Anhang. Die Erbschaftssteuer. 215
hört und in einem Dienstverhältnisse zu demselben gestanden haben,
sofern der Anfall in Pensionen, Renten oder anderen auf die Lebenszeit
der Bedachten beschränkten Nutzungen besteht; B. mit 2 Prozent, wenn
er gelangt a) an adoptierte oder in Folge der Einkindschaft zur Erb-
schaft berufene Kinder und deren Deszendenten, b) volle und halb-
bürtige Geschwister und deren Deszendenten; C. mit 4 Prozent, wenn
er gelangt an à) vorstehend nicht benannte Verwandte bis einschließ-
lich zum sechsten Grade der Verwandtschaft, b) Stiefkinder und deren
Deszendenten und Stiefeltern, c) Schwiegerkinder und Schwiegereltern,
d) natürliche, aber erweislich anerkannte Kinder e) Außerdem sind
mit 4 Prozent zu versteuern alle Anfälle und Zuwendungen, welche
ausschließlich zu wohltätigen, gemeinnützigen oder Unterrichtszwecken be-
stimmt sind, insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte
Personen betreffen, und die wirkliche Verwendung zu dem bestimmten
Zwecke gesichert ist; D. mit 8 Prozent in allen andern Fällen. Der
Steuersatz von Lehns= und Fideikommißanfällen, ingleichen von
Hebungen aus Familienstiftungen wird nach dem Verwandtschafts-
verhältnis zwischen dem letzten Inhaber des Lehns oder Fideikommisses,
bezw. der Hebungen aus der Familienstiftung und dem Steuerpflichtigen,
der zu versteuernde Betrag des Anfalls nach Maßgabe des Werts der
einjährigen Nutzung und des Lebensalters des Erwerbenden bestimmt.
Die Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens wird unter Leitung des
Finanzministers von den Provinzialsteuerbehörden durch die Erb-
schaftssteuerämter geführt. Jeder, dem ein steuerpflichtiger An-
fall zukommt, ist verpflichtet, denselben binnen 3 Monaten, nachdem
er davon Kenntnis erlangt hat, dem zuständigen Erbschaftssteueramte
schriftlich anzumelden, ohne Unterschied, ob die Erwerbung des Anfalles
bereits stattgefunden hat oder nicht. Teilnehmer an einer Erbschaft,
sowie die zu Hebungen an einer Familienstiftung Berufenen werden
von der Anmeldungspflicht befreit, wenn die Anmeldung von einem
Mitberechtigten, oder von dem gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten
der Erbinteressenten, von dem Testamentsexekutor, von dem Nachlaß-
verwalter oder von dem Verwalter der Familienstiftung rechtzeitig
geschieht. Der Empfang der Anmeldung ist von dem Erbschaftssteuer-
amt auf einem vorzulegenden Duplikate kosten= und stempelfrei zu be-
scheinigen. Innerhalb zweier Monate nach Ablauf der Anmeldefrist
muß dem Erbschaftssteueramte ein vollständiges und richtiges, zugleich
die erforderlichen Wertangaben enthaltendes Verzeichnis (Inventarium)
über die gesamte steuerpflichtige Masse nebst einer schriftlichen Deklaration
der die Festsetzung der Steuer bedingenden Verhältnisse eingereicht werden.
Die Verpflichtung hierzu liegt ob: bei Erbschaften dem Testaments-
exekutor oder Nachlaßverwalter, eventuell dem Erben; — bei Lehns-
und Fideikommißanfällen, bei Anfällen von Hebungen aus Familien-
stiftungen, welche infolge Todesfalls auf den nach stiftungsmäßiger
oder gesetzlicher Sukzessionsordnung Berufenen übergehen, jedem Steuer-
pflichtigen hinsichtlich des ihm zukommenden Anfalles. Erinnerungen
des Erbschaftssteueramtes sind unter Vorlegung der zur Einsicht ver-
langten Urkunden und Beweismittel innerhalb der gestellten Frist zu