Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

238 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Verwertung selbstgewonnener Erzeugnisse, die amtliche, künstlerische, 
schriftstellerische, unterrichtende und erziehende Tätigkeit, Kredit= und 
Konsumvereine und Genossenschaften, soweit sie den Verkehr auf ihre 
Mitglieder beschränken, keinen offenen Laden halten und die Verteilung 
des Gewinnes oder des Vermögens bei der Auflösung ausschließen, 
der Marktverkehr, der Betrieb der Eisenbahnen mit Ausschluß der 
Kleinbahnen. 
Grundlage und Maßstab der Steuerbemessung bildet in erster Linie 
der Jahresertrag, in zweiter Linie das Anlage= und Betriebskapital des 
Steuerpflichtigen. Es sind demgemäß vier Steuerklassen gebildet, je 
nachdem die jährlichen Erträge 50000 M. und darüber, 20000 bis 
50000 M., 4000—20000 M. und 1500—4000 M. betragen oder 
das Anlage= und Betriebskapital dementsprechend bemessen ist. 
Betriebe unter 1500 M. jährlichen Ertrags oder einem Anlage= und 
Betriebskapital von weniger als 3000 M. sind steuerfrei (§ 7). 
Veranlagungsbezirke bilden in Klasse 1 die Provinzen, in Klasse I 
die Regierungsbezirke, sonst die Kreise. Berlin bildet für alle 
Klassen einen Veranlagungsbezirk (Bek. vom 11. Juli 1892 d. R. 
u. Staatsanz. Nr. 168). 
Die Steuer beträgt in Klasse 1 1 Prozent in Stufen und darf nicht 
unter 300 M. herabgehen (§ 9). Bei einem Ertrage von 50 000 bis 
54800 M. beträgt die Steuer 524 M. und steigt bei je 4800 M. 
um 48 M. In Klassen II—IV sollen die Steuersätze bis zu 40 M. 
um je 4 M., von da bis 96 M. um je 8, weiter bis 192 M. um 
je 14 M. und weiter bis 480 M. um je 36 M. abgestuft werden 
(&* 14). Während die Steuerpflichtigen der Klasse I einzeln nachge- 
wiesen werden, bilden die Steuerpflichtigen der Klassen IIIV in 
jedem Veranlagungsbezirke eine besondere Steuergesellschaft, 
die für das Veranlagungsjahr die Summe der für jeden Betrieb in 
Ansatz kommenden Mittelsätze aufzubringen hat. Dabei soll die Steuer 
der einzelnen Betriebe den für Klasse 1 vorgeschriebenen Prozentsatz 
unter Berücksichtigung der einzelnen Steuersätze nicht übersteigen 
(§§ 13, 15 N. 2). 
Die Veranlagung erfolgt nach Bezirken durch Steuerausschüsse. 
Ihre Mitglieder, deren Zahl der Finanzminister bestimmt und in 
Klasse 1 mindestens 6 (für Berlin 12) betragen muß, sind in Klasse I 
zu /8 von den Provinzialausschüssen für 3 Jahre aus den Gewerbe- 
treibenden des Bezirks zu wählen, während ½ nebst dem Vorsitzenden 
der Finanzminister ernennt. In Klasse II—IV wählen die Steuer- 
gesellschaften die Abgeordneten zu den Steuerausschüssen aus ihrer 
Mitte auf 3 Jahre, zu denen ein Kommissar von der Regierung als 
Vorsitzender tritt (§ 15). Zur Wählbarkeit der Abgeordneten sind das 
vollendete 25. Lebensjahr und der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte er- 
forderlich. Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, Beginn und Ende 
des Gewerbebetriebes der Gemeindebehörde anzuzeigen, auch auf Auf- 
forderung des Gemeindevorstandes oder des Vorsitzenden des Ausschusses 
über gewisse tatsächliche Verhältnisse seines Gewerbebetriebes Auskunft 
zu erteilen (GSt G. §§ 27, 54, 55, 56). Die aus den Steuerlisten
	        
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