Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 68. Organisation der Polizeibehörden. 255 
b) ob sie vorschriftsmäßig publiziert und bei ihr überhaupt die vor- 
geschriebenen Formen erfüllt sind; 
I) ob die Polizeiverordnung nicht gegen die Gesetze oder höhere 
Verordnungen verstößt und 
d) ob der Gegenstand der Polizeiverordnung zu denjenigen Ge- 
bieten der Polizei gehört, für welche der § 6 des Ges. vom 11. März 
1850 eine ortspolizeiliche Regelung gestattet. 
Die formelle Gültigkeit von Polizeiverordnungen ist nach 
den zur Zeit ihrer Veröffentlichung geltenden Gesetzen zu beurteilen 
(Johow, Jahrb. f. Entsch des KG. Bd. 11 Nr. 43 S. 185). Die 
dem Strafrichter zustehende Rechtskontrolle über die Gültigkeit einer 
Polizeiverordnung wirkt nicht über den Einzelfall hinaus, sie ist weder 
für ihn selbst in anderen Einzelfällen noch für andere Behörden bindend 
(OVG. E. Bd. 6 S. 69; Nosin, Polizeiverordnungsr. S. 187, 194 
Nr. 8, 282). 
c) Polizeiliche Zwangsbefugnisse. Hierüber vgl. § 37 
dieses Buches. 
Zweiter Titel. 
8 68. Organisation der Polizeibehörden. 
1. Zentralbehörde. Als solche fungiert der Minister des Innern. 
Seine Zuständigkeit erstreckt sich indes nur auf die allgemeine Polizei, 
während unter dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Bau-, Wege- 
und Eisenbahnpolizei, unter dem Handelsminister die Berg-, Hafen- 
und Schiffahrts= und der größte Teil der Gewerbepolizei, einschließlich 
der Maß= und Gewichtspolizei, unter dem Landwirtschaftsminister die 
Landwirtschafts-, Forst-, Jagd-, Fischerei= und Viehseuchenpolizei, und 
unter dem Kultusminister die Gesundheitspolizei stehen. 
2. Landespolizeibehörden. Die Landespolizei steht im 
Gegensatz zur Ortspolizei. Letztere pflegt die Interessen nachbarlich 
örtlicher Gemeinschaften (Gemeinden) wahrzunehmen, während die 
Landespolizei die den Staat oder die Gesellschaft bedrohenden Gefahren 
abzuwehren sucht. Die Landespolizei deckt sich insoweit mit der 
höheren (politischen oder Staats-) Polizei. Damit steht auch in Zu- 
sammenhang, daß der Landespolizei alle diejenigen Verrichtungen zuge- 
wiesen sind, welche wegen ihrer höheren Bedeutung für die Gesamt- 
interessen und formalen Schwierigkeit einer unteren Behörde nicht 
anvertraut werden können. 
Die Landespolizei wird vom Regierungspräsidenten ausge- 
übt (8 13 der Verordn. wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial- 
behörden vom 30. April 1815, GS. S. 85; § 2 Nr. 2—4 d. Reg. 
Instr. vom 23. Oktober 1817, GS. S. 248, § 18 LVG.; OG. E. 
Bd. 12 S. 324), nur einzelne Zweige werden von besonderen Behörden 
verwaltet, wie die Bergpolizei (Oberbergämter), die Eisenbahn- 
polizei (Eisenbahndirektion). Den Oberpräsidenten sind außer einzelnen, 
besonders bestimmten Gegenständen (z. B. Strombaudirektionen) nur 
die sich über mehrere Regierungsbezirke erstreckenden Angelegenheiten
	        
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