252 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Falle des § 7 (Verordnungen über Gegenstände der landwirtschaftlichen
Polizei) des Ges. über die Polizeiverw. vom 11. März 1850 (6 62
KO.) mit dem Höchstbetrage der Geldstrafe von 9 M., welcher mit
Genehmigung des Regierungspräsidenten auf 30 M. erhöht werden
kann (8 5 des Ges. vom 11. März 1850 und § 144 LVG.);
i) die mit der örtlichen Polizeiverwaltung beauftragten Behörden
für den Umfang der Gemeinde mit einem Hoöchstbetrage von 9 M.,
welcher mit Genehmigung des Regierungspräsidenten auf 30 M.
Fhtr werden kann (§ 5 des Ges. vom 11. März 1850 und § 144
LVG.).
Erfordernisse der Polizeiverordnungen. Die Polizeiver—
ordnungen des Oberpräsidenten bedürfen der Zustimmung des
Provinzialrats, die des Regierungspräsidenten der Zustimmung des
Bezirksausschusses (§ 139 LVG.). Die Versagung der Genehmigung
ist endgültig. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Regierungs-
präsidenten und dem Bezirksausschuß wegen des Erlasses der Polizei-
verordnung ist von dem Regierungspräsidenten eine Verständigung
anzustreben. Für die von dem Oberpräsidenten von Berlin erlassenen
Polizeiverordnungen fällt die Zustimmung des Provinzialrats weg,
weil der Oberpräsident selbst an die Stelle des Provinzialrats tritt
(§ 43 Abs. 1); die von dem Polizeipräsidenten in Berlin (als
Landespolizeibehörde) erlassenen Polizeiverordnungen bedürfen der Zu-
stimmung des Oberpräsidenten, da dieser für den vorliegenden Fall
an Stelle des Bezirksausschusses tritt ((S 43 Abs. 31 OVG. E.
Bd. 41 S. 411).
In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, ist der Oberpräsident
sowie der Regierungspräsident befugt, die Polizeivorschrift vor Ein-
holung der Zustimmung des Provinzialrats bezw. des Bezirksausschusses
zu erlassen. Wird diese Zustimmung nicht innerhalb drei Monaten
von dem Tage der Publikation erteilt, so hat der Oberpräsident bezw.
shsierungerisident die Vorschrift außer Kraft zu setzen (S 139
Die Beschlüsse des Provinzialrats und des Bezirksausschusses,
betreffend die Zustimmung zu Polizeiverordnungen, sind keine Ver-
waltungsakte im materiellen Sinne, sondern legislatorische Akte
(uogl. Brauchitsch, Die neuen preußischen Verwaltungsges. Bd. 1
Bem. 274 zu § 139 LVG. 20 Aufl. S. 210).
Die Polizeiverordnungen des Landrats bedürsen der Zustimmung
des Kreisausschusses (§ 142 LVG.). Der Amtsvorsteher
bedarf zum Erlaß von Polizeiverordnungen in allen Fällen der Zu-
stimmung des Amtsausschusses. Versagt der Amtsausschuß die Zu-
stimmung, so kann dieselbe auf Antrag des Amtsvorstehers durch
Beschluß des Kreisausschusses ergänzt werden. Dieser Beschluß ist
endgültig (§ 62 KO.). In Amtsbezirken, welche nur aus einer einzigen
Gemeinde bestehen, tritt an Stelle der Zustimmung des Amtsaus-
schusses die Zustimmung der Gemeindeversammlung bezw. Gemeinde-
vertretung, da diese die Geschäfte des Amtsausschusses wahrnehmen
(§ 51 Nr. 2 KO.). Ortspolizeiliche Vorschriften, soweit sie nicht zum