Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

264 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publikum oder 
einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren veranlaßt 
werden. Die in dem Rahmen der vorerwähnten Schranke befindlichen 
Gegenstände sind im einzelnen näher bezeichnet im § 6 des Ges. über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850. Danach gehören zu den 
Gegenständen der ortspolizeilichen Vorschriften: 
8 der Schutz der Personen und des Eigentums; 
b) Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen 
Straßen, Wegen und Plätzen, Brücken, Ufern, Gewässern; 
Obber Marktverkehr und das öffentliche Feilhalten von Nahrungs- 
mitteln; 
d) Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammensein 
einer größeren Anzahl von Personen; 
e) das öffentliche Interesse in bezug auf die Aufnahme und Be- 
herbergung von Fremden; die Wein-, Bier= und Kaffeewirtschaften und 
sonstige Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und Getränken. 
1) Sorge für Leben und Gesundheit; 
8) Fürsorge gegen Feuersgefahr bei Bauausführungen sowie gegen 
gemeinschädliche und gemeingefährliche Handlungen, Unternehmungen 
und Ereignisse überhaupt; 
B) Schutz der Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, Baumpflanzungen, 
Weinberge usw.; 
i) alles andere, was im besonderen Interesse der Gemeinden und 
ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden muß. 
In vorstehender Aufzählung hat die unter i) enthaltene General-= 
klausel, mit der auch § 12 des Ges., nach dem die Polizeiverordnungen 
sich auch auf alle anderen Gegenstände beziehen können, deren polizei- 
liche Regelung durch die Verhältnisse der Gemeinden oder des Bezirks 
erfordert wird, in Einklang steht, Bedenken hervorgerufen. Der 
herrschenden Meinung nach wird jedoch anzunehmen sein, daß mit 
jenen Generalklauseln den Polizeibehörden nur die Möglichkeit gewährt 
werden sollte, innerhalb des landrechtlichen Rahmens und der in § 6 
a—h ergänzenden Bestimmungen des Ges. vom 11. März 1850 
polizeiliche Vorschriften ähnlicher Art zu erlassen, sofern sie im be- 
sonderen Interesse ihrer Gemeinden bezw. ihres Bezirks geboten sind. 
Prüfung der Gültigkeit von Polizeiverordnungen. 
Die Rechtskontrolle bezüglich der Polizeiverordnungen erfolgt nur indirekt. 
Handelt es sich um Strafen wegen Zuwiderhandlungen gegen die 
Verordnungen, so erfolgt die Prüfung durch den Polizeirichter (§ 17 
des Ges. vom 11. März 1850). Stützt sich eine polizeiliche Verfügung 
auf eine Polizeiverordnung oder wird behauptet, daß sie derselben zu- 
widerlaufe, so erfolgt die Prüfung durch den Verwaltungsrichter. 
Beide haben nur die gesetzliche Gültigkeit zu prüfen, nicht aber die 
Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verordnung (§ 127 Absl. 3 
Nr. 2 LVR.). Vgl. OVG. E. Bd. 8 S. 292, 331; Bd. 9 S. 353; 
Bd. 29 S. 389 in v. Kamptz Bd. 4 S. 744. Die Prüfung hat sich 
demnach nur auf folgende Punkte zu erstrecken: 
a) ob die Behörde zum Erlaß der Polizeiverordnung berechtigt war;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.