Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Anhang. Die Erbschaftssteuer. 219 
der zur Anmeldung Verpflichtete dem Amte eine Erbschaftssteuer- 
erklärung einzureichen. Die Frist muß mindestens einen Monat 
betragen. Die Erklärung muß ein vollständiges Verzeichnis der zu 
der steuerpflichtigen Masse gehörenden Gegenstände unter Angabe ihres 
Wertes und der in Abzug zu bringenden Verbindlichkeiten oder Lasten 
sowie eine Darlegung der für die Steuerpflicht in Betracht kommenden 
Verhältnisse enthalten. Für diese Steuererklärung ist ein vorgeschriebenes 
Formular erhältlich. Diese Erklärung ist unter der Versicherung zu 
erstatten, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht 
sind (§ 37). Die in den §§ 36, 37 bezeichneten Verpflichtungen 
gelten auch für Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger und gesetzliche 
Vertreter der Erwerber in Ansehung der ihrer Verwaltung unterliegen- 
den Gegenstände. Die gesetzten Fristen beginnen erst von der Über- 
nahme der Verwaltung. Bei bestehender Verpflichtung mehrerer zur 
Erstattung der Anmeldung kommt die von einem Verpflichteten bewirkte 
ordnungsmäßige Anmeldung auch den übrigen zustatten (§§ 38, 39). 
Mitteilungen an die Erbschaftssteuerämter. Die Standes- 
ämter haben von den eingetretenen Sterbefällen, die Gerichte von den 
ergangenen Todeserklärungen, ferner haben die Gerichte, ebenso wie 
die Notare von den von ihnen beurkundeten Schenkungen und den von 
ihnen eröffneten Verfügungen von Todes wegen, endlich haben die 
Gerichte und Verwaltungsbehörden von den zu ihrer Kenntnis gelangen- 
den Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes den Erb- 
schaftssteuerämtern Mitteilungen zu machen (§ 40). 
Zur Erteilung der von dem Erbschaftssteueramt geforderten Aus- 
kunft über die den Erwerb betreffenden tatsächlichen Verhältnisse ist 
jeder Anmeldungspflichtige verpflichtet, ebenso auch zur Vorlegung der 
erforderlichen Urkunden, den Nachlaß betreffender Verhandlungen. 
Das Erbschaftssteueramt entscheidet nach freier Uberzeugung darüber, ob 
die von dem Steuerpflichtigen behaupteten Schulden, auf Grund deren 
Abzüge von der Masse gemacht oder Teile aus der Masse ausgeschieden 
werden sollen, vorhanden sind. Zur Befolgung seiner Anordnungen 
kann das Erbschaftssteueramt die Verpflichteten durch Ordnungsstrafen 
anhalten, auch kann das Amt die zur Erledigung der Anordnungen 
erforderlichen Maßregeln auf Kosten der Säumigen treffen. Die 
einzelne Ordnungsstrafe darf den Betrag von 300 M. nicht übersteigen. 
Trägt das Amt Bedenken, die Wertangabe (§ 37) als richtig anzu- 
nehmen, so hat es hiervon dem Steuerpflichtigen unter Bezeichnung der 
beanstandeten Punkte und unter Bestimmung einer angemessenen Frist 
zur Gegenerklärung Mitteilung zu machen. Erfolgt innerhalb der 
gesetzten Frist keine Gegenerklärung, oder führen die Verhandlungen 
nicht zu einer Einigung, so ist das Amt befugt, selbständig den Wert 
zu ermitteln und danach die Steuer zu erheben, wobei die Kosten der 
Wertermittlung dem Steuerpflichtigen zur Last fallen, wenn der er- 
nöutente Wert den angegebenen Wert um mehr als ein Drittel übersteigt 
43)0. 
Erbschaftssteuerbescheid. Ist die Erbschaftssteuer berechnet, 
so erteilt das Erbschaftssteueramt einen Erbschaftssteuerbescheid, welcher 
 
	        
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