Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

4 1. Buch. Verfassung des preußischen Staates. 
zufügung geltend gemacht werden. Für die Überlassung des Eigentums 
der Bodenflächen zur Errichtung der Marksteine mit Einschluß des zu 
deren Sicherstellung erforderlichen Umgebungsterrains bis zu 20 Quadrat- 
fuß Flächeninhalt wird in Ermangelung anderweitiger Vereinbarung 
eine Entschädigung gewährt, welche beträgt: bei Gärten sowie bei der 
ersten bis fünften Ackerklasse 3 M., bei der sechsten bis achten Acker- 
klasse 2 M. und 1 M. bei jeder anderen Kulturart — nach Maßgabe 
der in Ausführung des Grundsteuergesetzes erfolgten Veranlagung des 
ganzen in der Gemarkungskarte und dem Flurbuche unter einer besondern 
Nummer eingetragenen Flächenabschnittes, zu welchem die überlassene 
Bodenfläche gehört. Ist die in Anspruch genommene Fläche größer 
als 20 Quadratfuß, so wird für jede größere Fläche bis zu 20 Quadrat- 
fuß eine nach denselben Sätzen bemessene Entschädigung gezahlt. Die 
Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch den Kreislandrat. Den 
Entschädigungsberechtigten, welche eine höhere Entschädigung bean- 
spruchen, steht binnen einer sechswöchentlichen Frist der Rechtsweg zu. 
In solchem Falle sind für die Abmessung der Entschädigung die all- 
gemeinen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. Die Abschreibung der 
betreffenden Flächen im Grundbuche erfolgt auf Requisition des Kreis- 
landrats, auch dann, wenn die Entschädigung nicht zwangsweise, sondern 
im Wege der Vereinbarung erfolgt ist. (Einziger Paragraph des Gef. 
v. 3. Juni 1874.) Entschädigungssummen, welche den Betrag von 60 M. 
nicht übersteigen, werden dem Entschädigungsberechtigten zur freien 
Verfügung ausgehändigt. Bei Gewährung einer höheren Entschädigung 
tritt letztere rücksichtlich aller Eigentums-, Nutzungs= oder Realansprüche, 
iusbesondere der Reallasten und Hypotheken an die Stelle der ab- 
getretenen Parzelle. Von dem Zeitpunkte ihrer Überweisung an den 
Staat ab werden die Grundstücke von allen darauf haftenden, auf 
privatrechtlichen Titeln beruhenden Verpflichtungen frei. — Die Erhaltung 
der Marksteine in ordnungsmäßigem Zustande zu überwachen und von 
jeder Beschädigung oder Verrückung derselben dem Kreislandrate Anzeige 
zu machen, liegt den Ortsbehörden ob. Die vorsätzliche Beschädigung 
der Marksteine wird nach § 304 StGB. mit Gefängnis bis zu drei 
Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. geahndet. (Vgl. jetzt 
auch RG. III Strafs. vom 15. Oktober 1906. Entsch. Bd. 39 S. 206, 
mitgeteilt i. Recht XI. Jahrg. Nr. 6 S. 397.) 
Ergänzungsweise ist noch durch das Gesetz vom 24. Mai 1901 
bestimmt, daß, wenn ein dem Staate überlassenes Grundstück für die 
Festlegung der trigonometrischen Punkte und die Sicherstellung der 
Marksteine nicht mehr notwendig ist, zur Rückübertragung des Eigen- 
tums auf den zeitigen Eigentümer des durch die Uberlassung ver- 
kleinerten Grundstücks die Einigung dieses Eigentümers und des Staates 
und die Eintragung in das Grundbuch genügt. Der Landrat ist 
befugt, den Fiskus bei den Rechtsgeschäften, die sich auf Rücküber- 
tragung des Eigentums beziehen, zu vertreten. Die Eintragung in 
das Grundbuch erfolgt auf Ersuchen des Landrats. Für die Ein- 
tragung werden Kosten nicht erhoben (§ 1). Für die Rückgabe des 
Grundstücks ist die bei der Überlassung festgesetzte Geldentschädigung
	        
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