der Nichterfüllung (8#§ 14—23).
Abschnitt 3: Besondere Bestimmungen (88 24—26).
Demnächst folgt der Tarif, welcher in alphabetischer Ordnung in
78 Nummern die einzelnen stempelpflichtigen Beurkundungen aufzählt.
Hierbei ist der Kreis der gebührenpflichtigen Akte gegenüber dem
Gesetze von 1822 erheblich erweitert worden. Das Gesetz geht dabei
nach der Begründung des Entwurfs von der Auffassung aus, daß es
eine in der ausgleichenden Gerechtigkeit begründete, in der neueren
Gesetzgebung, insbesondere im Kommunalabgabengesetze vom 14. Juli
1893 wieder mehr zur Geltung gekommene Forderung ist, daß der-
jenige, welcher die Tätigkeit der Behörden für seine Privatinteressen
in einem besonderen Grade und vor allen Üübrigen Staatsbürgern in
Anspruch nimmt oder besondere Vorteile aus der Tätigkeit der Behörden
erhält, auch zur Entrichtung einer besonderen Abgabe angehalten wird.
Aus diesen Erwägungsgründen sind in der Tarifstelle „Erlaubnis=
erteilungen“ für eine Anzahl von Genehmigungen der Behörden, in
gewerbepolizeilichen Angelegenheiten mäßige Stempelabgaben vorge-
schrieben worden, für deren Bemessung die Rücksicht sowohl auf das
von den Behörden aufzuwendende Maß der Mühewaltung als auch auf
die Bedeutung der den Beteiligten aus den Genehmigungen entstehenden
Vorteile maßgebend gewesen ist.
3. Stempelpflichtigkeit. Die Stempelsteuer ist eine Urkunden-
steuer. Die Stempelpflichtigkeit einer Urkunde richtet sich nach ihrem
Inhalte. Die Steuerpflicht und die Höhe der Steuer bemißt sich
nach dem Rechtsgeschäft selbst. Die Steuer ist dabei entweder nach
dem Gegenstande dieses Geschäfts fest bestimmt (Verhandlungsstempel),
oder sie wird nach dessen Werte berechnet (Wertstempel). Letzterer ist
in den neueren Gesetzen, da gerechter, besonders zur Berücksichtigung
gelangt.
Was die Stempelpflichtigkeit der Urkunden im einzelnen anlangt,
Altnann, Handbuch der Be-i W# II. 14