236 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
und Berechnung dieser Steuern maßgebend. Es kommen demnach noch
in Betracht:
à) Die Grundsteuer (Ges. vom 21. Mai 1861, betr. die ander-
weite Regelung der Grundsteuer (Grundsteuergesetz, GS. S. 253) nebst
Ministerialanweisung vom 31. März 1877).
Die Grundsteuer d. h. von den Liegenschaften, ist eine Ertragssteuer
vom Grund und Boden. Zur Ermittlung derselben findet eine
besondere Vermessung und Abschätzung aller einzelnen Flächen statt:
Die Grundsteuer an sich bleibt unverändert und ist kontingentiert. Unter
Feststellung einer Summe von insgesamt 39 600 000 M. erfolgte die
Verteilung dieses Betrages auf die einzelnen steuerpflichtigen Grund-
stücke nach Maßgabe ihres Reinertrages. Als Reinertrag des Grund-
stücks gilt der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung zu erzielende
Rohertrag abzüglich der Gewinnungs= und Bewirtschaftungskosten und
der Zinsen des Gebäude= und Inventarienkapitals (forstlichen Betriebs-
kapitals, nicht aber der Kapitalien zum Zwecke der Meliorationen).
Der wirtschaftliche Zusammenhang mit anderen Grundstücken oder
gewerblichen Anlagen, sowie das Vorhandensein von Realrechten oder
Reallasten bleiben unberücksichtigt. Die Ermittlung des Reinertrages
zwecks Veranlagung geschieht kreisweise durch Kommissionen Eingesessener
unter Leitung staatlich ernannter Kommissare. Die Kosten der ersten
Ermittlung trug der Staat. Die Ergebnisse der Veranlagung sind
in den gemeindeweise angelegten Flurbüchern und Mutterrollen
zusammengestellt. In den Flurbüchern sind die Grundstücke nach ihrer
Lage, in den Mutterrollen die Eigentümer der einzelnen Grundstücke
aufgeführt. Diese Bücher, welche über die Grundstücke und Gebäude
geführt werden, heißen Kataster (Grundsteuerrolle, Flurbücher). Die
mit der Führung der Kataster, also namentlich der Ab= und Zuschreibung
der Grundstücke und der Grundsteuer im Falle einer Besitzveränderung
sowie mit der Veranlagung und Fortschreibung der Gebäudesteuer
beauftragte Behörde heißt Katasteramt und die Fortschreibungs-
beamten Katasterkontrolleure.
Die Feststellung der Grundsteuer, welche sich auf 9—10 Prozent
des Reinertrages stellt, ist sowohl in der Gesamtsumme als auch in
den Einzelbeträgen dauernd festgestellt. Ab= und Zugänge finden nach
Abschluß der Veranlagung nur statt durch Eintritt der Steuerfreiheit,
Heranziehung zur Gebäudesteuer, Eintritt bleibender Ertragsunfähigkeit
oder einer infolge von Überschwemmungen herbeigeführten erheblichen
Ertragsverminderung oder Untergang des Grundstücks. Die Anderungen
und etwaige Besitzwechsel sind Gegenstand der Fortschreibung. Für
die Befreiung von der Grundsteuer ist maßgebend § 24 des KA.
b) Die Gebäudesteuer (Ges. vom 21. Mai 1861 betr. die Ein-
führung einer allgemeinen Gebäudesteuer (Geb. St G., GS. S. 317)
nebst Ministerialanweisung vom 31. März 1877 (MBl. S. S. 212)
und Veranlagungsgrunds. vom 1. Februar 1878).
Gebäudesteuerpflichtig sind die Baulichkeiten, welche zur Erreichung
dauernder Zwecke hergestellt sind, die dazu gehörigen Hofräume und
Gärten bis zu 1 Morgen (§ 1 Grundst. G. und §#§ 3 ff. Veranl.