244 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Drittes Kapitel.
Polizei.:)
Erster Titel.
66. 1. Begriff. Polizeigewalt. Grenzen derselben.
. Die verschiedenen Zweige der Polizei.
Die Einrichtung und Tätigkeit der Polizei (woderea, bei Aristoteles
— geordnete Staatsverwaltung) hängt mit der Erfüllung einer der
wichtigsten Pflichten des Staatsoberhauptes zusammen, welche darin be-
steht, sowohl die äußere als innere Sicherheit und Ruhe im Staate
zu erhalten, insbesondere jeden einzelnen Untertan gegen willkürliche
Gewalt und Störungen zu schützen. In diesem Sinne erklärt auch
das preuß. AL. II, 13 §§ 1, 2 das Recht, Polizeiverordnungen mit
gesetzlicher Kraft zu erlassen, als ein Majestätsrecht. Das besondere
Organ, welches zur Wahrung dieses Majestätsrechts berufen ist, welches
im Namen des Königs seine Tätigkeit ausübt, ist die Polizei. Man
spricht deshalb auch von einer Polizeihoheit einerseits und Polizei-
gewalt anderseits.
Die Polizeihoheit umfaßt diejenigen Funktionen der Staats-
gewalt, welche sich auf die Ausübung der Polizei beziehen.
Die Polizeimacht äußert sich ihrer Form nach als gesetzgebende
oder als vollziehende, welch letztere die bestehenden Polizeigesetze
und = verordnungen ausführt.
Der Polizei liegt daher eine doppelte Aufgabe ob, formell die
Wahrung des maßgebenden öffentlichen Rechts und Beseitigung diesem
widersprechender Zustände. Materiell hat sie alle Gefahren und Nach-
teile abzuwenden, welche durch Ereignisse und Rechtsverletzungen herbei-
geführt werden und die Sicherheit des einzelnen oder der Gesamtheit
bedrohen. Zur Bekämpfung dieser Gefahren stehen der Polizei zwei
Wege zu Gebote, sie kann vorbeugend (präventiv) oder beseitigend
(repressiv) vorgehen. Derartige Maßnahmen können auf allen Gebieten
der inneren Verwaltung sich als notwendig erweisen. Die Polizei
darf daher nicht bloß als eine besondere Abteilung der innern Ver-
waltung betrachtet werden, sondern es erstreckt sich ihre Tätigkeit auf alle
Teile der Staatsverwaltung. Sie gewinnt dadurch einen allgemeinen
Charakter, sie umfaßt eine allgemeine Pflegetätigkeit. In jedem der
staatlichen Verwaltungszweige kann die Polizei von verschiedenen Ge-
der Kreissteuer eintreten soll. Mit Rücksicht auf die günstigen Erfolge, welche die
Landkreise mit der Einführung der Steuer auf die Erteilung von Schankkonzessionen
erzielt haben, ist auch eine Reihe von Stadtkreisen der Einführung der gleichen Be-
steuerung näher getreten. Diesen Bestrebungen werden von den Aufsichtsbehörden
keinerlei Schwierigkeiten bereitet. Auch wird den Landkreisen angehörigen Gemeinden,
die sich einer solchen Besteuerungsart zuwenden, von den Aufsichtsbehörden nicht
grundsätzlich entgegengetreten, nur wird dabei Fürsorge getroffen, daß bei diesen Ge-
meindesteuern die Berechtigung der Kreise, ihrerseits gleiche Steuern einzuführen,
voll berücksichtigt wird.
1) Literatur: v. Mohl, Polizeiwissenschaft. 8. Aufl. Tübingen 1866. Förstemann,
Prinzipien des preuß. Polizeirechts. Berlin 1869. O. v. Arnstedt, Das preuß-
Polizeirecht. Bd. 1. Berlin 1905.