232 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
durch Gemeindebeschluß ein volles Viertel des Gesamteinkommens für
sich in Anspruch zu nehmen. (§ 49 in Verbindung m. d. Nov. vom
30. Juli 1895.) Dieselbe Vorschrift kommt sinngemäß zur Anwendung,
wenn bei der Einschätzung von Personen mit mehrfachem Wohnsitz inner-
halb oder außerhalb des preußischen Staatsgebietes in ihren preußischen
Wohnsitzgemeinden das sonst der Belegenheits= bezw. Betriebsgemeinde
verbleibende Einkommen mehr als ¼ des Gesamteinkommens beträgt.
Im übrigen dürfen Personen mit mehrfachem Wohnsitz innerhalb des
preußischen Staatsgebietes in jeder preußischen Wohnsitzgemeinde nur mit
dem der Zahl dieser Gemeinde entsprechenden Bruchteil ihres Einkommens
herangezogen werden (§ 50). Bei der Verteilung des in verschiedenen
Gemeinden steuerpflichtigen Einkommens eines Steuerpflichtigen, sofern
sich dasselbe mit dem zur Staatseinkommensteuer veranlagten deckt,
darf im ganzen der Höchstbetrag derjenigen Steuerstufe, in welcher der-
selbe bei der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt ist,
nicht überschritten werden. Zu diesem Behufe sind die Teile des
Einkommens, sofern sie auch nach erfolgter Richtigstellung im ganzen
den Höchstbetrag der Steuerstufe überschreiten, verhältnismäßig herab-
zusetzen (§ 51).
Verpflichtung der Betriebsgemeinden zur Leistung von
Zuschüssen. 1) Nach § 53 Abs. 1,) können Gemeinden unter
gewissen Voraussetzungen von solchen Gemeinden, in denen ein Betrieb
von Berg-, Hütten= oder Salzwerken, Fabriken oder Eisenbahnen statt-
findet (Betriebsgemeinden), einen Zuschuß zu den ihnen hierdurch ver-
ursachten Mehrausgaben für die Zwecke des öffentlichen Volksschul-
wesens oder der öffentlichen Armenpflege beanspruchen. Hierdurch soll
den Verhältnissen solcher Gemeinden Rechnung getragen werden, denen
aus der Wohnsitz= oder Aufenthaltsnahme zahlreicher in benachbarten
Betriebsgemeinden beschäftigter Arbeiter erhebliche mit der Steuerkraft
der letzteren nicht in angemessenem Verhältnisse stehende Ausgaben
erwachsen.
Dieser Anspruch ist jedoch von folgenden Voraussetzungen abhängig
und in seiner Höhe begrenzt.
Voraussetzungen dieses Anspruchs sind:
a) Vorhandensein keines Gewerbetreibenden, der direkt für die aus
dem die Mehrausgaben verursachenden Betriebe zur Gemeindeeinkommen=
steuer selbständig herangezogen werden kann;
b) die verursachten Mehrausgaben müssen erheblich und eine Über-
bürdung der Steuerpflichtigen herbeizuführen geeignet sein.
Die Zuschüsse der Betriebsgemeinde dürfen in keinem Falle mehr als
die Hälfte der gesamten in der Betriebsgemeinde von den bezeichneten
Betrieben zu erhebenden direkten Gemeindesteuern betragen.
Liegt der Betrieb in einem Gutsbezirk, so richtet sich der Anspruch
gegen den Gewerbetreibenden. Grenze des Zuschusses ist hier der
volle Satz der staatlich veranlagten Gewerbesteuer.
1) Ausf. Anw. Art. 38.
:) Die Fassung dieses Artikels ist neu redigiert worden durch Ges. vom 24. Juli
1906 (GS. S. 377).