226 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
preußischen Verwaltungsgesetze. Bd. 3. 16. Aufl. Anm. zu § 12
KAG. S. 348.
Dritter Titel.
8 68. Gemeindesteuern.
A. Indirekte Gemeindesteuern. Die Gemeinden sind zur Er-
hebung indirekter Steuern innerhalb der durch die Reichsgesetze ge-
zogenen Grenzen befugt (§ 13).
Die auf Reichsgesetzen beruhenden Einschränkungen sind enthalten
in der Reichsverfassung unter VI (Zoll= und Handelswesen), insbe-
sondere Art. 40, Art. 5 Ziffer I und II, §§ 1—3 und 7 des Vertrages
zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und
Hessen, betreffend die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins, vom
8. Juli 1867 (BEBl. S. 81) in Verbindung mit dem REG. vom
27. Mai 1885 (Rl. S. 109) und § 44 Abs. 3 des RG. wegen
Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 (REl. S. 153).
Für die sonstige Auswahl der Gegenstände der indirekten Be-
steuerung sollen nach der Ausführungsanweisung vorzugsweise Rücksichten
der praktischen Zweckmäßigkeit entscheidend sein. Namentlich soll ge-
prüft werden, ob sich ein Gegenstand überhaupt zur indirekten Be-
steuerung eignet, und ob das zu erwartende Steueraufkommen mit den
entstehenden Kosten und Mühewaltungen, mit etwaigen Verkehrs-
erschwerungen und Belästigungen des Publikums usw. im richtigen
Verhältnisse steht.
Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit den Beteiligten gestattet,
wonach der Jahresbetrag der zu entrichtenden indirekten Steuern für
mehrere Jahre im voraus bestimmt wird. Die Vereinbarungen be-
dürfen der Genehmigung.
Behufs Vermeidung einer zu starken Belastung der minder wohlhaben-
den und unbemittelten Bevölkerungsklassen sollen die unentbehrlichen
Lebensbedürfnisse mit Einschluß der Brennmaterialien grundsätzlich von
der Besteuerung freigelassen werden, eine Ausnahme soll nur in den-
jenigen Gemeinden gestattet sein, in welchen eine Besteuerung derselben
bisher stattgefunden hat (Begr. S. 47). In Erwägung vorstehender
Gesichtspunkte bestimmt § 14, daß Steuern auf den Verbrauch von
Fleisch, Getreide, Mehl, Backwerk, Kartoffeln und Brennstoffen (Brenn-
materialien im Sinne des Art. 5 unter II §7 Abs. 2 des Zollvereins--
vertrages vom 8. Juli 1867) aller Art nicht neu eingeführt oder in
ihren Sätzen erhöht werden dürfen. Die Einführung einer Wildbret-
und Geflügelsteuer ist jedoch auch in den früher nicht mahl= und
schlachtsteuerpflichtigen Gemeinden zulässig. Die Neueinführung der
Mahl= und Schlachtsteuer in Stadtgemeinden, in denen sie bisher nicht
bestanden hat, ist unzulässig (Vgl. v. Brauchitsch, a. a. O. Bd. 3
Anm. 3 zu § 14 KAG. S. 350). Wegen der Forterhebung der
Schlachtsteuer bewendet es bei den Bestimmungen des Ges. vom
25. Mai 1873 (GS. S. 222). Es kommt noch in Betracht § 13 des
Zolltarifges. vom 25. Dezember 1902 (Rl. S. 303). Danach