§ 63. Gemeindesteuern. 231
Das Diensteinkommen darf nur mit der Hälfte zur Quotisierung
gebracht und veranlagt werden. An direkten Beiträgen aller Art und
zu sämtlichen Gemeindebedürfnissen darf bei Gehältern unter 750 M.
nicht mehr als 1 Prozent, bei Gehältern von 750—1500 M. nicht
mehr als 1½ Prozent und bei höheren Gehältern nicht mehr als
2 Prozent des Diensteinkommens gefordert werden. Ganz befreit sind
die aus Staatsfonds oder aus einer öffentlichen Versorgungskasse zu
zahlenden Witwenpensionen und Erziehungsgelder, Wartegelder und
Pensionen unter 750 M., Sterbe= und Gnadenmonate, Besoldungen,
Sietn und Ruhegehalte der Geistlichen, Schullehrer und inaktiven
ziere.
Die Vorschriften wegen der Kommunalbesteuerung der Militärpersonen
sind in der V. vom 23. September 1867, in dem R., betr. die Heran-
ziehung von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben, vom 28. März
1886 (REBl. S. 65) in Verbindung mit der Vf. vom 22. Dezember
1868 (BEBl. S. 571), in dem Gesetz vom 29. Juni 1886 (GS.
S. 181) und vom 22. April 1892 (GS. S. 103) enthalten.
Besondere Bestimmungen sind bezüglich der Berechnung des steuer-
pflichtigen Einkommens der fiskalischen Domänen, Staats= und Privat-
bahnen in den §§ 44—46 getroffen.
Zwecks Vermeidung von Doppelbesteuerung soll die Verteilung des
gemeindesteuerpflichtigen Einkommens aus dem Besitze oder Betriebe
einer sich über mehrere preußische Gemeinden erstreckenden Gewerbe-
oder Bergbauunternehmung in der Weise erfolgen, sofern nicht zwischen
den beteiligten Gemeinden und dem Steuerpflichtigen ein anderweiter
Maßstab vereinbart ist, daß
a) bei Versicherungs-, Bank= und Kreditgeschäften derjenigen Ge-
meinde, in welcher die Leitung des Gesamtbetriebes stattfindet, der
zehnte Teil des Gesamteinkommens vorabüberwiesen, dagegen der Über-
rest nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erzielten Brutto-
einnahmen verteilt,
5) in den übrigen Fällen das Verhältnis der in den einzelnen Ge-
meinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen, einschließlich
des Verwaltungs= und Betriebspersonals, zugrunde gelegt wird (§ 47).
Eine besondere Berechnung findet bezüglich der Ermittlung des
steuerpflichtigen Reineinkommens der Eisenbahnen statt (§ 47).
Über das Verhältnis der Wohnsitz= zur Forensalgemeinde bestimmt
§ 49, daß bei der Heranziehung der Steuerpflichtigen zur Ein-
kommensteuer in ihren Wohnsitzgemeinden derjenige Teil des Gesamt-
einkommens außer Berechnung zu lassen ist, welcher außerhalb des
Gemeindebezirks aus Grundvermögen, Handels-, oder gewerblichen
Anlagen, einschließlich des Bergbaues, sowie aus der Beteiligung an
dem Unternehmen einer G. m. b. H. gewonnen wird. Zu diesem
Behufe wird das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen eingeschätzt
und der so ermittelte Steuerbetrag dem Verhältnis des außer Berechnung
zu lassenden Einkommens zu dem Gesamteinkommen entsprechend herab-
gesetzt. Die Wohnsitzgemeinde ist jedoch, wenn das steuerpflichtige Ein-
kommen weniger als ein Viertel des Gesamteinkommens beträgt, berechtigt,