Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

244 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Drittes Kapitel. 
Polizei.:) 
Erster Titel. 
66. 1. Begriff. Polizeigewalt. Grenzen derselben. 
. Die verschiedenen Zweige der Polizei. 
Die Einrichtung und Tätigkeit der Polizei (woderea, bei Aristoteles 
— geordnete Staatsverwaltung) hängt mit der Erfüllung einer der 
wichtigsten Pflichten des Staatsoberhauptes zusammen, welche darin be- 
steht, sowohl die äußere als innere Sicherheit und Ruhe im Staate 
zu erhalten, insbesondere jeden einzelnen Untertan gegen willkürliche 
Gewalt und Störungen zu schützen. In diesem Sinne erklärt auch 
das preuß. AL. II, 13 §§ 1, 2 das Recht, Polizeiverordnungen mit 
gesetzlicher Kraft zu erlassen, als ein Majestätsrecht. Das besondere 
Organ, welches zur Wahrung dieses Majestätsrechts berufen ist, welches 
im Namen des Königs seine Tätigkeit ausübt, ist die Polizei. Man 
spricht deshalb auch von einer Polizeihoheit einerseits und Polizei- 
gewalt anderseits. 
Die Polizeihoheit umfaßt diejenigen Funktionen der Staats- 
gewalt, welche sich auf die Ausübung der Polizei beziehen. 
Die Polizeimacht äußert sich ihrer Form nach als gesetzgebende 
oder als vollziehende, welch letztere die bestehenden Polizeigesetze 
und = verordnungen ausführt. 
Der Polizei liegt daher eine doppelte Aufgabe ob, formell die 
Wahrung des maßgebenden öffentlichen Rechts und Beseitigung diesem 
widersprechender Zustände. Materiell hat sie alle Gefahren und Nach- 
teile abzuwenden, welche durch Ereignisse und Rechtsverletzungen herbei- 
geführt werden und die Sicherheit des einzelnen oder der Gesamtheit 
bedrohen. Zur Bekämpfung dieser Gefahren stehen der Polizei zwei 
Wege zu Gebote, sie kann vorbeugend (präventiv) oder beseitigend 
(repressiv) vorgehen. Derartige Maßnahmen können auf allen Gebieten 
der inneren Verwaltung sich als notwendig erweisen. Die Polizei 
darf daher nicht bloß als eine besondere Abteilung der innern Ver- 
waltung betrachtet werden, sondern es erstreckt sich ihre Tätigkeit auf alle 
Teile der Staatsverwaltung. Sie gewinnt dadurch einen allgemeinen 
Charakter, sie umfaßt eine allgemeine Pflegetätigkeit. In jedem der 
staatlichen Verwaltungszweige kann die Polizei von verschiedenen Ge- 
der Kreissteuer eintreten soll. Mit Rücksicht auf die günstigen Erfolge, welche die 
Landkreise mit der Einführung der Steuer auf die Erteilung von Schankkonzessionen 
erzielt haben, ist auch eine Reihe von Stadtkreisen der Einführung der gleichen Be- 
steuerung näher getreten. Diesen Bestrebungen werden von den Aufsichtsbehörden 
keinerlei Schwierigkeiten bereitet. Auch wird den Landkreisen angehörigen Gemeinden, 
die sich einer solchen Besteuerungsart zuwenden, von den Aufsichtsbehörden nicht 
grundsätzlich entgegengetreten, nur wird dabei Fürsorge getroffen, daß bei diesen Ge- 
meindesteuern die Berechtigung der Kreise, ihrerseits gleiche Steuern einzuführen, 
voll berücksichtigt wird. 
1) Literatur: v. Mohl, Polizeiwissenschaft. 8. Aufl. Tübingen 1866. Förstemann, 
Prinzipien des preuß. Polizeirechts. Berlin 1869. O. v. Arnstedt, Das preuß- 
Polizeirecht. Bd. 1. Berlin 1905.
	        
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