Anhang. Die Erbschaftssteuer. 217
stiftungen. Vermögensvorteile beim Tode des Erblassers auf Grund
eines mit diesem unter Lebenden geschlossenen Vertrages, Abfindung für
Ga6 deh an Lehn= und Fideikommissen, bezw. Familienstiftungen
1—390.
Für die räumliche Herrschaft des Gesetzes gilt, daß alles be-
wegliche Vermögen der Erbschaftssteuer unterworfen ist, wenn derjenige,
aus dessen Vermögen der Erwerb anfällt (Erblasser), zur Zeit seines
Todes oder, sofern der Erwerb bei seinen Lebzeiten anfällt, zur Zeit
des Anfalls an den Erwerber ein Deutscher war und zugleich einem
Bundesstaate angehörte. Soweit sich das Vermögen im Auslande be-
findet, wird auf Antrag die in dem auswärtigen Staate erweislich ge-
zahlte Abgabe auf die Erbschaftssteuer angerechnet; soweit es sich in
einem deutschen Schutzgebiete befindet, unterliegt es der Erbschaftssteuer
nicht, wenn der Erblasser zu der bezeichneten Zeit seinen Wohnsitz oder
in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
diesem Schutzgebiete hatte (§ 5).
Im Verhältnis zum Auslande gilt noch folgendes: Ausländische
Grundstücke werden nicht besteuert, auch wenn sie an Deutsche fallen;
inländische Grundstücke immer. Bewegliches Vermögen eines Ausländers,
der im Inlande seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird
besteuert, das Vermögen sonstiger Ausländer nur, soweit es an
inländische Erben fällt. Unter Zustimmung des Bundesrats kann
der Reichskanzler zum Zwecke der Ausgleichung oder der Vermeidung
einer Doppelbesteuerung Abweichungen hiervon anordnen (88§ 6, 7).
Betrag der Erbschaftssteuer. Dieser ist: 4 Prozent bei Eltern,
Geschwistern, Geschwisterkindern; 6 Prozent bei Großeltern, Schwieger-
und Stiefeltern, Schwieger= und Stiefkindern, unehelichen Kindern,
Adoptiokindern, Geschwisterenkeln; 8 Prozent bei Geschwistern der Eltern
und Verschwägerten im zweiten Grade; 10 Prozent bei allen übrigen.
Zuschläge werden erhoben, wenn der Wert des Erwerbes den Be-
trag von 20000 M. übersteigt, in gesteigertem Maße je nach erhöhtem
Betrage des Erwerbes, indem bei einem Erwerbe über 20 000 M.
das 1 ½2°% fache, über 30000 M. das 1 /1° fache und so fort, so daß
bei 500 000 M. schon das Doppelte, bei 1 Million statt 10 Prozent
25 Prozent des Erwerbes als Steuer zu zahlen sind (6 10).
Befreiungen. Von der Erbschaftssteuer befreit bleiben:
1. ein Erwerb von nicht mehr als 500 M.; dem steht gleich der
Aufwand des Erben für Unterhaltung der Familienangehörigen des
Erblassers in dessen Haushalt bis zum 30. Tage nach dem Eintritt
des Erbfalls (§ 1969 BGB.).
2. Befreiung von einer Schuld, sofern sie mit Rücksicht auf die
Notlage des Schuldners angeordnet, die Notlage auch durch den Erb-
fall im wesentlichen nicht beseitigt wird, und die Steuer auch nicht
aus der Hälfte eines neben der erlassenen Forderung dem Bedachten
zukommenden Anfalls gedeckt werden kann;
3. Erwerb ehelicher Kinder und deren Abkömmlinge, Ehegatten,
umehelicher Kinder bei Erwerb von der Mutter und deren Voreltern,
des Dienst= und Arbeitspersonals bis zu 3000 M.