242 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
des Anlagekapitals, aufgebracht werden. Eine Ausnahme ist zulässig,
sofern die Unternehmung zugleich einem öffentlichen Interesse dient,
welches andernfalls nicht befriedigt wird (§8 3, 23).
Was die Abgaben im einzelnen anlangt, so können auf Beschluß
des Kreistages
a) für die Benutzung der von dem Kreise im öffentlichen Interesse
unterhaltenen Veranstaltungen (Anlagen, Anstalten, Einrichtungen)
besondere Vergütungen (Gebühren) erhoben werden, wobei die
serbühen im voraus nach festen Normen und Sätzen zu bestimmen
in 4)
b) behufs Deckung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung von
Veranstaltungen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden,
von denjenigen Grundeigentümern und Gewerbetreibenden, denen hier-
durch besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, Beiträge zu den
Kosten der Veranstaltungen, welche nach den Vorteilen zu bemessen find,
erhoben werden, wobei den Beitragspflichtigen gestattet werden kann,
die Beiträge ganz oder teilweise durch Naturalleistungen nach bestimmten,
vom Kreistage festzustellenden Grundsätzen zu ersetzen (§ 5). Ebenso
kann für die Prooinz der Provinziallandtag (Kommunallandtag) die
Erhebung von Gebühren und Beiträgen beschließen, auch deren Fest-
setzung auf den Provinzial-(Landes-hausschuß übertragen (§ 24),
wobei auf die Gebühren und Beiträge die §§ 4, 5 entsprechende An-
wendung finden.
Der Kreistag ist ferner befugt, mittels Erlasses von Steuerordnungen
indirekte Steuern zu legen
à) auf den Erwerb von Grundstücken und von Immobiliarrechten,
wobei durch die Steuerordnungen Befreiungen von der Steuer, ins-
besondere einzelner Erwerbsarten vorgesehen werden können (jedoch ist
der Erwerb durch Erbgang, durch Enteignung und durch Ubergabe-
vertrag zwischen Verwandten auf= und absteigender Linie freizulassen),
b) auf die Erlangung der Erlaubnis zum ständigen Betriebe der
Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder des Kleinhandels mit Branntwein
oder Spiritus (§ 33 der Gew. Ordn.);
c) auf das Halten von Hunden, wobei eine Abstufung der Steuer-
sätze — insbesondere auch nach Kreisteilen — zulässig ist (§ 6).1)
1) § 6 des neuen preußischen Kreis= und Provinzialabgabengesetzes hat das Recht
der Kreise auf Einführung indirekter Steuern auf die Umsatzsteuer, die Schank-
konzessions= und die Hundesteuer beschränkt. In der vom Finanzminister und
Minister des Innern zu dem Gesetze erlassenen Ausführungsanweisung wird hierzu
bemerkt:
Das im Absatz 3 des genannten Paragraphen ausgesprochene Prinzip unbe-
schränkter Konkurrenz der indirekten Steuerberechtigung im Verhältnis von Kreis
und Gemeinde ist dem geltenden Recht entnommen. Um aus diesem Rebenein-
anderbestehen indirekter Steuern des Kreises und der Gemeinde keine Uberlastung
der Angehörigen einer Gemeinde entstehen zu lassen, ermöglicht 8 6 Abs. 2 eine
Abstufung der Kreissteuersätze nach Gemeinden. Es bleibt hiernach den Kreislagen,
die über die Einführung der indirekten Steuern Beschluß zu fassen haben, überlassen,
die Steuersätze in einzelnen Gemeinden mit Rücksicht auf bereits daselbst bestehende
Gemeindesteuern gleicher Art niedriger als in den anderen Gemeinden (Gutsbezirken)
des Kreises zu bemessen. Eine völlige Befreiung einzelner Kreisteile von dem