§ 64. Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer. 239
der einzelnen Steuerklassen zusammenzustellende Gewerbesteuerrolle wird
für jede Gemeinde gebildet (§ 31 Ausf. Anw. § 39). Das Ergebnis
der Veranlagung hat der Vorsitzende des Ausschusses jedem Steuer-
pflichtigen bekannt zu machen (§ 32). Die Steuerpflicht beginnt mit
dem Anfange des auf die Eröffnung des Betriebes folgenden Kalender-
vierteljahres und endet mit dem Ablauf des Vierteljahres, in welchem
das Gewerbe abgemeldet wird (8 33).
Als Rechtsmittel steht dem Steuerpflichtigen gegen das Er-
gebnis der Veranlagung binnen 4 Wochen seit Zustellung der Ein-
spruch bei dem Steuerausschuß zu, gegen dessen Entscheidung die
Berufung binnen derselben Frist an die Regierung und gegen deren
Entscheidung im Falle der Gesetzesverletzung (Nicht= oder unrichtiger
Anwendung des Gesetzes oder wegen wesentlicher Mängel im Verfahren)
die Beschwerde binnen derselben Frist an das OVG. zusteht. Das
Recht der Berufung hat auch der Vorsitzende des Ausschusses. Be-
schwerden gegen das Verfahren des Steuerausschusses und des Vor-
fitzenden gehen an die Bezirksregierungen (für Berlin an die Direktion
für die Verwaltung der direkten Steuern), und in weiterer Instanz an
den Finanzminister.
Neben der allgemeinen Gewerbesteuer ist noch auf Gastwirtschaften,
Schankwirtschaften und den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus
eine jährliche Betriebssteuer gelegt. Die Festsetzung erfolgt
durch den Landrat, in Stadtkreisen vom Gemeindevorstand. Die ein-
gezogenen Beträge sind vierteljährlich an die Kreiskommunalkasse abzu-
führen. Bei gewerbesteuerfreiem Ertrag beträgt die Betriebssteuer
10 M., im übrigen in Klasse IV der Gewerbesteuer 15; III 25;
II 50; 1 100 M. (§ 60 Gew. St G.). Beschwerden über die Steuer-
pflicht und die Höhe der Steuer werden von der Bezirksregierung und
endgültig vom Finanzminister entschieden (8 65).
Die Wandergewerbesteuer gehört nicht zu den Gemeindesteuern; nur
das Feilhalten und Verauktionieren aus Wanderlagern ist abge-
sehen von der allgemeinen Gewerbesteuer einer Gemeindeabgabe unter-
worfen, die in Städten über 50000 Einwohner 50 M., in solchen
von 2000 bis 50000 Einwohnern 40 M. wöchentlich beträgt. In
kleineren Orten kommt sie mit 30 M. als Kreisabgabe zur Hebung
(Ges. v. 27. Februar 1880 (GS. S. 174) nebst Anweis. v. 4. März
1880 u. Gew. St G. § 1 Abs. 2).
Wie mit der Wanderlagerbesteuerung verbinden sich mit der Waren-
hausbesteuerung mehr soziale als fiskalische Gesichtspunkte. Um
der durch den Massenumsatz der kapitalkräftigen Warenhäuser vielfach
eingetretenen bedrängten Geschäftslage des Kleinhandels Hilfe zu bringen,
wird derjenige, welcher das stehende Gewerbe des Kleinhandels mit
mehr als einer der vier Warengruppen, — 1. Lebens= und Genußmitteln,
Apothekerwaren, Drogen; 2. Bekleidungsgegenstände, Betten, Möbel,
Teppiche; 3. Haushaltungsgegenstände; 4. Wert= und Kunstsachen,
Bücher, Waffen, Sportgegenstände, Spielwaren, Nähmaschinen, Instru-
mente — betreibt und einen Umsatz von mehr als 40000 M. er-
zielt, einer Gemeindesteuer, Warenhaussteuer, unterworfen, die bei