§ 65. Kreis= und Provinzialabgaben. 243
Zur Aufbringung der direkten Kreissteuern sind die Gemeinden und
Gutsbezirke verpflichtet (§ 7), in gleicher Weise sind die einzelnen Land-
und Stadtkreise verpflichtet zur Aufbringung der Provinzial-(Bezirks=
steuern (§ 251). Die Gemeinden bezw. die Land= und Stadtkreise
haben den auf sie entfallenden Teil des Steuerbedarfs gleich den übrigen
Kreis= bezw. Gemeindeausgaben aufzubringen (§ 12 bezw. F 29).
Als Rechtsmittel gegen die Verteilung der Kreissteuern, bezw. gegen
die Heranziehung (Veranlagung) zu Provinzial= (Bezirks-) Gebühren
umd Beiträgen steht den Gemeinden und Gutsbezirken bezw. Pflichtigen
binnen einer Frist von 4 Wochen der Einspruch zu, über welchen
der Kreisausschuß bezw. der Provinzial-(Landes-ausschuß beschließt
(§ 11 Abs. 2. bezw. § 28 Abs. 3). Gegen den Beschluß des Kreis-
ausschusses findet innerhalb einer Frist von 2 Wochen die Klage bei
dem Bezirksausschusse statt, gegen dessen Entscheidung nur das Rechts-
mittel der Revision zulässig ist (§ 11 Abs. 4). Gegen den Beschluß
des Provinzial-(Bezirks-hausschusses findet innerhalb einer Frist von
5 Dafen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt (8 28
. 4).2)
Geltungsbereiche einer indirekten Kreissteuer ist indessen vom Gesetze nicht zuge-
lassen. Ubrigens ist die im Abs. 2 vorgesehene Abstufung der Steuersätze ebensowohl
sachlich wie örtlich zugelassen; eine sachliche Abstufung kann sich z. B. bei der
Umsatzsteuer in der Richtung einer Differenzierung der Sätze nach Art der Erwerbs-
geschäfte, nach Höhe des Gewinns bei dem Verkaufe usw., bei der Konzessionssteuer
in der Richtung einer verschiedenartigen Bemessung nach Art der Konzessionserteilung
(erstmaligen Konzessionen und UÜbertragungen bestehender Wirtschaften usw.) emp-
sehlen. Auch sachliche und persönliche Befreiungen können in den Steuerordnungen
Aufnahme finden. Die Einführung indirekter Steuern erfolgt durch Steuerordnungen,
die der Kreistag erläßt; eine Übertragung dieser Zuständigkeit auf den Kreisausschuß
würde unzulässig sein. Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung des Be-
zirksausschusses und der Zustimmung der Minister. Nach feststehender Rechtsprechung
des Oberverwaltungsgerichts im Gebiete des Gemeindeabgabenbereichs können Steuer-
ordnungen über indirekte Steuern sich nicht rückwirkende Kraft beilegen, vielmehr
erst nach erteilter Zustimmung durch die Minister in Kraft treten. Die Steuer-
ordnungen werden im Kreisblatte zu veröffentlichen sein; indessen ist diese Veröffent-
lichung kein gesetzliches Erfordernis der Gültigkeit der Steuerordnungen. Die Ver-
anlagung der Steuer erfolgt durch den Kreisausschuß.
) Über die recht bedeutsamen, vorteilhaften Folgen des Gesetzes über die
Kreis= und Provinzialbesteuerung äußern sich die „B. P. N.“ in
folgender Weise:
Dieses Gesetz bezweckt in erster Reihe, das Besteuerungsrecht der Kreise mit Rück-
sicht auf ihre sich stetig erweiternde kommunale Wirksamkeit ähnlich dem Besteuerungs-
rechte der Gemeinden auszubilden. Namentlich ist demzufolge auch den Kreisen das
Recht beigelegt worden, gewisse indirekte Steuern, wie die Umsatzsteuer für Grund-
stücke und die Steuer für Erteilung der Schankkonzessionen, einzuführen. Von
diesen neuen Befugnissen haben die Kreise bereits jetzt im weitesten Umfange Ge-
brauch gemacht. 170 Kreise haben die Steuer auf die Erteilung der Schank-
konzessionen eingeführt und erzielen davon recht beträchtliche Einnahmen, obwohl bei
der Bemessung der Höhe der Steuer darauf Bedacht genommen werden ist, daß sie
nicht der Gewerbeordnung widersprechend hindernd auf die Errichtung neuer Schank=
stätten wirken kann. Die Steuer auf den Umsatz von Grundstücken ist in nicht
weniger als 150 Kreisen eingeführt worden. Namentlich haben davon zahlreiche
Kreise mit besonders hohen Kreissteuern Gebrauch gemacht. In vielen Fällen ist
in den betreffenden Steuerordnungen auch vorgesehen, daß in den Gemeinden, die
eine solche Steuer eingeführt haben oder noch einführen werden, eine Ermäßigung
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