266 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
und die bei außerordentlichen Ereignissen und bei Gefahr im
Verzuge erforderlichen Anordnungen vorbehalten (8§ 2 Nr. 2
bis 4, 11 der Oberpräsidialinstruktion vom 31. Dezember 1825
GS. 1826 S. 1). Der polizeiliche Schutz der äußeren kirchlichen
Ordnung der anerkannten Religionsgesellschaften bildet einen Teil
der Landespolizei (OVG. E. Bd. 22 S. 406). Die Ortspolizei ist
nur dann zu einem selbständigen Einschreiten befugt, wenn der beab-
sichtigte Eingriff in die äußere kirchliche Ordnung zugleich die öffent-
liche Ruhe und Sicherheit derart bedroht, daß sich von diesem Gesichts-
punkt aus ein Anhalt für die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde er-
gibt (OVG. E. vom 10. Dezember 1884 und 3. Dezember 1887 in
DP. VI. 189 bezw. MBl. 1885 S. 24 und 109).
3. Kreispolizeibehörden. Die Kreispolizei liegt dem Land-
rat ob, indem er die gesamte Polizeiverwaltung im Kreise und in
dessen einzelnen Amtsbezirken, Gemeinden und Gutsbezirken, zu über-
wachen hat (§ 77 Abs. 2 KO.), gewisse Zwangsbefugnisse (§ 132
LVG.) besitzt und zugleich befugt ist, für mehrere Ortspolizeibezirke
oder für den ganzen Umfang des Kreises gültige Polizeivorschriften zu
erlassen (§ 142 LVG.). Die Zuständigkeit der Orts= und Kreis-
polizeibehörden bestimmt sich nach den Vorschriften der KO. vom
13. Dezember 1872. Danach wird die Polizei im Namen des Königs
ausgeübt (§ 46); behufs Verwaltung derselben wird jeder Kreis in
Amtsbezirke geteilt (§ 47). Der Amtsvorsteher hat für seinen Amts-
bezirk selbständig unter eigener persönlicher Verantwortung die Polizei
zu verwalten (§ 60), soweit die Polizei nicht durch besondere Gesetze
dem Landrate oder anderen Beamten übertragen ist (§ 59 KO). Im
übrigen besteht ein Aufsichts= und Anweisungsrecht des Landrats den
Ortspolizeibehörden gegenüber auf Grund des § 77 K0O. und § 1
Abs. 2 des Ges. vom 11. März 1850.
4. Ortspolizeibehörden. Die „örtliche Polizeiverwaltung“
umfaßt alle diejenigen polizeilichen Geschäfte, welche im örtlichen Interesse
des betreffenden Gemeindebezirks zur Durchführung gelangen. Sie er-
strecken sich auf fast alle Gebiete der Polizeiverwaltung, vor allem
tritt auch der Schutz des Privateigentums in den Vordergrund
(3V6. E. Bd. 25 S. 26). Die Tätigkeit der Ortspolizei erstreckt sich
nicht nur auf die Anordnungen polizeilicher Maßregeln, sondern auch
auf deren Ausführung. Auch sie wird im Namen des Königs geübt,
doch sind ihre Organe sowohl für Stadt und Land, als für die ein-
zelnen Provinzen verschieden.
Die Ortspolizei steht in den Städten, insoweit besondere Königliche
Polizeibehörden errichtet sind, den Polizeipräsidien oder Polizeidirektionen,
im übrigen dem ersten Bürgermeister oder einem Magistratsmitgliede,
in Hannover dem Magistrate kraft staatlichen Auftrages zu. Dem Polizei-
präsidium in Berlin sind neben den ortspolizeilichen auch landespolizei-
liche Befugnisse beigelegt.
Auf dem flachen Lande finden sich verschiedene Organisationen. In
den östlichen Provinzen (Ost= und Westpreußen, Pommern, Branden-
burg, Sachsen und Schlesien) sind auf Grund der Kreisordnung be-