4 1. Buch. Verfassung des preußischen Staates.
zufügung geltend gemacht werden. Für die Überlassung des Eigentums
der Bodenflächen zur Errichtung der Marksteine mit Einschluß des zu
deren Sicherstellung erforderlichen Umgebungsterrains bis zu 20 Quadrat-
fuß Flächeninhalt wird in Ermangelung anderweitiger Vereinbarung
eine Entschädigung gewährt, welche beträgt: bei Gärten sowie bei der
ersten bis fünften Ackerklasse 3 M., bei der sechsten bis achten Acker-
klasse 2 M. und 1 M. bei jeder anderen Kulturart — nach Maßgabe
der in Ausführung des Grundsteuergesetzes erfolgten Veranlagung des
ganzen in der Gemarkungskarte und dem Flurbuche unter einer besondern
Nummer eingetragenen Flächenabschnittes, zu welchem die überlassene
Bodenfläche gehört. Ist die in Anspruch genommene Fläche größer
als 20 Quadratfuß, so wird für jede größere Fläche bis zu 20 Quadrat-
fuß eine nach denselben Sätzen bemessene Entschädigung gezahlt. Die
Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch den Kreislandrat. Den
Entschädigungsberechtigten, welche eine höhere Entschädigung bean-
spruchen, steht binnen einer sechswöchentlichen Frist der Rechtsweg zu.
In solchem Falle sind für die Abmessung der Entschädigung die all-
gemeinen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Die Abschreibung der
betreffenden Flächen im Grundbuche erfolgt auf Requisition des Kreis-
landrats, auch dann, wenn die Entschädigung nicht zwangsweise, sondern
im Wege der Vereinbarung erfolgt ist. (Einziger Paragraph des Gef.
v. 3. Juni 1874.) Entschädigungssummen, welche den Betrag von 60 M.
nicht übersteigen, werden dem Entschädigungsberechtigten zur freien
Verfügung ausgehändigt. Bei Gewährung einer höheren Entschädigung
tritt letztere rücksichtlich aller Eigentums-, Nutzungs= oder Realansprüche,
iusbesondere der Reallasten und Hypotheken an die Stelle der ab-
getretenen Parzelle. Von dem Zeitpunkte ihrer Überweisung an den
Staat ab werden die Grundstücke von allen darauf haftenden, auf
privatrechtlichen Titeln beruhenden Verpflichtungen frei. — Die Erhaltung
der Marksteine in ordnungsmäßigem Zustande zu überwachen und von
jeder Beschädigung oder Verrückung derselben dem Kreislandrate Anzeige
zu machen, liegt den Ortsbehörden ob. Die vorsätzliche Beschädigung
der Marksteine wird nach § 304 StGB. mit Gefängnis bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. geahndet. (Vgl. jetzt
auch RG. III Strafs. vom 15. Oktober 1906. Entsch. Bd. 39 S. 206,
mitgeteilt i. Recht XI. Jahrg. Nr. 6 S. 397.)
Ergänzungsweise ist noch durch das Gesetz vom 24. Mai 1901
bestimmt, daß, wenn ein dem Staate überlassenes Grundstück für die
Festlegung der trigonometrischen Punkte und die Sicherstellung der
Marksteine nicht mehr notwendig ist, zur Rückübertragung des Eigen-
tums auf den zeitigen Eigentümer des durch die Uberlassung ver-
kleinerten Grundstücks die Einigung dieses Eigentümers und des Staates
und die Eintragung in das Grundbuch genügt. Der Landrat ist
befugt, den Fiskus bei den Rechtsgeschäften, die sich auf Rücküber-
tragung des Eigentums beziehen, zu vertreten. Die Eintragung in
das Grundbuch erfolgt auf Ersuchen des Landrats. Für die Ein-
tragung werden Kosten nicht erhoben (§ 1). Für die Rückgabe des
Grundstücks ist die bei der Überlassung festgesetzte Geldentschädigung