260 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Nachweis bei der Polizeiverordnung nicht erforderlich ist (OV#G. Bd. 13
S. 388 in v. Kamptz Bd. 4 S. 426). Jede Polizeiverfügung hat
drei Bestandteile, die Anordnung selbst, die Androhung des Zwangs-
mittels im Falle des Zuwiderhandelns und die Festsetzung des Zwangs-
mittels. Anordnung und Androhung können miteinander verbunden
werden. Die polizeiliche Anordnung erfolgt in der Regel durch eine
schriftliche Verfügung, welche den durch die Anordnung betroffenen
Personen mitgeteilt wird. Die Mitteilung kann mündlich, schriftlich,
durch öffentliche Bekanntmachung oder bloße Zeichen oder tatsächliches
Eingreifen (z. B. Herstellen einer Entwässerung) geschehen. Eine
Form, in welcher polizeiliche Verfücungen erlassen werden sollen, ist
nicht vorgeschrieben. Stellt die Polizeibehörde durch eigenes Handeln,
sei es selbst, sei es durch ihre Odrgane den von ihr gewollten Zustand
her, ohne vorher den Verpflichteten zu entsprechendem Handeln auf-
gefordert zu haben, so ist die Polizeibehörde hierzu nach § 132 Nr. 3
LVG. nur ausnahmsweise und dann befugt, wenn die beabsichtigte
Anordnung ohne ein solches Einschreiten nicht ausführbar ist. Die
polizeiliche Verfügung bedarf weder einer Rechtfertigung noch einer
Belehrung über etwaige Rechtsmittel. Jedoch bedarf die polizeiliche
Verfügung einer derartigen Begründung, daß von dem davon Betroffenen
ersehen werden kann, auf welcher Grundlage er durch das ihm zustehende
Rechtsmittel die Verfügung anzugreifen vermag. Ferner muß die
Verfügung klar und deutlich Art, Beschaffenheit, Umfang der verlangten
Leistung oder Unterlassung enthalten. Es darf nichts Unmögliches ver-
langt werden. Für die Frage, ob eine Verfügung als eine polizei-
liche anzusehen ist, kommt vorzugsweise in Betracht, ob die Verfügung
in ihrer äußeren Form sich als eine polizeiliche Verfügung darstellt,
und ob die Polizeibehörde die Absicht hatte, die Verfügung in Aus-
übung ihrer Polizeigewalt zu erlassen (vgl. OVG. E. Bd. 4 S. 393
in v. Kamptz Bd. 4 S. 867; E. Bd. 41 S. 390).
Zur Zurücknahme, Wiederholung und Neuerlaß einer polizeilichen
Verfügung ist die Polizeibehörde jederzeit befugt.
Über die Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen im Ver-
waltungsstreitverfahren und den eventl. Zivilrechtsweg vgl. § 36
dieses Buches. "
Begriff und Quelle des Polizeiverordnungsrechts.)
Das Polizeiverordnungsrecht enthält die den Behörden übertragene
Befugnis, gewisse polizeiliche Vorschriften mit zwingender Kraft für
die ihren Bezirken angehörigen Staatsbürger zu erlassen. Es handelt
sich dabei um dauernde Regelung von Gegenständen polizeilicher Für-
sorge, die eine Gesamtheit unbestimmter Personen angehen.
Als Unterlage für die Polizeiverordnung muß eine Rechtsnorm
dienen, welche entweder auf Gesetz oder anderer Rechtsquelle, zu der
auch Gewohnheitsrecht gehört, beruht (ogl. Rosin a. a. O. S. 176
und S. 177 und § 15 des Ges. über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850).
1) Rosin, Das Polizeiverordnungsrecht in Preußen. 2. Aufl. 1895.