ð 68. Organisation der Polizeibehörden. 257
sondere Amtsbezirke gebildet, in denen die Ortspolizei von Amts-
vorstehern möglichst als Ehrenamt, erforderlichenfalls auch unter
Anstellung von Berufsbeamten, verwaltet wird. Dieselbe Einrichtung
findet sich auch in Schleswig-Holstein, wo jedoch den Behörden das
Recht eingeräumt ist, kommissarische Amtsvorsteher zu bestellen. In
der Provinz Posen steht die Ortspolizei Distriktskommissaren, fest ange-
stellten und besoldeten Hilfsbeamten des Landrats, und den Ritterguts-
besitzern auf ihren Gütern, in Westfalen den Amtmännern und in der
Rheinprovinz den Bürgermeistern zu. In Hannover und dem Land-
kreise Frankfurt a. M. verwaltet die Ortspolizei der Landrat unter
Mitwirkung der Gemeindevorsteher, letztere (Bürgermeister) haben selb-
ständig die Ortspolizei in Hessen-Nassau (ausgenommen Landkreis
Frankfurt a. M.) und in Hohenzollern.
Behufs unmittelbarer Ausführung der polizeilichen Anordnungen,
Zwangsmaßregeln sind bei den Polizeibehörden Exekutivbeamte
angestellt, welche teilweise staatlich angestellte und besoldete Beamte,
wie Gendarmen und Schutzmänner, teilweise Gemeindepolizeibeamte
find. Sie haben besondere Befugnisse, indem sie nach Maßgabe ihrer
Dienstinstruktionen das Recht zur Festnahme von Personen, zur Durch-
suchung, zur Beschlagnahme und im Falle der Notwehr zum Waffen-
gebrauch haben.
Die Gendarmerie wurde durch Verordnung vom 30. Dezember
1820 in der noch heute bestehenden Verfassung organisiert. Bezüglich
der inneren Verfassung, Disziplin und Gerichtsstand ist sie militärisch
organisiert, steht unter einem General (Chef der Landgendarmerie)
und wird den Armeekorps entsprechend in Brigaden eingeteilt. Jede
Brigade besteht aus einem Brigadier und einer Anzahl von Offizieren,
Oberwachtmeistern, berittenen und Fußgendarmen. In ihren Dienst-
obliegenheiten stehen die Gendarmen unter den Zivilbehörden, denen
sie überwiesen sind, insbesondere unter den Landräten. Den Auf-
forderungen der Ortspolizeibehörden haben sie nachzukommen. Zwecks
Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten hat der Landrat eine Disziplinar-=
strafjgewalt über die Gendarmen, während die unmittelbar militärische
Aussicht über sie die Gendarmerieoffiziere und Oberwachtmeister führen.
Die Schutzmannschaft besteht seit 1848 in Berlin, später auch
in den übrigen Städten mit königlicher Polizeiverwaltung. Dieselbe
setzt sich zusammen meist aus früheren Unteroffizieren und ist militärisch
organisiert. Die besondere Aufsicht führt unter dem Polizeipräsidenten
in Berlin der Polizeioberst mit Polizeimajoren, Polizeihauptleuten,
Polizeileutnants und Polizeiwachtmeistern. Die Mitglieder der Schutz-
mannschaft sind Zivilbeamte.
Polizeidiener oder Polizeisergeanten finden sich in den Städten
mit Polizeiverwaltung als kommunale Organe. Sie setzen sich zu-
sammmen aus Militäranwärtern. Als ihre unmittelbaren Vorgesetzten
wernn nach Bedürfnis noch Polizeiinspektoren und Polizeikommissare
estellt.
Die Polizeidiener sind besoldete Gemeindebeamte und dienen den
Zwecken der allgemeinen Landesverwaltung.
Altmann, Handbuch der Bersaffung 11. 17