240 ö. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
einem Jahresumsatz von 40000—45000 M. 4000 M. beträgt und
allmählich aufsteigt (1 bis 2 Prozent des Umsatzes). (Ges. vom
18. Juli 1900 GS. S. 294.) Die Veranlagung erfolgt alljährlich
im Anschluß an die allgemeine Gewerbesteuer durch den Steueraus-
schuß der Klasse I. Gutsbezirke haben die erhobenen Beiträge an die
Kreiskommunalkasse abzuführen.
Vierter Titel.
8 65. Kreis= und Provinzialabgaben. )
Das Kreis= und Provinzialabgabenrecht hat jetzt eine erschöpfende
Neuregelung gefunden durch das Kreis-und Provinzialabgaben-
gesetz vom 23. April 1906 (GS. S. 159). Das Geltungsgebiet
dieses Gesetzes erstreckt sich auf den ganzen Umfang der Monarchie abge-
sehen von der Insel Helgoland.
Die Regelung des Abgabenrechts für die Kreise und Provinzen ist
in engem Anschluß an das Gemeindeabgabenrecht erfolgt, wie es im
Kommunalabgabengesetze niedergelegt ist. Die Gesetzgebung bezweckt
eine Vereinheitlichung des Abgabenrechts sowohl in der Gemeinde als im
Kreis und in der Provinz (Bezirksverband), allerdings mit der Maß-
gabe, daß das Recht zur Erhebung der Gebühren, Beiträge, indirekten
Steuern in den Kreisen wesentlich beschränkter als in den Gemeinden
ist, und daß diese Berechtigungen auf die Provinzen nur hinsichtlich
der Gebühren und Beiträge ausgedehnt sind (Ausführungsanw. vom
29. September 1906, Ziff. 2). Für die Kreise bestehen die wichtigsten
Neuerungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustande darin, daß die
Möglichkeit der Einführung von Gebühren und Beiträgen für besondere
Leistungen der Kreiskommunalverbände gegeben ist. Es ist ferner die
Berechtigung — außer der Hundesteuer — zur Erhebung indirekter
Steuern, und zwar von dem Erwerb von Grundstücken und von der
Konzessionserteilung für Gast= und Schankwirtschaften anerkannt. Die
Ersetzung der Individualveranlagung erfolgt durch die Kontingentierung
im Gebiete der direkten Kreisbesteuerung; die Verteilung der direkten
Kreissteuern auf Gemeinden und Gutsbezirke geschieht nach dem in Ge-
mäßheit des Kommunalabgabengesetzes umlagefähigen Steuersoll des
Vorjahres; die Ersatzveranlagung im Gutsbezirke und in umlagefreien
Gemeinden liegt dem Kreisausschusse auf der Grundlage des Kommunal-=
abgabengesetzes ob, im Gutsbezirke erfolgt sie auch für die Zwecke der
Unterverteilung des Kreissteuerkontingents; auch ist die besondere Heran-
ziehung gewisser Steuerpflichtigen neben den Gemeinden und Guts-
bezirken vorgesehen. Zum Ausgleich von Schädigungen, welche Ge-
meinden oder Gutsbezirken durch erheblichere Steuerabgänge oder durch
das Beamtenprivileg bei Aufbringung des Kreissteuerkontingents er-
fahren, werden Erstattungen des Kreises für zulässig erklärt. Es ist
ferner die Möglichkeit der Einführung einer Grundwertsteuer im Kreise
zur angemesseneren Oberverteilung des Kreissteuerbedarfs, soweit er
1) Vgl. F. Freund, Das Kreis= und Provinzialabgabenges. 1907. (Carl
Heymanns Verlag, Berlin.)