246 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
im Rahmen der Landesgesetze die einzelnen, der polizeilichen Ein-
wirkung unterworfenen Gebiete.
Der Geschäftskreis der Polizeibehörden im Rahmen des § 10, II,
In A#. enthält nach der Rechtsprechung des OVG. folgende Besug-
nisse:
1. Regelung und Überwachung des bürgerlichen Verkehrs, zu
deren Durchführung die Freiheit der einzelnen insoweit beschränkt
werden kann, als dies „zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicher-
heit und Ordnung“ unerläßlich ist OVG. E. Bd. 2 S. 400).
2. Regelung und Schutz des Gemeingebrauchs, Zurückweisung
widerrechtlicher Befugnisse einzelner im Interesse der übrigen Gleich-
berechtigten, Verhütung des Eintritts von Zuständen, welche durch das
86 für polizeiwidrig erklärt sind (z. B. Verunreinigung eines Fluß-
aufs).
3. Verhütung der Verletzungen des öffentlichen Rechts und Beseitigung
der dem öffentlichen Recht zuwiderlaufenden Zustände. Wenn zur Auf-
gabe der Polizei gehört „Erhaltung der Ruhe“, so bedeutet dies nicht
etwa Schutz des Publikums gegen störende Geräusche, sondern Ver-
hütung von Unruhen (O. E. Bd. 6 S. 349).
Zu diesem Zwecke hat die Polizei die Befugnis, der Begehung solcher
Handlungen durch Verbot im voraus entgegenzutreten (OVG. E. Bd. 17
S. 357 und Bd. 18 S. 428) und gegen strafbare Handlungen einzu-
schreiten (OVG. Bd. 20 S. 427 und Bd. 32 S. 390). Zur Auf-
rechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehört auch die Wahrung der
öffentlichen Sittlichkeit und des Anstandes. Eine Strafbarkeit der
Verletzung nach den Strafgesetzen ist nicht erforderlich (OVG. E. Bd. 7
S. 372). So hat das OVG. angenommen, daß die Polizeibehörden
befugt sind, die Benutzung eines Raumes zu Garderobezwecken nicht zu
dulden, welcher in seiner Anlage oder in seinen sonstigen Einrichtungen
das Leben oder die Gesundheit des benutzenden Publikums gefährdet.
Dasselbe gilt unter denselben Umständen für die Benutzung eines Haus-
flurs als Verkaufsstelle. Immerhin muß eine wirkliche „Gefahr“
(§ 10, 1II, 17 AL R.) für das Publikum oder einzelne Mitglieder des-
selben vorhanden sein. Gefahr ist nicht gleichbedeutend mit „Nachteil“
oder „Belästigung“, sie ist nur da gegeben, wo der Nachweis einer Gefahr
für Leib, Leben, Gesundheit oder Vermögen des zu Schützenden gegeben
ist (OVG. E. Bd. 4 417, Bd. 6 S. 352, Bd. 7 S. 377, Bd. 9
S. 344). Kann der von der Gefahr Betroffene sich selbst helfen, so
liegt keine Gefahr in der hier geforderten Art vor. Auch der Schutz
vermeintlich verletzter oder beeinträchtigter Privatrechte gehört im all-
gemeinen nicht zu den polizeilichen Aufgaben, nur höchstens dann, wenn
eine besondere gesetzliche Vorschrift hierfür besteht.
Überblickt man die vorstehenden Maßnahmen der Polizeibehörden,
so lüät sich diese Tätigkeit in verschiedene Gruppen, Zweige, Arten
zerlegen.
Im allgemeinen handelt es sich hierbei um eine administrative
Tätigkeit der Polizei (Verwaltungspolizei), die von verschiedenen Ge-
sichtspunkten ausgeht. Man hat deshalb auch eine Ordnungs-, Sicher-